08.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111894
Arbeitsgericht Hagen: Urteil vom 18.01.2011 – 5 Ca 1324/10
Eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht, die geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, kann vorliegen, wenn ein angestellter Arzt eingenommene Honorarbeträge für von ihm in der Praxis seines Arbeitgebers erstellte (Kurz-)Gutachten diesem vorenthalten und er auch nicht dafür gesorgt hat, dass die Honorarbeträge in der Kasse des Arbeitsgebers verbucht oder die betreffenden Vorgänge in die EDV aufgenommen wurden.
5 Ca 1324/10
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein einfaches (Schluss-)Arbeitszeugnis zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 56.573,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von den Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sowie über dessen Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses und auf Gehaltszahlung bis zum 31.03.2013.
Der im Juni 2010 bei Klageerhebung 65 Jahre alte, verheiratete und Altersrente beziehende Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und promovierter Arzt. Nachdem er viele Jahre selbst der Inhaber der HNO-Praxis in der Innenstadt von H1 und eines Kassenarztsitzes gewesen war, kam es zunächst zu einer Gemeinschaftspraxis mit dem ebenfalls seit Jahren in einer Parallelstraße als HNO-Arzt niedergelassenen Beklagten zu 1. Im Frühjahr 2010 verkaufte der Kläger dann seinen Praxisanteil zu einem Preis in Höhe von 175.000,00 Euro an den Beklagten zu 2., der nach der Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung auch den Kassenarztsitz erhielt.
Bereits mit Datum vom 26.01.2010 hatten die Beklagten als Arbeitgeber mit dem Kläger als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag (Kopie auf Blatt 7 bis 15 bzw. 39 bis 47 bzw. 72 bis 80 der Akte) abgeschlossen, der in seiner Präambel u.a. den Verzicht des Klägers auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und den Abschluss eines gesonderten Übertragungsvertrages anlässlich der Bewerbung des Beklagten zu 2. auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz als Nachfolger des Klägers sowie die Beschäftigung des Klägers als angestellten Arzt vorsieht. Nach § 1 Ziffer 1. b. dieses Arbeitsvertrages umfasst der Arbeitsbereich des Klägers ausschließlich die Erbringung privatärztlicher Leistungen als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie die Vertretung der beiden Beklagten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Berufs- und Vertragsarztrechts. In § 2 ist u.a. vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2010 beginnt (Ziffer 1.) und mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden kann, durch die Beklagten erstmals zum 31.03.2013 (Ziffer 2. a.). § 4 enthält Regelungen zu den Pflichten des Klägers. Dazu gehören die Verpflichtungen, den ärztlichen und organisatorischen Weisungen der Beklagten nachzukommen (Ziffer 1.) sowie für jeden Patienten eine Patientenakte zu führen, welche Eigentum der Praxis ist (Ziffer 7.). Zur Arbeitszeit des Klägers bestimmt § 5 des Arbeitsvertrages u.a., dass sie regelmäßig 20 Stunden wöchentlich beträgt, wobei die Parteien ein Arbeitszeitkonto für den Kläger und die Erbringung von 260 Stunden pro Quartal sowie den ausschließlichen Einsatz des Klägers am Vormittag im Rahmen eines im voraus abzustimmenden Monats-Dienstplans vereinbaren. Als Vergütung für jede vom Kläger geleistete Arbeitsstunde ist ein Betrag von 50,00 Euro vorgesehen (§ 6 Ziffer 1. a.). Nach § 7 des Arbeitsvertrages bedarf jede Nebent ätigkeit des Klägers der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten - mit Ausnahme von Vertrags- und Seminartätigkeiten sowie Autorentätigkeit für Fachartikel. Im Übrigen regelt § 10, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, was auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf den Inhalt der Kopie des Arbeitsvertrages vom 26.01.2010 auf Blatt 7 bis 15 bzw. 39 bis 47 bzw. 72 bis 80 der Akte verwiesen.
Weil der Kläger die dazu notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen absolviert hat, ist er berechtigt, Kurzgutachten über das Hörvermögen zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt und für die Tauglichkeitsprüfung beim Tauchsport zu erstellen. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ab dem 01.04.2010 untersuchte der Kläger während seiner Arbeitszeit den Privatpatienten H7-W7 H8 mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 25 bis 30 Minuten am 19.04.2010, der ein ärztliches Kurzgutachten über seine Hörfähigkeit zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt benötigte. Deshalb stellte der Kläger ein ärztliches Attest vom 19.04.2010 (Fax-Kopie auf Blatt 81 der Akte) aus, das einen Honorarbetrag in Höhe von 17,43 Euro ausweist sowie mit einem Stempel des Klägers und einem Stempel der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis des Beklagten zu 1. und des Klägers versehen worden ist. Am 20.04.2010 erschien die Ehefrau des Patienten H8 in der Praxis und zahlte den Rechnungsbetrag von 17,43 Euro an die Arzthelferin J3 K3. Die Aushändigung dieses Betrages forderte dann sogleich der Kläger von ihr mit dem Hinweis, dass dieser für ihn bestimmt sei. Daraufhin gab die Mitarbeiterin K3 den Geldbetrag an den Kläger heraus, ohne dass dieser in der Kasse der Praxis verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde.
Am 20.04.2010 erhielt der Kläger auch eine an alle Mitarbeiter/-innen gerichtete Arbeitsanweisung vom selben Tage (Blatt 95, 96 bzw. 101, 102 der Akte), die eine in der Praxis ab sofort geltende Arbeitsregelung für den Kläger beinhaltete. Darin ist im Wesentlichen vorgesehen, dass der Kläger am Montag und Donnerstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr als Vertretung für den Beklagten zu 1. oder den Beklagten zu 2. im vollen Umfang die Versorgung sowohl der gesetzlich- als auch der privatversicherten Patienten übernehmen sowie am Dienstag und Mittwoch in derselben Zeit ausschließlich Privatpatienten behandeln darf, während er am Freitag nicht in der Praxis anwesend ist. Wegen der weiteren Regelungen in dieser Arbeitsanweisung vom 20.04.2010 wird auf den Inhalt der Kopie auf Blatt 95, 96 bzw. 101, 102 der Akte verwiesen.
Am 26.04.2010 untersuchte der Kläger während seiner Arbeitszeit etwa 20 Minuten lang den Privatpatienten K6 B6, der ein Kurzgutachten für den Tauchsport brauchte. Dafür zahlte dieser Patient einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro (so die Beklagten) bzw. 30,00 Euro (so der Kläger) an die Arzthelferin J5 H4. Noch am selben Tag verlangte der Kläger die Aushändigung dieses Betrages von der Mitarbeiterin H4, welche dieses jedoch unter Hinweis darauf, dass das Geld verbucht werden müsse, verweigerte.
Mit Datum vom 01.06.2010 erhielt der Kläger eine schriftliche Arbeitsanweisung (Blatt 100 der Akte), die auf die Mitteilung in der Arbeitsanweisung vom 20.04.2010, dass er am Dienstag und Mittwoch die Gutachtertätigkeit jeglicher Art erledigen muss, Bezug nimmt und ihm untersagt, diese Tätigkeiten privat abzurechnen und die Rechnungen dafür selbst auszustellen, da diese Honorare der Gemeinschaftspraxis der Beklagten gehören und auf deren Konto zu überweisen seien.
Nachdem bei der vorherigen Suche in der Praxis nur ein Vermerk einer Mitarbeiterin in der Tagesliste für den Monat April 2010 über einen Herrn H8, der zur Untersuchung für ein Verkehrsgutachten kommt, nicht aber eine Patientenkarte oder sonstige Eintragungen im EDV-System oder das Kurzgutachten selbst gefunden worden war, rief der Beklagte zu 2. am Morgen des 04.06.2010 beim Straßenverkehrsamt an. Dort erfuhr er auf seine Nachfrage von dem für Herrn H8 vom Kläger erstellten Gutachten, welches ihm auf seine Bitte als Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) noch am 04.06.2010 übersandt wurde. Weil sich bei weiteren Nachforschungen am nächsten Tag kein Hinweis auf den Eingang des in dem Gutachten ausgewiesenen Honorarbetrages von 17,43 Euro in der Praxis fand, suchte der Beklagte zu 1. am 08.06.2010 den Patienten H8 an dessen in der Fax-Kopie des Gutachtens aufgeführten Wohnanschrift auf. Dort erfuhr der Beklagte zu 1., dass die Ehefrau des Herrn H8 am Tag nach der Behandlung den Honorarbetrag in der Praxis in bar an eine namentlich nicht bekannte Arzthelferin gezahlt hatte. Daraufhin baten die Beklagten den Kläger noch am 08.06.2010 telefonisch, am Folgetage um 18.00 Uhr zu einer gemeinsamen Besprechung in die Praxis zu kommen. Ebenfalls am 09.06.2010 führten die Beklagten zuvor eine Befragung aller Arzthelferinnen nach dem Verbleib der 17,43 Euro durch. Dabei gab die Mitarbeiterin K3 an, dass sie diesen Honorarbetrag von Frau H8 angenommen und auf die Aufforderung des Klägers an diesen ausgehändigt habe. Die Arzthelferin H4 erzählte bei ihrer Befragung den Beklagten von dem Kurzgutachten des Klägers für den Privatpatienten B6 vom 26.04.2010 und dem dafür eingenommenen Honorarbetrag. Ab etwa 18.00 Uhr kam es zu der Besprechung zwischen den Parteien, an der die beiden Beklagten und ihr sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter sowie der Kläger und dessen Ehefrau teilnahmen. Nachdem Rechtsanwalt W2 zunächst den bisher ermittelten Sachverhalt geschildert hatte, gab der Kläger das Herausverlangen der Honorarbeträge für die beiden Kurzgutachten vom 19. und 26.04.2010 zwar zu. Allerdings sah er darin kein Fehlverhalten, sondern er meinte, er sei zur Selbstvereinnahmung dieser Beträge berechtigt gewesen, ohne dass er dieses trotz Nachfrage von Rechtsanwalt W2 begründete. Im weiteren Verlauf entschuldigte sich der Kläger für sein Verhalten. Nach einer Gesprächspause, in der die Beklagten sich berieten, wurde dann das von Rechtsanwalt W2 in seiner Kanzlei entworfene Schreiben mit der fristlosen Kündigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) um den Fall des Kurzgutachtens für den Patienten B6 handschriftlich ergänzt, von den Beklagten unterzeichnet und um 19.16 Uhr an den Kläger überreicht.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 17.06.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 15.06.2010 (Blatt 1 bis 4 der Akte), in der außerdem ein allgemeiner Feststellungsantrag, ein Weiterbeschäftigungsverlangen für den Fall des Obsiegens sowie der Antrag auf Erteilung eines einfachen Schlusszeugnisses, hilfsweise Zwischenzeugnisses, enthalten ist. Darüber hinaus fordert der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 bis 38 der Akte) die Weiterzahlung eines monatlichen Vergütungsbetrages von 4.333,00 Euro brutto über den 09.06.2010 hinaus, und zwar mit dem ersten Antrag 7.466,00 Euro brutto als Summe des Restbetrages für Juni sowie für Juli 2010 und mit dem zweiten Antrag jeweils 4.333,00 Euro brutto für die Monate August 2010 bis einschließlich März 2013.
Der Kläger beruft sich darauf, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliege, weil die Sanktion durch eine außerordentliche Kündigung nur wegen eines Missverständnisses über die Honorare für die von ihm erstellten Kurzgutachten nicht berechtigt sein könne. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass ihm die geringen Honorarbeträge für seine Tätigkeit bei den Gutachten für Tauchsportler und Verkehrsteilnehmer als Entgelt allein hätten zustehen sollen, während die darüber hinausgehende Vergütung für den Personal- und Sachaufwand der Praxis (-betreiber) bei den Gutachten selbstverständlich die Beklagten hätten erhalten müssen. Er sei vor der erst mit der Arbeitsanweisung vom 01.06.2010 (Blatt 100 der Akte) erfolgten Regelung mehrfach bemüht gewesen, einen Gesprächstermin bei den Beklagten zu bekommen, um die Fragen im Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit und der dazugehörigen Honorierung genau zu klären. Allerdings hätten ihn die Beklagten abgewiesen unter Hinweis darauf, dass sie im Moment Wichtigeres zu tun, familiäre Verpflichtungen oder auch sonst wie keine Zeit hätten. Als die Auszahlung des Honorarbetrages für das Gutachten des Patienten B6 an ihn am 26.04.2010 durch die Mitarbeiterin H4 verweigert worden sei, habe er zu ihr noch gesagt, dass er sich sofort an die beiden ärztlichen Kollegen wenden werde, um die Handhabung der Gutachterhonorare zu klären. Dazu sei es dann aber letztlich nicht mehr gekommen. Soweit ihm bei dem ärztlichen Attest vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) für den Patienten H8 die Verwendung seines persönlichen Stempels vorgeworfen werde, müsse berücksichtigt werden, dass die Berechtigung zur Begutachtung an seine Person gebunden sei. Er habe den betreffenden Honorarbetrag im Gespräch am 09.06.2010 auch zurückzahlen wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. Dabei habe es sich nach dem Eindruck seiner anwesenden Ehefrau ohnehin eher um ein Tribunal gehandelt, um ihn einzuschüchtern und zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen. Er habe eigentlich auch das zugrunde liegende Missverständnis aufklären wollen, sei aber durch die erhobenen Vorwürfe und Drohungen völlig geschockt gewesen. Nachdem der Beklagte zu 2. am 08.06.2010 auch den vollen Kassenarztsitz erworben habe, seien die Beklagten offenbar nur bestrebt gewesen, ihn als bloßen Kostenfaktor zu beseitigen.
Im Übrigen sei aus seiner Sicht die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die Beklagten hätten nur schwammig über den Zeitpunkt ihrer Erkenntnisse und der sich daran anschließenden Ermittlungen vorgetragen. Es werde insbesondere bestritten, dass die Beklagten erst Ende Mai 2010 erstmalig eine Vermutung über eine möglicherweise strafrechtlich relevante Handlung durch ihn in Erfahrung gebracht hätten. Die Angabe "Ende Mai 2010" sei unsubstantiiert und nicht konkret genug.
Jedenfalls müsse die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Es sei zunächst zu berücksichtigen, dass das vorliegende Arbeitsverh ältnis gewissermaßen noch einen rein tatsächlichen Einschlag aus seiner ursprünglichen Selbstständigkeit in sich getragen habe. In Wahrheit handele es sich bei seinem Abrechnungsverhalten im Zusammenhang mit den Gutachterhonoraren lediglich um ein Missverständnis, welches aufgeklärt und ohne weiteres bereinigt worden wäre, wenn die Beklagten mit ihm ab Beginn seiner abhängigen Beschäftigung in Ruhe darüber gesprochen hätten. Aus wirtschaftlicher Sicht gehe es bei den beiden Honorarbeträgen in Höhe von insgesamt etwa 40,00 Euro ohnehin um eine Lappalie, die im Hinblick auf das komplette Vertragsgefüge zwischen den Parteien nicht wirklich wesentlich sei. Offenbar hätten die Beklagten mit Beginn des Arbeitsverhältnisses danach getrachtet, ihn loszuwerden. Nur weil ihm aber eine bezahlte Beschäftigung als angestellter Arzt mit einer mindestens 3-jährigen Dauer zugesagt worden sei, habe er einen Preisnachlass von 32.000,00 Euro beim Praxisverkauf hingenommen. Deshalb müsse die außerordentliche Kündigung des erstmals zum 31.03.2013 ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnisses insgesamt als unverhältnismäßig angesehen werden.
Damit habe er auch Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie auf Weiterzahlung von monatlich 4.333,00 Euro brutto über den 09.06.2010 hinaus bis einschließlich 31.03.2013. Weil diese Entgeltansprüche von den Beklagten mit dem außergerichtlichen Schreiben ihres sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2010 ernstlich bestritten worden seien, habe er Leistungsklage wegen der künftigen Arbeitsentgelte ebenfalls als geboten angesehen.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 09.06.2010 geschriebene und zugegangene Kündigung nicht aufgelöst worden ist;
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht;
hilfsweise - und nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag nach Ziffer 1. -
3.
die beklagte Partei zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen;
4.
die beklagte Partei zu verurteilen, ihm ein einfaches Schlusszeugnis, hilfsweise Zwischenzeugnis, zu erteilen;
5.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.466,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins nach Diskontüberleitungsgesetz ab 07.09.2010 zu zahlen;
6.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die für die Zeit ab dem 01.08.2010 bis zum Ablauf des 31.03.2013 künftig fällig werdenden Vergütungsansprüche an ihn in monatlicher Höhe von 4.333,00 Euro brutto - jeweils zahlbar zum 4. Werktag des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats - zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie stehen auf dem Standpunkt, dass ihre außerordentliche Kündigung rechtswirksam sei, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege, der es ihnen unzumutbar gemacht habe, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin am 31.03.2013 fortzusetzen. Der Kläger habe am 19.04.2010 eine vollendete und am 26.04.2010 eine versuchte Unterschlagung an den Honorarbeträgen für die Kurzgutachten begangen. Dabei gehe es um strafrechtlich relevante Handlungen des Klägers, durch die ihnen mit insgesamt etwa 40,00 Euro ein im arbeitsrechtlichen Sinne nicht unerheblicher Schaden zugefügt und die Vertrauensbasis für eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses endgültig zerstört worden sei. Soweit die Staatsanwaltschaft Hagen das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt habe, so könne dem Schreiben der Ermittlungsbehörde vom 30.08.2010 (Blatt 61 der Akte) entnommen werden, dass auch dort die Schuld des Klägers nicht verneint worden sei. Vielmehr habe es aufgrund des arbeitsvertraglichen Hintergrundes keiner Klärung durch die Strafverfolgungsbehörden bedurft, womit die Staatsanwaltschaft offensichtlich meine, dass der Kläger durch die fristlose Kündigung bereits hinreichend bestraft werde. Bei dieser müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es sich nicht um einen einmaligen kleinen Ausrutscher und erst recht um kein Versehen handele. Darüber hinaus habe der Kläger seine Handlungen im Zusammenhang mit den beiden Honorarbeträgen sogar noch vertuscht, weil weder jeweils eine Patientenakte angelegt noch die Behandlungen in der EDV dokumentiert und auch die Gutachten nicht in der Praxis verwahrt worden seien. Bei dem ärztlichen Attest vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) für den Patienten H8 habe der Kläger mit seinem Privatstempel und dem Stempel der nicht mehr mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Gemeinschaftspraxis zwei längst überholte Stempel benutzt. Dieses belege die Absicht des Klägers, die betreffenden Behandlungen in ihrer Praxis auf gänzlich eigene Kappe vorzunehmen und auch abzurechnen. Er fühle sich offenbar noch immer als Praxisinhaber und nehme sich einfach das, von dem er meine, dass es ihm zustehe. Dem Kläger fehle jegliches Unrechtsbewusstsein, was zuletzt in der Mitarbeiteranhörung deutlich geworden sei. Es gebe keine Rechtfertigung für sein grob vertragswidriges Verhalten. Der Kläger sei ab dem 01.04.2010 weisungsgebundener Arbeitnehmer ohne vereinbarte Sonderrechte gewesen und habe ohne Erlaubnis die ihnen zustehenden Patientengelder vereinnahmt, obwohl dies im Arbeitsvertrag eindeutig nicht vorgesehen gewesen sei. Es habe auch deshalb überhaupt keinen Besprechungsbedarf mehr darüber gegeben, weil bereits bei dem Treffen am 08.01.2010 u.a. mit den Beratern W5 und B5 als einzige Entlohnung für die Tätigkeit des Klägers im Arbeitsverhältnis die Vergütung von 50,00 Euro brutto pro Stunde vereinbart worden sei. Als der Kläger dann am 15.04.2010 ihre Zustimmung dazu habe erhalten wollen, dass er die Gutachtenhonorare für sich behalten dürfe, sei dieses vom Beklagten zu 1. sofort abgelehnt und der Kläger sogar gewarnt worden, falls er das Geld trotzdem "einstecken" solle, würde er eine Straftat begehen und gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen. Trotzdem habe der Kläger bei der Übergabe der schriftlichen Arbeitsanweisung vom 20.04.2010 (Blatt 95, 96 bzw. 101, 102 der Akte) nochmals gefragt, was mit den Gutachtenhonoraren wäre. Daraufhin sei der Beklagte zu 1. sogar etwas laut geworden und habe nochmals sehr deutlich gesagt, dass es hier weiterhin keine Sonderregelung gebe und falls der Kläger sich trotzdem nicht daran halten solle, würde er gegen seinen Vertrag verstoßen, sich strafbar machen und das hätte für ihn auf jeden Fall Konsequenzen. Es komme hinzu, dass der Kläger auch den Aspekt ihrer ärztlichen Haftung für die nicht dokumentierten Behandlungen an den Patienten H8 und B6 völlig unbeachtet gelassen habe. Gerade zwischen Ärzten bedürfe es aber eines großen gegenseitigen Vertrauens, schon weil der Kläger bei der Durchführung seiner Behandlungen nicht dauernd überwacht werden könne und bei seiner ärztlichen Tätigkeit einen eigenen großen Handlungsspielraum habe. Die dafür erforderliche Vertrauensbasis sei durch sein eigenmächtiges Verhalten vollständig zerstört worden. Auf der anderen Seite habe der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht in einem langjährigen, sondern gerade etwas mehr als zwei Monate dauernden Arbeitsverhältnis gestanden. Er sei auch nicht auf die zusätzlichen Einnahmen aus diesem Arbeitsverhältnis zur Deckung seines Lebensbedarfs angewiesen. Denn neben dem Kaufpreis für seinen Praxisanteil in Höhe von 175.000,00 Euro beziehe der Kläger eine monatliche Rente von etwa 3.500,00 Euro und habe aus den ihm sowie seiner Ehefrau gehörenden Immobilien Mieteinnahmen mindestens im höheren fünfstelligen Bereich. Damit müsse insgesamt betrachtet die Interessenabwägung auch zu Lasten des Klägers ausfallen.
Im Übrigen sei auch die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden. Sie hätten erstmalig definitive Kenntnis von den Verfehlungen des Klägers durch die am 04.06.2010 vom Straßenverkehrsamt übersandte Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des für den Patienten H8 vom Kläger erstellten Gutachtens erlangt. Zuvor seien nur völlig unklare Vermutungen ohne jedes Beweismaterial vorhanden gewesen. Denn in der letzten Kalenderwoche des Monats Mai 2010 habe die Mitarbeiterin K3 beiläufig gesagt, dass mit den Verkehrsgutachten und den dazugehörigen Abrechnungen des Klägers irgendetwas komisch laufe. Auf Nachfrage, wann denn der Kläger zuletzt ein solches Gutachten in der Praxis überhaupt erstellt habe, sei von Frau K3 angegeben worden, dass dies nach ihrer Erinnerung an einem Montag im April gewesen sei, ohne dass die Mitarbeiterin K3 dabei etwas Konkretes, insbesondere zur Aushändigung von Geldbeträgen an den Kläger, gesagt hätte. Wegen der fehlenden Nachweise über ein solches Gutachten sei am Folgetag in der Tagesliste für April 2010 mit den Eintragungen der Patientennamen und Behandlungstermine geforscht worden. Für den 19.04.2010 habe sich zwar ein Vermerk einer Arzthelferin über einen Herrn H8 und eine Untersuchung für ein Verkehrsgutachten gefunden, nicht aber eine Patientenkarte oder sonstige Eintragungen in der EDV oder das Kurzgutachten selbst. Damit seien vor dem 04.06.2010 keinerlei konkreten Anhaltspunkte für den Fall mit dem Patienten H8 vorhanden gewesen. Von dem zweiten Gutachten für den Patienten B6 hätten sie ohnehin erstmalig erst durch die Angaben der Mitarbeiterin H4 bei der Befragung der Arzthelferinnen am 09.06.2010 erfahren.
Schließlich würden wegen ihrer nach alledem wirksamen fristlosen Kündigung auch keinerlei Gehaltsansprüche des Klägers nach dem 09.06.2010 mehr bestehen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 18.01.2011 sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter darauf hingewiesen worden, dass für den allgemeinen Feststellungsantrag unter Ziffer 2. in der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2 (Blatt 2 der Akte) derzeit kein Feststellungsinteresse ersichtlich sei und der Antrag unter Ziffer 8. in der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 bis 38 der Akte) nicht den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an einen Antrag auf künftige Leistung hinreichend gerecht werde (vgl. das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 135 der Akte).
Ansonsten hat das Gericht gemäß Beschluss vom 18.01.2011 (Blatt 135 der Akte) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, in der letzten Kalenderwoche des Monats Mai 2010 habe die Mitarbeiterin K3 beiläufig gesagt, dass mit den Verkehrsgutachten und den dazugehörigen Abrechnungen des Klägers irgendetwas komisch laufe; auf Nachfrage, wann denn der Kläger zuletzt ein solches Gutachten in der Praxis überhaupt erstellt habe, sei von Frau K3 angegeben worden, dass dies nach ihrer Erinnerung an einem Montag im April gewesen sei, ohne dass die Mitarbeiterin K3 dabei etwas Konkretes, insbesondere zur Aushändigung von Geldbeträgen an den Kläger, gesagt hätte, durch Vernehmung der Zeugin J3 K3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2011, Seite 3 und 4 (Blatt 136 und 137 der Akte), verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Von den insgesamt sechs zur Entscheidung gestellten Anträgen des Klägers hat nur sein Begehren, ihm ein einfaches Schlusszeugnis zu erteilen, Erfolg, während den übrigen Anträgen nicht stattzugeben war.
1.
Ohne weiteres begründet ist der zulässige Antrag aus der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2 unter Ziffer 4. auf Erteilung eines einfachen Schlusszeugnisses.
Der Anspruch des Klägers auf ein solches Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung, wobei das Zeugnis nach § 109 Abs. 1 S. 2 Gewerbeordnung mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten muss.
Einwände gegen den Anspruch des Klägers auf Erteilung des begehrten einfachen Schlusszeugnisses haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2010 auf Seite 1 (Blatt 62 der Akte) ausdrücklich nicht geltend gemacht.
2.
Erfolglos blieb dagegen der zulässige sowie form- und fristgerecht gemäß § 13 Abs. 1 S. 2, § 4 S. 1 KSchG gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) gerichtete Feststellungsantrag des Klägers.
Diese dem Kläger gegenüber mit dem noch am selben Abend ausgehändigten Schreiben vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) fristlos erklärte Kündigung ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt rechtsunwirksam, so dass sein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten mit Ablauf dieses Tages sein Ende gefunden hat.
a)
Die streitgegenständliche Kündigung scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger nach der unbestrittenen Angabe in der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 4 unter IX. 2. schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 ist und die Beklagten nicht vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes eingeholt haben.
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gelten die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz, also die §§ 85 ff. SGB IX, nämlich nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. So ist es hier gewesen, weil das durch den Arbeitsvertrag vom 26.01.2010 (Blatt 7 - 15 bzw. 39 - 47 bzw. 72 - 80 der Akte) mit Wirkung ab dem 01.04.2010 begründete Arbeitsverhältnis bei Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) gerade etwas mehr als zwei Monate bestanden hat.
b)
Für die streitgegenständliche Kündigung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB vor.
(1)
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die erforderliche Prüfung, ob ein gegebener Sachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Grund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 -, NZA-RR 2010, 461, 462 unter B. I. 1. a) der Gründe m. w. N.).
(2)
Das Verhalten, welches der Kläger vor dem Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung gezeigt hat, ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung - auch in der Form der außerordentlichen Kündigung - zu rechtfertigen.
(a)
Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 537/06 -, AP Nr. 210 zu § 626 BGB = NZA 2008, 1008, 1009 unter B. I. der Gründe m. w. N.). Aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, AP Nr. 179 zu § 626 BGB = NZA 2004, 486, 487 unter II. 1. b) der Gründe).
An dieser Rechtsprechung hat der zuständige Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auch in der im Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2010 auf Seite 2 (Blatt 125 der Akte) angesprochenen "Emmely-Entscheidung" ausdrücklich festgehalten und dieses zutreffend damit begründet, dass die durch ein solches Verhalten ausgelöste "Erschütterung" der für die Vertragsbeziehung notwendigen Vertrauensgrundlage unabhängig davon eintritt, welche konkreten wirtschaftlichen Schäden mit ihm verbunden sind (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -, NZA 2010, 1227, 1230 unter A. III. 2. b) der Gründe).
(b)
Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger am 20.04.2010 den an diesem Tag von der Ehefrau des Patienten H8 an die Mitarbeiterin K3 gezahlten Honorarbetrag für das Kurzgutachten vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) in Höhe von 17,43 Euro herausverlangt und eingesteckt hat, ohne dass dieser Geldbetrag in der Kasse der Praxis der Beklagten verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde. Außerdem ist vom Kläger am 26.04.2010 der vom Patienten B6 an die Arzthelferin H4 gezahlte Honorarbetrag für das vom Kläger erstellte Kurzgutachten in Höhe von 25,-- Euro (so die Beklagten) oder sogar 30,-- Euro (so der Kläger) ohne Erfolg herausverlangt worden.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit im ersten Falle eine vollendete und im zweiten Fall eine versuchte Unterschlagung an den Honorarbeträgen für die beiden Kurzgutachten im strafrechtlichen Sinne begangen hat. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht ist nicht entscheidend, ob und durch Verletzung welcher strafrechtlicher Vorschriften sich der Arbeitnehmer strafbar gemacht hat (so bereits BAG, Urteil vom 20.04.1977 - 4 AZR 778/75 -, AP Nr. 1 zu § 54 BAT auf Blatt 749 R). Vielmehr kommt es für die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung zunächst allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 20.02.1986 - 4 Sa 1288/85 -, DB 1986, 1338 unter 4.2.2.6. der Gründe).
Das ist bei dem vorliegenden Verhalten des Klägers der Fall. Aufgrund des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nämlich nach näherer Maßgabe des Gesetzes Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. § 241 Abs. 2 und § 242 BGB). Die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers erschöpfen sich also nicht lediglich in der Arbeitspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Es ist anerkanntes Recht, dass eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht (Loyalitätspflicht/Interessenwahrnehmungspflicht) geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2004 - 5 Sa 608/04 -, [...], unter II. 2. der Gründe, Rdnr. 14 m. w. N.).
Eine derartige Pflichtverletzung ist dem Kläger hier vorzuwerfen. Die Treuepflichtverletzung besteht darin, dass er den Beklagten bis zum 09.06.2010 den Honorarbetrag für das Kurzgutachten bezüglich des Patienten H8 vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) in Höhe von 17,43 Euro vorenthalten und er auch nicht dafür gesorgt hat, dass dieser Geldbetrag in der Kasse der Praxis der Beklagten verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde. Im Fall des Kurzgutachtens für den Patienten B6 hat der Kläger am 26.04.2010 dieses nochmals mit dem dafür gezahlten Honorarbetrag versucht, wobei die Vollendung nur wegen der verweigerten Herausgabe durch die Mitarbeiterin H4 ausgeblieben ist. Bei den beiden Honorarbeträgen handelte es sich um Patientengelder, also um Beträge, mit denen die Patienten Honorarforderungen begleichen wollten, die aus der Tätigkeit des Klägers als bei den Beklagten angestellter Arzt resultierten. An beiden Zahlungsvorgängen war der Kläger allenfalls als Zahlstelle bzw. Besitzdiener beteiligt. Dadurch, dass der Kläger den Beklagten im Fall des Patienten H8 den Honorarbetrag vorenthalten und im Fall des Patienten B6 dieses zumindest versucht hat, hat er verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB begangen und damit widerrechtlich gehandelt. Besitzer und Eigentümer des Geldes im Rechtssinne waren ausschließlich die Beklagten als Praxisinhaber. Der Kläger gehörte mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.04.2010 nicht mehr zu diesem Personenkreis. Vielmehr handelte es sich bei ihm - wie bei jedem Arbeitnehmer - lediglich um einen Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB, also um jemanden, der die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat.
Keinesfalls hatte der Kläger dadurch, dass er sich die faktische Verfügungsgewalt bzw. Sachherrschaft über den Geldbetrag verschafft hatte, eine Rechtsposition erlangt, auf die er ein Zurückbehaltungsrecht hätte stützen können. Jedenfalls war hier nach Treu und Glauben und wegen der Natur des Schuldverhältnisses - speziell des Gläubigeranspruches - ein irgendwie geartetes Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Eigenart der den Beklagten als Praxisinhaber zustehenden Honorarbeträge ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2010 auf Seite 1 (Blatt 114 der Akte) entscheidend ausgeführt, dass der Kläger ab dem 01.04.2010 weisungsgebundener Mitarbeiter ohne vereinbarte Sonderrechte gewesen ist, der ohne ihre Erlaubnis ihnen zustehende Patientengelder vereinnahmt hat, obwohl dieses der Arbeitsvertrag vom 26.01.2010 (Blatt 7 - 15 bzw. 39 - 47 bzw. 72 - 80 der Akte) an keiner Stelle vorsieht. Abgesehen davon, dass nach der dortigen Regelung in § 10 mündliche Nebenabreden nicht bestehen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, hat der Kläger selbst nicht behauptet, dass die Beklagten davon abweichend mit der Selbstvereinnahmung der Honorarbeträge für die von ihm erstellten Kurzgutachten einverstanden gewesen sind. Im Schriftsatz des Klägers vom 06.10.2010 auf Seite 7 (Blatt 88 der Akte) unter 3. ist eingeräumt worden, dass es zu der vom Kläger nach eigenen Angaben angestrebten Klärung der Handhabung der Gutachterhonorare mit den Beklagten letztlich nicht mehr kam. Damit muss im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass es weder ein Recht des Klägers noch eine Erlaubnis durch die Beklagten gegeben hat, um die Honorarbeträge für die vom Kläger als angestellter Arzt erstellten Kurzgutachten selbst zu vereinnahmen. Deshalb kam es nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht mehr darauf an, ob der Beklagte zu 1. darüber hinaus den Kläger am 15. und 20.04.2010 sogar ausdrücklich gewarnt hat, die Gutachtenhonorare einzustecken, wie im Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2010 auf den Seiten 7 und 8 (Blatt 120 und 121 der Akte) vorgebracht worden ist.
(3)
Die bei der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB stets erforderliche Interessenabwägung lässt auch unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger für die Beklagten nicht entfallen. Vielmehr führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben war gegenüber dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin am 31.03.2013. Als Reaktion der Beklagten auf das Fehlverhalten des Klägers hätte insbesondere eine Abmahnung nicht ausgereicht.
Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass ihn die fristlose Kündigung persönlich hart getroffen hat und er sich in einem Lebensalter befindet, welches es ihm kaum noch ermöglichen dürfte, ein neues Arbeitsverhältnis als angestellter Arzt einzugehen. Auch dem Umstand, dass es sich bei dem Kläger um einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 handelt, kommt zu seinen Gunsten eine Bedeutung zu. Ebenfalls nicht ganz außer Betracht bleiben kann der Aspekt, dass es sich bei den Gutachtenhonoraren vom 19./20.04.2010 und vom 26.04.2010 noch um relativ geringfügige Beträge handelte.
Allerdings ist zu beachten, dass die Folgenberücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers gilt, sondern auch mit Blick auf die Folgen, die die gerichtlich erzwungene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber hätte (vgl. Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, 1. Aufl. 1987, § 10 IV. 3. e), S. 251). Die beiderseitige Folgenberücksichtigung begründet jedoch trotz des Verlustes seines Arbeitsplatzes als angestellter Arzt bei den Beklagten kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat seine Stellung als die beiden Patienten H8 und B6 behandelnder Arzt zur Begehung von verbotener Eigenmacht am Gutachtenhonorar unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht und Missachtung der Vermögensinteressen der Beklagten ausgenutzt. Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher handelte, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich sogar einiges dafür getan hat, damit seine Selbstvereinnahmung nicht auffällt. Er hat weder dafür gesorgt, dass für die Patienten H8 und B6 Akten angelegt noch die Behandlungen in der EDV dokumentiert werden. Auch die beiden Kurzgutachten bzw. Kopien hiervon sind nicht in der Praxis aufbewahrt worden. Zudem hat der Kläger bei dem Kurzgutachten für den Patienten H8 vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) jedenfalls keinen aktuellen Stempel der Gemeinschaftspraxis der Beklagten benutzt. Dies spricht alles dafür, dass der Kläger die betreffenden Behandlungen in der Praxis der Beklagten auf seine eigene Rechnung vornehmen und abwickeln wollte, obwohl er seit dem 01.04.2010 gerade nicht mehr als selbständiger, sondern als angestellter Arzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten tätig war.
Vor diesem Hintergrund steht der fristlosen Kündigung hier auch nicht das Fehlen einer Abmahnung entgegen. Es spricht zunächst ohnehin einiges dafür, dass bei vorsätzlichen Vermögenspflichtverletzungen das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung entfällt, weil kein verständiger Arbeitnehmer damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten ohne unmittelbaren Ausspruch einer Kündigung hinnimmt (so LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2008 - 11 Sa 522/07 -, [...], unter A. III. 2. a) der Gründe, Rdnr. 36 m. w. N.). Darüber hinaus hat der Kläger durch seine subtile Vorgehensweise im Zusammenhang mit den beiden Honorarbeträgen vom 19./20.04.2010 und vom 26.04.2010 das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit irreparabel zerstört. Das zeigt sich auch dadurch, dass der Kläger selbst nach Erhalt der Arbeitsanweisung vom 01.06.2010 (Blatt 100 der Akte) und dem darin enthaltenen eindeutigen Hinweis auf die Eigentümerstellung der Gemeinschaftspraxis der Beklagten an den Gutachtenhonoraren den Honorarbetrag für das Gutachten vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) nicht von sich aus zurückgegeben, sondern dieses erst im Anhörungsgespräch am 09.06.2010 nach seiner "Entdeckung" angeboten hat. Es ist verständlich, dass die Beklagten ihr Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers durch dessen Gesamtverhalten als zerstört ansehen und befürchten, dass ihre Vermögensinteressen durch den Kläger auch in Zukunft nicht gewahrt werden. Denn ein Arbeitnehmer, der sich einmal vorsätzlich in einer derartigen Weise über die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers hinweggesetzt und seinen Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat, bietet Anlass zu der Befürchtung, dass ähnliche Pflichtverletzungen auch in Zukunft vorkämen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 -, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 = NZA 1999, 708, 711 unter B. II. 6. der Gründe). Dabei kann hier ebenfalls nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger bei der Durchführung und Abwicklung seiner Behandlungen nicht dauernd überwacht werden kann sowie bei seiner ärztlichen Tätigkeit ohnehin einen eigenen großen Handlungsspielraum hat.
Im Übrigen hat die erkennende Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger für die Beklagten wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit vor dem 31.03.2013 durch die Vereinbarung in § 2 Ziff. 2. a. des Arbeitsvertrages vom 26.01.2010 als besonders unzumutbar erweist. Ob nämlich ein bestimmter Sachverhalt den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigt, ist wesentlich von der Dauer der ohne diese Kündigung verbleibenden Vertragszeit abhängig; ist einzelvertraglich - wie hier - eine deutlich längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, ist die sich hieraus ergebende Bindungsdauer maßgebend (Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 626 BGB, Rdnr. 49 m. w. N.).
Es ist allerdings nicht vorstellbar, wie angesichts des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit den Privatpatienten H8 und B6 sowie der dabei gezeigten Einstellung zu seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten funktionieren soll. Der nachhaltige Vertrauensverlust in seine Redlichkeit kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Kläger sich im Anhörungsgespräch am 09.06.2010 immerhin für sein Verhalten entschuldigte. Selbst eine Wohlverhaltenserklärung hat nämlich nur einen verhältnismäßig eingeschränkten Erkenntniswert. Ausschlaggebend ist vielmehr das Interesse des Arbeitgebers, der aus der Schwere der Pflichtverletzung vernünftigerweise die Schlussforderung ziehen musste, ein Arbeitnehmer, der sich einmal vorsätzlich in einer derartigen Weise über die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers hinweggesetzt hat, biete vernünftigerweise Anlass zu der Befürchtung, dass ähnliche Pflichtverletzungen auch in Zukunft vorkämen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 11.08.2000 - 10 TaBV 32/00 -, unter II. 2. e) der Gründe am Ende auf S. 19).
c)
Schließlich scheitert die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) auch nicht daran, dass die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden wäre. Denn diese Frist begann frühestens mit dem Erhalt der Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des Kurzgutachtens für den Patienten H8 vom Straßenverkehrsamt am 04.06.2010 und war damit zum Zeitpunkt der Aushändigung der Kündigung am 09.06.2010 noch nicht abgelaufen.
(1)
Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (so BAG, Urteil vom 05.06.2008 - 2 AZR 234/07 -, NZA-RR 2008, 630, 631 unter B. I. 1. b) der Gründe m. w. N.).
Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr die Kenntnis des Kündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig gewesen sind. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Der Beginn der Ausschlussfrist ist demnach gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (LAG Köln, Urteil vom 15.04.2010 - 13 Sa 1449/09 -, [...], unter I. 2. a. der Gründe, Rdnr. 11 m. w. N.).
(2)
Auf dieser Grundlage ergibt sich hier, dass die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB frühestens mit dem Erhalt der Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des Kurzgutachtens vom 19.04.2010 vom Straßenverkehrsamt am 04.06.2010 begann. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 18.01.2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorher nur vage Vermutungen der Beklagten ohne jedes Beweismaterial vorhanden waren.
Die Zeugin J3 K3 hat bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen ausgesagt, sie habe Ende Mai 2010 und jedenfalls nach Pfingsten wegen einer Bemerkung des Klägers zu den Honorargutachten die Beklagten darauf angesprochen, dass ihr da irgendetwas komisch mit den Gutachten vorkommen würde; auf Nachfrage der Beklagten sei von ihr gesagt worden, dass es um die Verkehrsgutachten gehen würde und der Kläger nach ihrer Erinnerung ein solches Gutachten zuletzt an einem Montag im April erstellt hätte; in diesem Gespräch mit den Beklagten Ende Mai 2010 sei jedoch hierzu nichts weiter zur Sprache gekommen, insbesondere nicht die Abrechnungen und Honorare für diese Gutachten; die Frage nach dem Honorar für das Gutachten aus dem April 2010 hätten die Beklagten erst mindestens eine Woche später gestellt; auch wenn sie das genaue Datum des Gesprächs mit den Beklagten Ende Mai 2010 nicht mehr wisse, so erinnere sie sich noch daran, dass der Beklagte zu 2. einige Tage danach beim Straßenverkehrsamt anrief.
Konkrete Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K3 sprechen könnten, waren nicht erkennbar. Vielmehr hinterließ sie einen glaubwürdigen Eindruck. Die Zeugin hat sich auch nicht auf eine bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern ihre Erinnerungen zu dem Beweisthema umfassend geschildert. Dass die Zeugin K3 um die Wahrheit bemüht war, wird zudem dadurch verdeutlicht, dass sie ausdrücklich bekundete, sie könne das genaue Datum des Gesprächs mit den Beklagten Ende Mai 2010 nicht mehr angeben. Wenn es ihr allein darum gegangen wäre, eine für die Beklagten günstige Aussage zu machen, wäre dieses Aussageverhalten aber nicht erklärlich.
Ausgehend von dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme, dass die in dem Beweisbeschluss vom 18.01.2011 (Blatt 135 der Akte) aufgeführten Behauptungen der Beklagten von der Zeugin K3 in glaubhafter Weise bestätigt worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagten Ende Mai 2010 noch keine zuverlässige und vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehabt haben. Eine solche Kenntnis ist erst im Zuge ihrer nachfolgenden Ermittlungen durch die zunächst erfolglosen Recherchen in der Praxis und frühestens mit dem Erhalt der Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des Kurzgutachtens vom 19.04.2010 vom Straßenverkehrsamt am 04.06.2010 eingetreten. Nachfolgend haben die Beklagten dann noch am 09.06.2010 die Arzthelferinnen befragt, dabei erstmalig von dem zweiten Gutachten für den Patienten B6 erfahren und anschließend das Anhörungsgespräch mit dem Kläger durchgeführt. Das ist alles, wie der Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung noch am Abend des 09.06.2010, erkennbar mit der gebotenen Eile geschehen.
d)
Nach alledem erweist sich die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) als rechtswirksam.
3.
Der allgemeine Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2 unter Ziffer 2. ist bereits unzulässig.
Wie bereits der Kammervorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 darauf hingewiesen hat, fehlt für eine selbständige allgemeine Feststellungsklage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 135 der Akte). Dies ergibt sich daraus, dass das Vorliegen des Feststellungsinteresses nicht allein anhand der subjektiven Besorgnis des Klägers zu prüfen ist und auch nicht mit dem pauschalen Hinweis unterstellt werden darf, der Arbeitnehmer könne im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Geltendmachung weiterer Kündigungstatbestände durch den Arbeitgeber nicht ausschließen (vgl. Gift/Baur, Das Urteilverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, 1993, Teil E, Rdnr. 135, S. 382 m. w. N.; auch Schwab, NZA 1998, 342, 344 unter IV). Maßgeblich ist vielmehr, ob sich der Arbeitgeber außergerichtlich oder im Rechtsstreit weiterer Beendigungstatbestände berühmt, so dass für den Arbeitnehmer die konkrete Gefahr eines weiteren Beendigungstatbestandes und seiner Einbringung in das laufende Verfahren besteht (Vossen, in: Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 10. Aufl. 2010, Rdnr. 2033 und 2034, S. 780 m. w. N.). Demgegenüber reicht die abstrakte Möglichkeit, dass der Arbeitgeber weitere Beendigungstatbestände geltend macht, nicht aus (vgl. Diller, NJW 1996, 2141, 2143 [BAG 07.12.1995 - 2 AZR 772/94] unter IV.; auch Boewer, NZA 1997, 359, 363 unter II. 2. b) m. w. N.). Es genügt insbesondere nicht der Vortrag des Klägers, es handele sich um eine vorsorgliche Feststellungsklage, es könne ja sein, dass irgendwann einmal eine Erklärung des Arbeitgebers abgegeben werde, die eine Kündigung sein könne (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 AZR 484/93 -, AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 1994, 812, 814 [BAG 27.01.1994 - 2 AZR 484/93] unter B. II. 2. b) (1) der Gründe m. w. N.). Spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung muss für den weiterhin gestellten allgemeinen Feststellungsantrag ein nicht mehr aus den speziell angegriffenen Kündigungen herleitbares Rechtsschutzinteresse an alsbaldiger Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegen, soweit sich die Zulässigkeit nicht ausnahmsweise aus § 256 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 -, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 1996, 334, 336 unter III. 2. b) der Gründe). Da der mit dem Kündigungsschutzantrag verbundene allgemeine Feststellungsantrag trotz seiner positiven Formulierung im Kern das Feststellungsbegehren beinhaltet, das Arbeitsverhältnis sei auch durch weitere Beendigungstatbestände nach Wirksamwerden der streitgegenständlichen Kündigung nicht beendet worden, mithin ein negativer Feststellungsantrag vorliegt, hat der Arbeitnehmer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die beklagte Partei sich seines Anspruchs - der späteren Beendigung - aufgrund eines bestimmten Sachverhalts berühmt (Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, 1993, Teil E, Rdnr. 135, S. 382 f.). Wird hierzu - wie hier - ein entsprechender Vortrag nicht geleistet und ist damit davon auszugehen, dass keine weiteren Kündigungen ausgesprochen worden sind, so ist der Antrag nach § 256 ZPO zwar als gestellt anzusehen, er ist aber als unzulässig abzuweisen (vgl. Diller, NJW 1996, 2141, 2143 unter IV.; BAG, Urteil vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 -, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 1996, 334, 336 unter III. 2. b) der Gründe m. w. N.).
Vorliegend hat der Kläger aber selbst nicht behauptet, dass sich die Beklagten außer der streitgegenständlichen Kündigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) derzeit auf weitere Beendigungstatbestände im Arbeitsverhältnis der Parteien berufen wollen.
4.
Aufgrund der Abweisung des gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) gerichteten Feststellungsantrages war über den in Form eines sogenannten uneigentlichen Hilfsantrages, nämlich nur für den Fall des Obsiegens mit diesem Feststellungsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden.
5.
Soweit der Kläger mit den beiden Anträgen aus der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 - 38 der Akte) die Weiterzahlung eines monatlichen Vergütungsbetrages von 4.333,-- Euro brutto über den 09.06.2010 hinaus verlangt, so erweisen sich diese Anträge wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) mit Ablauf dieses Tages jedenfalls als unbegründet.
Darüber hinaus ist der Antrag aus der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 bis 38 der Akte) unter Ziffer 8., soweit der Kläger damit zukünftige Zahlungen begehrt, bereits unzulässig, worauf der Kammervorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 ebenfalls ausdrücklich hingewiesen hat (siehe das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 135 der Akte).
Nach § 259 ZPO kann außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO, die hier ersichtlich nicht vorliegen, Klage auf künftige Leistungen erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen im Sinne von § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG, Urteil vom 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 -, [...], unter I. 1. der Gründe, Rdnr. 13 m. w. N.). Da künftige Vergütungsansprüche aber u. a. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, z. B. bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw., sind die für den Vergütungsanspruch maßgebenden Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Nur das Unerwartete kann berücksichtigt bleiben. Unerwartet in diesem Sinne ist bezogen auf die Verurteilung zukünftiger Leistungen jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsvergütung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder - bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Will dieser mit einer Leistungsklage die Verurteilung seines Arbeitgebers zur künftigen monatlichen Vergütungszahlung durchsetzen, muss er diese nicht unerwarteten Bedingungen in seinen Antrag aufnehmen. Dies umfasst in jedem Fall den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung trotz Nichtarbeit für die am häufigsten auftretenden Konstellationen, etwa Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Annahmeverzug, eventuell auch Betriebs- und Arbeitskampfrisiko. Da der zu titulierende Anspruch somit noch von einer komplexen Gegenleistung abhängt, deren wichtigste Elemente als Bedingungen, unter denen das Urteil vollstreckbar sein soll, im Antrag und in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen sind, muss der Arbeitnehmer den Eintritt dieser Bedingungen im Verfahren über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO darlegen und beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 -, NZA-RR 2009, 79, 83 unter B. II. 1. a) der Gründe).
Vorliegend ist der Antrag des Klägers auf künftige Leistung bereits deshalb wegen nicht hinreichender Bestimmtheit nach § 253 ZPO unzulässig, weil die zwingend im Tenor aufzunehmenden Bedingungen des Rechtsanspruchs in diesem Antrag bis auf die zeitliche Begrenzung bis zum frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin am 31.03.2013 nicht enthalten sind. Außerdem hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen nicht dargelegt. Sein Prozessvortrag beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, wegen der beharrlichen Weigerung der Beklagten, die mit dem außergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.07.2010 geltend gemachte Forderung nach der Restvergütung für Juni 2010 zu erfüllen, bestehe die Besorgnis, die Beklagten werden sich künftigen Leistungen entziehen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, unter welchen einzelnen Voraussetzungen die Beklagten in der Zukunft zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO.
Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er mit Ausnahme seines Antrages auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses bei den zur Entscheidung gestellten Anträgen unterlegen ist.
Soweit der Kläger mit seinem Zeugnisantrag erfolgreich war, führte dieses nicht zu einer Kostenquote für die Beklagten. Denn nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO können trotz des Teilunterliegens einer Partei der anderen Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Die Voraussetzungen dafür lagen hier vor, weil der Antrag auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses mit einem Streitwert von 1.444,33 Euro (siehe unter III.) bezogen auf den Streitwert für das gesamte Verfahren verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Grenze der Geringfügigkeit von 10 % des Gesamtwertes (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 66. Aufl. 2008, § 92, Rdnr. 49 m. w. N.) ist klar unterschritten worden.
III.
Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 3 ff. ZPO vorgenommen worden.
Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich zunächst für die beiden Feststellungsantr äge aus dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoverdienstes des Klägers, also dem 3-fachen Betrag seiner Monatsvergütung in Höhe von 4.333,-- Euro brutto (so die Angabe in der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2). Dabei fällt für den allgemeinen Feststellungsantrag, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gestellt wird, ein besonderer Streitwert nicht an (so LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003 - 9 Ta 520/02 -, NZA-RR 2003, 321, 322 unter II. 2. der Gründe m. w. N.).
Dazu kamen nach dem Additionsgebot des § 5 Halbsatz 1 ZPO für den Weiterbeschäftigungsantrag zwei weitere Bruttomonatsentgeltbeträge. Denn der im Wege des sogenannten uneigentlichen Hilfsantrages verfolgte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Wert der Bestandstreitigkeit stets hinzuzurechnen, da die nur für echte Hilfsanträge geltende Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG keine Anwendung findet (vgl. Vossen, in: Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 10. Aufl. 2010, Rdnr. 2211, S. 840 m. w. N.).
Ebenfalls zu addieren waren für den Antrag auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses ein Drittel Bruttomonatsentgelt und der mit dem Zahlungsantrag aus der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 - 38 der Akte) unter Ziffer 7. geforderte Hauptsachebetrag. Dazu kam schließlich für den dortigen Antrag unter Ziffer 8. auf Weiterzahlung der monatlichen Vergütung von 4.333,-- Euro brutto für August 2010 bis einschließlich März 2013 ein weiterer Betrag in Höhe von 25.998,-- Euro. Denn bei einem im Zusammenhang mit einer Bestandschutzklage gestellten Antrag auf wiederkehrende Leistungen, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrages abhängig ist, sind die bei Urteilserlass fälligen Teilbeträge in vollem Umfang - hier für die fünf Monate von August bis Dezember 2010 - und die Folgeansprüche nicht mit dem Wert des dreijährigen Bezugs, sondern insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 -, NZA-RR 2002, 380 - 383).