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  • 06.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112973

    Bundessozialgericht: Urteil vom 17.08.2011 – B 6 KA 2/11 R

    Terminbericht vom 17.08.2011


    5) Die Revision der klagenden Gemeinschaftspraxis ist ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die beklagte KÄV der Bemessung der Verwaltungskostenbeiträge zu Recht das Gesamthonorar der Praxis einschließlich der Pauschalerstattungen für Sachkosten bei der Durchführung von Dialysen zugrunde gelegt hat. Die Besonderheiten bei den Dialysesachkosten haben kein solches Ausmaß und Gewicht, dass eine vom Regelfall abweichende Behandlung geboten wäre.

    Im vertragsärztlichen Honorar sind immer auch Sachkosten enthalten. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob diese Sachkosten in die punktzahlmäßige Leistungsbewertung eingehen oder - wie bei der Dialyse - gesondert ausgewiesen werden. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Aspekt einer wettbewerbsrelevanten Ungleichbehandlung im Vergleich zu nichtärztlichen Anbietern, die für die Abrechnung der Sachkosten über die KÄV wesentlich niedrigere Verwaltungskosten zu zahlen haben. Abgesehen davon, dass nicht auf der Hand liegt, dass dieser Umstand tatsächlich Einfluss auf das Wettbewerbsgeschehen hat, können die nichtärztlichen Leistungserbringer auch nur einen Bruchteil der von der KÄV angebotenen Leistungen nutzen.

    SG Hannover - S 24 KA 240/04 -
    LSG Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 70/08 -
    Bundessozialgericht - B 6 KA 2/11 R -