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  • 26.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142837

    Arbeitsgericht Berlin: Urteil vom 14.02.2014 – 28 Ca 18429/13

    I. Der sogenannte „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (s. dazu etwa schon BAG 11.08.1976 – 5 AZR 422/75 – AP § 3 LohnFG Nr. 2 [I.]) wird nicht durch die schlichte Annahme des Arbeitgebers „erschüttert“, der ausstellende Arzt habe seine Einschätzung „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome“ der Patientin gewonnen.
    II. Es stellt auch kein Anzeichen dafür dar, eine Erkrankung sei lediglich vorgespiegelt, wenn der Arbeitnehmer vor dem bescheinigten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung zu erwarten hatte. - Im Gegenteil: So sehr nach gesicherten Erkenntnissen sozialepidemiologischer Studien eine Atmosphäre des Vertrauens und der Unterstützung zu den wichtigsten Quellen gesundheitlicher Ressourcen von Menschen auch in der Arbeitswelt zählen (s. statt aller: Bernhard Badura/Eckhard Münch/Wolfgang Ritter, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Bertelsmann, 1997, S. 12-13), so sehr belasten insbesondere zwischenmenschliche Konflikte und Stress am Arbeitsplatz die inneren Kraftreserven von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit.
    III. Es kann gleichfalls nicht als „Erschütterung“ besagten Beweiswertes anzusehen, wenn der Arbeitgeber und seine Sachwalter im Rechtsstreit bekunden, von einer Erkrankung des Betroffenen sei am Tage zuvor nichts zu erkennen gewesen: Solange nicht festgestellt ist, dass die Begegnung der Beteiligten am Vortag der Erkundung der gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen gedient habe und die bewussten Akteure über die nötige medizinische Sachkunde verfügen, sind deren Eindrücke von der gesundheitlichen Verfassung der Zielperson beweisrechtlich unerheblich.


    28 Ca 18429/13
    Verkündet am 14.02.2014

    Arbeitsgericht Berlin

    Im Namen des Volkes

    Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

    In Sachen
    pp

    hat das Arbeitsgericht Berlin, 28. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2014 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. R. als Vorsitzender
    sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn S. und den ehrenamtlichen Richter Herrn R.
    für Recht erkannt:

    I.

    Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, der Klägerin ihre "auffällig pinkfarbene Tastatur mit Plastikabdeckung, einschließlich Mouse" herauszugeben.

    II.

    Wegen der weitergehenden Herausgabeanträge wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

    III.

    Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 230,80 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2013 zu zahlen.

    IV.

    Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

    V.

    Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach einem Wert von 535,40 Euro 51,3 v.H. zu tragen, der Beklagte die übrigen 48,7 v.H.

    VI.

    Der Wert der Streitgegenstände wird auf (535,40 Euro ./. 110,80 Euro = ) 424,60 Euro festgesetzt.

    T a t b e s t a n d

    Es geht um Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung und um Herausgabe persönlicher Utensilien. - Vorgefallen ist folgendes:

    I. Die (heute ) 43-jährige Klägerin trat im November 2012 als „Buchhalterin“ in die Dienste des Beklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Im nach Erscheinungsbild und Diktion vom Beklagten vorformulierten – und durch eine erkennbar gleichfalls vorformulierte sogenannte „Arbeitsordnung“ ergänzten - Arbeitsvertrag (Kopien: Urteilsanlagen I. u. II.) heißt es, soweit hier noch von Interesse:

    „1.) Frau B.K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] wird ab dem 12.11.2012 ganztags (40 Stunden/Woche) als Buchhalterin eingestellt. Die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt 8 Stunden.

    2.) Die Kernarbeitszeit ist Monat bis Freitag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Obligatorisch ist eine Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr von zu mindestens 30 Minuten.

    3.) Das monatliche Bruttogehalt beträgt 2.400,00 Euro.

    4.) Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.

    5.) Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 25 Tage pro Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

    6.) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“.

    Wie es den Parteien vor den Ereignissen, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, miteinander erging, ist nicht im Detail unterbreitet.

    II. Fest steht jedoch Folgendes:

    1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Kopie: Urteilsanlage III.), das seine Adressatin fünf Tage später (19. Dezember 2012) erreichte, erklärte der Beklagte die außerordentliche, ersatzweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

    2. Im von der Klägerin hierauf angestrengten Kündigungsschutzverfahren erging gegen den Beklagten am 12. März 2013 im Vorprozess gleichen Rubrums vor dem Arbeitsgericht Berlin (34 Ca 19494/12) Anerkenntnisurteil (Kopie [S. 1]: Urteilsanlage IV.): Danach habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht „mit sofortiger Wirkung“ beendet.

    3. Zur nunmehr einvernehmlichen Abwicklung der Beziehung kam es nicht.

    III. Mit ihrer am 16. Dezember 2013 bei Gericht eingereichten und am 6. Januar 2014 zugestellten Klageschrift nimmt die Klägerin den Beklagten nach vergeblichem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2013 auf Ausgleich offener Vergütungsforderungen in Anspruch, die sie zunächst mit 452,40 Euro (brutto) bezifferte und nach Verzugsgrundsätzen verzinst sehen will. Außerdem verlangt sie Herausgabe einer Reihe näher bezeichneter Utensilien, die sie im Büro des Beklagten zurückgelassen und deren Aushändigung dieser mit der Begründung verweigert habe, sie habe sie „bereits mitgenommen“ . - Ihre Zahlungsklage betraf dabei ursprünglich mit jeweils 110,80 Euro (brutto) neben dem 3. Januar 2013, den die Klägerin für den letzten Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB hielt, den 9. November 2012, an dem sie im Büro des Beklagten einen „Probearbeitstag“ verbracht habe. Dieser (Probearbeitstag) habe, falls sich eine vertragliche Beschäftigung – wie geschehen – anschließe, „vergütet werden“ sollen . Außerdem geht es um die Abgeltung (rund) zweier Urlaubstage, die die Klägerin mit 230,80 Euro (brutto) beziffert . - Wegen des 3. Januar 2013 (110,80 Euro) hat sie ihre Zahlungsklage im Kammertermin am 14. Februar 2014 (nebst anteiliger Zinsen) zurückgenommen .

    IV. Die Klägerin beantragt hiernach noch,

    1. den Beklagten zu verurteilen, ihr (452,40 Euro ./. 110,80 Euro = ) 341,60 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB seit 20. Juli 2013 zu zahlen;

    2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände gemäß folgender Aufstellung herauszugeben:

    [1. ] eine auffällig pinkfarbene Tastatur mit Plastikabdeckung, einschließlich Mouse,
    [2.] eine Papier-Schreibunterlage mit Kalendarium,
    [3.] ein pastellbuntfarbener zusammenklappbarer Fußtritt, ähnelt einem Kinderhocker (stand unter Schreibtisch),
    [4.] eine taupefarbene Teddyjacke mit großem Reißverschluss und Kapuze (befand sich auf dem Stuhl im Nebenraum mit Balkon),
    [5.] Reinigungsmaterial, wie Sagrotantücher und einen Staub-Swiffer mit Ersatzstaubtuch (in Schublade),
    [6.] einen schwarzen geschlossenen Plastikaschenbecher (befand sich auf dem Balkon),
    [7.] einen schwarzen Metall-Papierfächer (auf Schreibtisch),
    [8.] alle im Büro befindlichen Sichthüllen, seitlich offen (vorher gab es dort keine, befinden sich in den Ablagekörben),
    [9.] einen Tacker (auf Schreibtisch),
    [10.] Tip-Ex-Roller (in Schublade),
    [11.] einen weißen Taschenrechner mit grünen Tasten,
    [12.] einen Brieföffner mit Holzgriff (lag im Ablagekorb),
    [13.] ca. 15 bis 20 Stifte, wie Kugelschreiber, Marker, Bleistifte und Universalmarker (in der Schublade – Frau H. kennt die Stifte genau).

    Der Beklagte hat die Antragsbegehren wegen der vorerwähnten Tastatur nebst „Mouse“ (Klageantrag zu 2. [1.]) im Kammertermin am 14. Februar 2014 anerkannt und beantragt im Übrigen,
    die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, soweit anerkannt,
    den Erlass des Anerkenntnis-Teilurteils.

    V. Der Beklagte hält die Klagebegehren, soweit nicht anerkannt, der Sache nach für gegenstandslos:

    1. Zahlungen:

    a. Der Beklagte lässt bestreiten, dass die Klägerin am 9. November 2012 einen Probearbeitstag absolviert habe . Dasselbe gelte für ihre Darstellung, „dass eine Vergütung für einen Probearbeitstag vereinbart worden“ sei . Zwar sei die Klägerin vor Arbeitsbeginn am 12. November 2012 in seine Kanzleiräume gegangen, um sich das Buchhaltungsprogramm, mit dem sie dort arbeiten sollte, anzuschauen . Es werde aber bestritten, dass dieser Besuch am 9. Dezember 2012 stattgefunden habe . Bestritten werde auch, dass sie „einen ganzen Probearbeitstag absolviert“ habe . Ihr besagter Besuch habe nämlich „nicht länger als eine Stunde“ gedauert . Eine Vergütung sei für den Kurzbesuch jedenfalls nicht vereinbart gewesen .

    b. Ihr stände auch keine Urlaubsabgeltung mehr zu : Da sie vom 14. bis 21. Dezember 2012 nicht gearbeitet habe, seien „die restlichen Urlaubstage verrechnet“ worden . Zwar habe die Klägerin eine am 13. Dezember 2012 ausgestellte Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) beigebracht; diese werde jedoch „bestritten“ . Die Klägerin kenne auch „die Umstände ihrer plötzlich für den Folgetag angekündigten Erkrankung“ . Der Beweiswert der AU-Bescheinigung werde, wie der Beklagte meint, „durch Zeugenbeweis aufgehoben“ . Jedenfalls werde „bestritten, dass die Zeugin Dr. med. G. K. die Klägerin tatsächlich persönlich“ exploriert habe . Hilfsweise werde „der Beweiswert der AU-Bescheinigung bestritten“ . Die ausstellende Ärztin habe diese „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome durch die Klägerin“ erteilt, „welche objektiv medizinisch nicht feststellbar“ gewesen seien . Die Bescheinigung sei „erschlichen“ . Aus „den Umständen ihrer plötzlichen Krankmeldung“ gehe, wie der Beklagte weiter meint, hervor, dass die Klägerin „tatsächlich nicht arbeitsunfähig“ gewesen sei . Nachdem er der Klägerin am 10. Dezember 2012 angekündigt habe, dass er das Arbeitsverhältnis am 13. Dezember 2012 kündigen werde, „wenn sie weiterhin gegen die Arbeitsordnung [Urteilsanlage II.] verstoße“, habe die Klägerin sich an diesem Tage (13. Dezember 2012) gegen 15.30 Uhr mit der Frage an die in seiner Kanzlei ebenfalls tätige Ehefrau gewandt, ob diese davon ausgehe, dass er seine Ankündigung wahr machen werde . Diese habe das bejaht und die Kanzlei gegen 15.45 Uhr verlassen . Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin „über keinerlei Beschwerden“ geklagt und auch „keineswegs den Eindruck“ gemacht, krank zu sein oder zu werden . Unmittelbar nachdem seine Ehefrau die Kanzlei verlassen habe, habe die Klägerin sich bei einem in Luxembourg ansässigen Ansprechpartner (Herrn RA K.-U. B.) telefonisch abgemeldet und „für den nächsten Tag Krankheit“ angekündigt . Dem sei um 15.59 Uhr ihre Mail an Herrn B. (Kopie: Urteilsanlage V.) gefolgt . Dann sei die Klägerin gegangen, und zwar „unter Mitnahme aller persönlichen Gegenstände“ . Es sei dies, wie der Beklagte meint, „der klassische Abgang mit Ansage“ gewesen .

    2. Herausgabe: Was die von ihr herausverlangten Utensilien betrifft, so befinde sich in seinen Kanzleiräumen „ausschließlich eine pinkfarbene Tastatur samt pinkfarbener Maus“ . Die Klägerin sei „darauf hingewiesen“ worden, dass sie die Gegenstände in seiner Anwesenheit dort abholen könne . Dem sei sie jedoch nie nachgekommen . Im Übrigen werde „bestritten, dass die Klägerin persönliche Gegenstände in der Kanzlei zurückgelassen“ habe . Ihr diesbezüglicher Klagevortrag sei unsubstantiiert . Die Büromaterialien in seinen Kanzleiräumen ständen allesamt in seinem Eigentum .

    VI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zu ergänzen ist, dass die Klägerin im Kammertermin mündliche Ausführungen zur Frage der Bezahlung ihres „Probearbeitstages“ am 9. November 2012 gemacht und zum Beleg ihrer damaligen betrieblichen Präsenz eine Auflistung von Daten und Uhrzeiten (Kopie: Urteilsanlage VI.) überreicht hat. Zu diesen Informationen hat der Beklagte kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten. Soweit hier daraus zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    A. Soweit aufgrund seines Anerkenntnisses (s. oben, S. 4 [vor V.]) Teilurteil gegen ihn ergangen ist (Tenor zu I. des Urteils), bedarf dieses weder des Tatbestandes noch sonstiger Begründung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG , §§ 495 Abs. 1, 313 b Abs. 1 ZPO ).

    B. Soweit über die Klage hingegen noch streitig entschieden werden musste, gilt folgendes:

    I. Die Zahlungsklage

    Was die mit 110,80 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen verfolgten Vergütungsansprüche für den 9. November 2012 betrifft, so hat die Klägerin das Nachsehen, während der Beklagte die Urlaubsabgeltung wird entrichten müssen. - Im Einzelnen:

    1. Soweit die Bezahlung des 9. November 2012 als Arbeitstag in Rede steht, ist der Klägerin einzuräumen, dass ihr ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zustände, wenn sich eine diesbezügliche Abrede mit dem Beklagten über die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung für diesen Tag objektivieren ließe. Das ist aber nicht der Fall und geht auch aus der von ihr im Kammertermin überreichten Tages- und Zeitenaufstellung (Urteilsanlage VI.) so nicht hervor: Insofern wirkt sich zu ihren Lasten aus, dass in der Klageschrift nur davon die Rede ist, dass ihr „Probearbeitstag“ bei späterer Anstellung habe vergütet werden „sollen“. Das hilft aber vor Gericht nicht weiter. Denn damit ist kein nach Zeitpunkt, Örtlichkeiten und situativen Begleitumständen identifizierbar gemachter Lebensvorgang beschrieben, aus dem sich dann Handlungen oder Erklärungen irgendwelcher Akteure herausschälen und überprüfen ließen. - Ebenso wenig ist das Blatt mit der besagten (namenlosen) Aufstellung zu wenden: Zwar sind dort für den 9. November 2012 mit „09.00“ und „15.30“ offenbar Uhrzeiten dokumentiert, die sich angesichts des hier ab dem 12. November 2012 verschriftlichten Vertragsschlusses (Urteilsanlage I.) vermutlich auf die Klägerin (nicht also auf dritte Personen) beziehen. Allerdings fällt auf, dass dieselbe Aufstellung erst ab dem 12. November 2012 (und nicht schon ab 9. November 2012) Einträge über ein „Soll“ von Arbeitszeiten dokumentiert. Das spräche wohl eher gegen eine Vergütungsabrede. Zwar könnte der Klägerin dann immer noch die Regelung des § 612 Abs. 1 BGB zu einem Vergütungsanspruch verhelfen. Doch träte auch dies im Zweifel hinter abweichende vertragliche Absprachen zurück. Insofern ist in der Tat der Hinweis des Beklagten auf den Umstand nicht von der Hand zu weisen, dass der auf den 12. November 2012 datierte Arbeitsvertrag (Urteilsanlage I.) den Beginn seiner Vergütungspflicht eben auch erst mit diesem Tag einsetzen lässt. - Das Resultat dessen schlägt sich im Tenor zu IV. dieses Urteils nieder.

    2. Anders steht es um seine Weigerung, der Klägerin die rechnerisch zutreffend mit 230,80 Euro (brutto) bezifferte Urlaubsabgeltung zu zahlen. Insoweit erweist sich die Klage in der Hauptforderung aufgrund des § 7 Abs. 4 BUrlG als begründet, während die Verzugszinsen im Hinblick auf die §§ 288 Abs. 1 , 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu entrichten sind. Daran können seine Einwände nichts ändern. - Der Reihe nach:

    a. Es kann auf sich beruhen, was von der Annahme des Beklagten (s. oben, S. 5 [b.]) zu halten ist, er könne nicht realisierte Urlaubstage mit (vermeintlichen) Fehltagen seines Personals kurzerhand „verrechnen“.

    b. Denn selbst wenn es der Sache nach darum gehen sollte, dem Anspruch auf finanzielle Abgeltung im Wege der Aufrechnung (s. §§ 387 , 388 , 389 BGB) Geldersatzansprüche aus (vermeintlich) unentschuldigten Fehltagen der Klägerin kompensatorisch beikommen zu wollen, könnten ihm die Voraussetzungen zu derartiger Selbsthilfe – offensichtlich – nicht bescheinigt werden:

    ba. Die Grundlagen aufrechenbarer Gegenansprüche des Beklagten – zumal unter Berücksichtigung zwingender Pfändungsfreigrenzen (§ 394 Satz 1 BGB ; § 850 c Abs. 1 ZPO ) - scheiden hier bereits deshalb aus, weil er selber zu erkennen gibt, dass die Klägerin für die Zeit ab 13. Dezember 2012 eine ärztliche Bescheinigung über erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit beigebracht und damit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFG erfüllt hat. Verhält es sich so, dann hat dies nämlich Konsequenzen: Nach ebenso langjähriger wie zutreffender Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen ist mit der Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestalteten ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit – vorbehaltlich seltener Sonderlagen – deren Nachweis im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO als geführt anzusehen: Diesbezüglich sprechen die Gerichte, was der Beklagte an sich auch nicht verkennt (s. oben, S. 5 [b.]), vom „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß erteilten Bescheinigung , den sie nach wie vor als „hoch“ veranschlagen . Will der Arbeitgeber das nicht gelten lassen, so muss er spätestens im Rechtsstreit „Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben“ . Gelingt ihm dies, so ist der bewusste „Beweiswert“ der Bescheinigung – wie die Gerichte für Arbeitssachen gleichfalls gewohnheitsmäßig sagen – „erschüttert“ . In diesem Falle trifft dann den Anspruchsteller die Last, das befasste Gericht ggf. auf andere Weise – also mit allen übrigen verfügbaren Beweismitteln - von seiner erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zu überzeugen .

    bb. Solcher ebenso umständlichen wie ggf. kränkenden Prozedur braucht sich die hiesige Klägerin nicht zu unterziehen. Die diesbezüglichen Einwände des Beklagten bleiben weit davon entfernt, besagten „Beweiswert“ ihrer AU-Bescheinigung auch nur tendenziell in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Teile seiner Ausführungen verstärken diesen sogar. - Insofern, abermals, der Reihe nach:

    (1.) Wenn der Beklagte zunächst meint, der Beweiswert der AU-Bescheinigung werde „durch Zeugenbeweis aufgehoben“ (s. oben, S. 5 [b.]), so mag das abstrakt zutreffen. Diese Aussage bleibt für den hiesigen Rechtsstreit aber unergiebig. Hier besteht keine Grundlage für irgendwelchen „Zeugenbeweis“, weil die AU-Bescheinigung nach dem referierten Grundsätzen der Gerichte für Arbeitssachen selber die gerichtliche Überzeugungsbildung leiten soll. Das ist auch richtig, weil anderenfalls der nicht zuletzt grundrechtlich verbürgte (Art. 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 GG) Schutz berufstätiger Menschen gegen inakzeptable Versuche zur Ausforschung höchstpersönlicher gesundheitlicher Belange durch unbefugte Dritte auf der Strecke bliebe. Sollte dem hiesigen Beklagten somit vorschweben, sich ggf. weiteren Aufschluss über die gesundheitskonstitutionellen Verhältnisse der Klägerin durch eine Begegnung mit ihrer Ärztin vor Gericht verschaffen zu können, so müsste dem der Erfolg versagt bleiben.

    (2.) Nichts anderes gilt für seine Skepsis (s. nochmals oben, S. 5 [b.]), dass die bescheinigende Ärztin die Klägerin nicht - persönlich - „exploriert“ habe. Solange er für derartigen Argwohn keine triftigen Anhaltspunkte benennt, besteht keine Veranlassung zur Sorge, die Ärztin habe sich über die Vorgaben zur ärztlichen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern (§ 31 Bundesmantelvertrag ; § 4 der hierzu ergangenen Richtlinien ) hinweggesetzt. Dazu braucht folglich auch die Klägerin keine weiteren Erklärungen abzugeben.

    (3.) Dasselbe gilt für die nicht minder spekulativ anmutende Darstellung des Beklagten, die Ärztin habe ihre Einschätzung über die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome durch die Klägerin“ gewonnen, ohne dass diese medizinisch objektiv feststellbar gewesen sei. Allenfalls legt sein Argwohn den Hinweis nahe, dass es nach jüngeren Erkenntnissen des medizinischen Wissenschaftsbetriebes ohnehin vielfach psychisch basierte Befindlichkeitsstörungen von Menschen sind, die deren gesundheitliche Balance je nach dem aktuellen Ausmass verfügbarer Ressourcen (einerseits) und einwirkenden Belastungen (andererseits) – ggf. schlagartig – aufheben können . Die Ursache dessen hat unlängst der Internist, Psychiater und Facharzt für psychotherapeutische Medizin Joachim Bauer zutiefst markant noch einmal auf den Begriff gebracht :

    „Das Gehirn macht aus Psychologie Biologie. Psychische Belastungen können sich daher in körperlichen Veränderungen und auffälligen organischen Befunden äußern“.

    Es sind genau diese Befunde, die nicht nur jenen längst gesicherten Erkenntnissen sozialepidemiologischer Forschungen entsprechen, wonach die inneren Ressourcen von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit durch eine Atmosphäre des Vertrauens und der Unterstützung maßgeblich gestärkt werden , sondern umgekehrt auch deren Aufkündigung als gravierender psychosozialer Stressor früher oder später in körperliche Symptome mit entsprechender Erkrankung zu münden pflegt . Dazu passt nicht zuletzt die gleichfalls erst jüngst dank neuerer hinneurologischer Forschung mit ihren kernspintomographisch bildgebenden Mitteln endlich objektivierbar gemachte Erkenntnis, warum sich der – namentlich unverstandene – Ausschluss aus Gruppen (ggf.: Organisationen) für die Betroffenen als zutiefst belastendes Erlebnis darstellt, dessen Belastungswert sogar körperlichem Schmerz nicht nachsteht .

    (4.) Auf diesem Hintergrund wirkt genau diejenige Phänomenologie von „Umständen ihrer plötzlichen Krankmeldung“ (s. oben, S. 5-6 [b.]), die der Beklagte im Blick auf die Klägerin als vermeintlichen Beleg für seine Annahme schildert, „dass sie tatsächlich nicht arbeitsunfähig“ gewesen sei, wie ein Paradebeispiel psychosozial belastenden Geschehens, bei dem die Kapitulation der gesundheitlichen Ressourcen der Zielperson ganz entgegen seinen Deutungen sogar mühelos prognostiziert werden konnte. Jedenfalls erwiese sich der Beweiswert der hiesigen AU-Bescheinigung im Lichte solcher Begleitumstände eher als bekräftigt als im Sinne der referierten Rechtsprechung „erschüttert“.

    (5.) Etwa anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin etwa ihrem Ansprechpartner in Luxemburg, Herrn B., ihre „Krankheit angekündigt“ habe (s. oben, S. 6 [vor 2.]). Im Gegenteil: Es ist abermals die besagte Darstellung des Beklagten selber, die nach allem Gesagten erhöhte Plausibilität für ihre Arbeitsunfähigkeit seit 13. Dezember 2012 erzeugt. Käme es danach noch darauf an, an, so wäre im Übrigen auch durch die von ihm im Rechtsstreit vorgelegte Nachricht der Klägerin vom 13. Oktober 2012 an Herrn B. (Urteilsanlage V.) objektiviert, was sie diesem denn nun genau mitgeteilt hat. - Insofern kommt es auf die jüngere Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen zum (vermeintlichen) Verdachtswert „angekündigter“ Erkrankung (Stichwort: „Druckmittel“ ) nicht einmal mehr an.

    (6.) Schließlich lässt sich zulasten der Klägerin nichts daraus herleiten, dass diese sich „unter Mitnahme aller persönlichen Gegenstände“ aus seiner Kanzlei zurückgezogen habe (s. abermals oben, S. 6 [vor 2.]). Abgesehen davon, dass diese Darstellung schon durch die zuletzt unstreitige Zurücklassung zumindest ihrer Tastatur und Maus tatsächlich deutlich relativiert wäre, bliebe sie im übrigen Kontext auch nichtssagend: Immerhin lässt der Beklagte der Sache nach selber vortragen, dass er der Klägerin noch für denselben Nachmittag angekündigt hatte, ihr womöglich – im Bilde - „den Stuhl vor die Tür zu setzen“ . Unter solchen Bedingungen wäre sie wohl, wofür auch der hiesige Konflikt über ihre Privatutensilien sprechen könnte, in jedem Falle gut beraten gewesen, sich insofern auf die sichere Seite zu bringen. Wie der hiesige Rechtsstreit jedoch belegen könnte (nicht: muss!), war sie damals wohl noch nicht gut genug beraten.

    (7.) Was endlich den vom Beklagten eigens herausgestellten Umstand betrifft, die Klägerin habe am 13. Dezember 2012 bis 15.45 Uhr noch „über keinerlei Beschwerden“ geklagt und auch „keineswegs den Eindruck“ gemacht, krank zu sein oder zu werden (s. oben, S. 6 [vor 2.]), so spielt dies ebenfalls keine Rolle: Es ist weder dargetan, noch anderweit ersichtlich oder auch nur nahe liegend, dass ihre Begegnungen mit ihren betrieblichen Ansprechpartnern am 13. Dezember 2012 dem Austausch über gesundheitliche Verhältnisse gegolten hätten. Ebenso wenig ist dargetan, ersichtlich oder auch nur naheliegend, dass seine dortigen Akteure über die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihres gesundheitlichen Befindens verfügten.

    c. Führt an der Verpflichtung des Beklagten zur Abgeltung zweier Urlaubstage nach allem kein Weg vorbei, so zieht der Tenor zu III. die Konsequenzen.

    II. Die Herausgabeklage

    Anders steht es wiederum um den mehr als ein Jahr nach dem Geschehen per Klage verdeutlichten Wunsch der Klägerin, noch eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe zurückgelassener persönlicher Habe zu erreichen. Insofern erweist sich ihr Rechtsschutzanliegen als bereits unzulässig. - Es fehlt nämlich unabhängig davon, was von ihrem diesbezüglichen Begehren im Übrigen zu halten wäre, schon an der sogenannten Bestimmtheit des von ihr erhofften richterlichen Leistungsbefehls:

    1. In § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die äußere Form einer gerichtlich verwertbaren Klageschrift angeordnet, dass diese neben weiteren Pflichtelementen auch „einen bestimmten Antrag“ enthalten müsse. Dieses sogenannte „Bestimmtheitsgebot“ hat es in sich: Es dient einer Vielzahl von Funktionen , zu denen speziell bei Herausgabeklagen wie der hiesigen (s. oben, S. 2-3 [IV.2.]) das sich im Grunde von selbst verstehende Erfordernis gehört, den fraglichen Gegenstand so kenntlich zu machen, dass er im Falle etwaiger Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher ohne neuerlichen Streit am (erhofften) Fundort identifiziert werden kann .

    2. Diesen Anforderungen genügt die sprachliche Fassung des hiesigen Herausgabeantrags – überwiegend offensichtlich – nicht. Darüber kann das befasste Gericht auch nicht hinwegsehen:

    a. Wenn die Klägerin vom Beklagten etwa die Herausgabe einer papiernen Schreibunterlage, von Reinigungsmaterial, einem Plastikaschenbecher, Sichthüllen, einem „Tacker“, Tip-Ex-Roller, Taschenrechner, Brieföffner oder gar „15 bis 20“ Stifte fordert, so handelt es sich durchweg um Allerweltsartikel, die sich in nahezu jedem Bürobetrieb in unterschiedlichster Beschaffenheit zuhauf finden lassen. Einen Gerichtsvollzieher hiernach mit der Maßgabe in die Anwaltskanzlei des Beklagten zu schicken, dort Ausschau nach so beschriebenen Gegenständen halten zu sollen, um diese als solche der Klägerin zu identifizieren und an sich zu nehmen, darf daher getrost als unlösbare Aufgabe gewertet werden. Das kann nicht gut gehen und folglich der Justiz und ihren Organen auch nicht angesonnen werden.

    b. Nicht prinzipiell besser steht es um den „Fußtritt“, den die Klägerin als „pastell-buntfarben“ und zusammenklappbar beschreibt, oder die „Teddyjacke“, die über einen „großen Reißverschluss“ und eine „Kapuze“ verfüge. Auch damit ist keine Beschreibung geliefert, die ihre Auffindbarkeit durch einen Dritten zu gewährleisten verspräche, sofern sie nach weit mehr als ein Jahr nach dem Rückzug der Klägerin überhaupt noch vor Ort erwartet werden können. Hier wäre zwar möglicherweise Abhilfe mit dem geflügelten Wort aus dem Volksmund zu schaffen gewesen, „ein Bild sagt mehr als tausend Worte“: Mit den stattdessen zur Kenntlichmachung der Objekte gewählten Begrifflichkeiten ist vor Gericht jedoch nichts wirklich anzufangen.

    3. Die prozessualen Folgen spiegelt der Tenor zu II.

    C. Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

    I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO ). Diese Kosten hat das Gericht den Parteien, soweit ein Urteil ergehen musste, nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO je nach den Anteilen ihres Unterliegens zuweisen müssen, während die Kosten der Teilrücknahme der Klägerin wegen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO allein zur Last fallen. - Bei allem ergeben sich die somit anfallenden Kostenanteile nach den jeweiligen Werten ihrer Streitpunkte.

    II. Diese Werte der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG im Tenor festgesetzt. Dabei ist die Zahlungsklage mit ihrem bezifferten Betrag (von zuletzt noch 341,60 Euro) bemessen, während die Elemente der Herausgabeklage wie folgt zu Buche schlagen (Numerierung wie S. 2-3):

    [1.] Tastatur/Maus 30,-- Euro
    [2.] Papier-Schreibunterlage 2,-- Euro
    [3.] Fußtritt 10,-- Euro
    [4.] Teddyjacke 10,-- Euro
    [5.] Reinigungsmaterial 3,-- Euro
    [6.] Plastikaschenbecher 2,-- Euro
    [7.] Metall-Papierfächer 5,-- Euro
    [8.] Sichthüllen 2,-- Euro
    [9.] Tacker 5,-- Euro
    [10.] Tip-Ex-Roller 3,-- Euro
    [11.] Taschenrechner 5,-- Euro
    [12.] Brieföffner/Holzgriff 3,-- Euro
    [13.] Stifte 3,-- Euro
    Summe 83,-- Euro

    Hieraus ergeben sich insgesamt (341,60 Euro + 83,-- Euro = ) 424,60 Euro. - So erklärt sich der Tenor zu VI.

    III. Aus besagten Werten folgt auch die vorerwähnte Kostenquote, bei der jedoch zur Gesamtwertbildung (von 424,60 Euro + 110,80 Euro = 535,40 Euro) die Teilrücknahme der Klägerin für den 3. Januar 2013 (110,80 Euro) mitzuberücksichtigen ist: Da sich die Klägerin mit insgesamt 230,80 Euro (Urlaubsabgeltung) nebst weiteren 30,-- Euro (Tastatur/Maus) und somit insgesamt 260,80 Euro von besagten 535,40 Euro durchsetzt, was einem Anteil von 48,7 v.H. entspricht, fallen dem Beklagten genau diese 48,7 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zur Last. - Die übrigen 51,3 V.H. wird die Klägerin beisteuern müssen. - Fazit: Tenor zu V.

    R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g e n

    A. Für das Urteil gilt folgendes:
    Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
    B. Für die Kostenzuweisung nach Teilrücknahme gilt:
    Soweit die Kosten für den zurückgenommenen Teil der Klage der Klägerin zugewiesen worden sind, kann von ihr sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. – Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, schriftlich eingegangen sein oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen sie eingelegt werde. Die Beschwerde muss begründet werden.
    Die Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung.
    Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.
    Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
    Für den Beklagten ist keine sofortige Beschwerde gegeben.