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  • 06.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112975

    Sozialgericht Marburg: Urteil vom 20.07.2011 – S 12 KA 286/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    S 12 KA 286/10

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Genehmigung zur Abrechnung computertumorgraphischer Leistungen ab dem 01.03.2009 anstatt dem 11.05.2009.

    Der Kläger wurde als Facharzt für Radiologie mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte zum 22.05.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Seine Zulassung ruhte vom 25.02. bis 30.09.2008. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Y. Regierungsbezirk Z. – wurde die KV-bereichsübergreifende Berufausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) des Klägers mit fünf weiteren Ärzten mit Wirkung vom 01.10.2008 genehmigt.

    Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 10.12.2007 die Genehmigung zur Abrechnung computertomographischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Genehmigung erstreckte sich auf folgende apparative Ausstattung: Hersteller: Fa. Toshiba / Bezeichnung: Asteion S 4 / Baujahr: 2004 – Strahlenschutzprüfung: xxxxx vom 26. November 2004 – Standort der Einrichtung: Krankenhaus, AB-Straße, A-Stadt.

    Der Kläger zeigte am 07.05.2009 bei der Beklagten die Änderung der apparativen Ausstattung Computertomographie an. Darin teilte er mit, das bisherige CT-Gerät der Fa. Toshiba "Activion 16" werde Mitte Mai 2009 ersetzt durch ein Gerät der Fa. Siemens "Somatom Emotion 16". Hierin und in der Vorlage der Anzeigenbestätigung des Regierungspräsidiums X-Stadt am 11.05.2009 sah die Beklagte einen Antrag auf Genehmigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie.

    Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 27.05.2009 dem Kläger die Abrechnung computertumorgraphischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung ab 15.05.2009 aufgrund der apparativen Ausstattung mit dem Gerät der Fa. Siemens (Bezeichnung: Somatom Emotion 16, Baujahr: unbekannt, weitere Angaben siehe Strahlenschutzprüfung Nr. yyyyy vom 15. Mai 2009).

    Die Beklagte erteilte dem Kläger ferner mit Bescheid vom 20.05.2009 die Genehmigung zur Abrechnung computertomographischer Leistungen auf der Grundlage der apparativen Ausstattung für ein Gerät der Fa. Toshiba, Bezeichnung: Activion 16 mit Zusatz Knochendichtemessung, Baujahr: 2007 (weitere Angaben siehe Strahlenschutzprüfung Nr. xxxxx vom 12. Oktober 2007) mit Wirkung zum 11.05.2009.

    Hiergegen legte der Kläger am 03.06.2009 Widerspruch ein. Er trug vor, die Ausführungen bezüglich der apparativen Ausstattung, hierbei insbesondere Datierung, treffe nicht zu.

    Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie müsse ihr gegenüber nachgewiesen werden, dass der Antragssteller die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung und apparativen Ausstattung erfülle. Dieser Nachweis sei erst dann erbracht, wenn ein Arzt alle erforderlichen Unterlagen bei ihr eingereicht habe. Im Übrigen bestimme § 14 Abs. 2, dass dem Antrag auf Genehmigung die erforderten Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen seien. Am 11.05.2009 sei durch den in der Berufsausübungsgemeinschaft des Klägers tätigen Herrn Kollegen DD die Anzeigenbestätigung des Regierungspräsidiums X-Stadt vom 11.05.2009 persönlich bei ihr eingereicht worden. Eine Genehmigung könne erst ab dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem ihr die Anzeigenbestätigung des Regierungspräsidiums vorliege.

    Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2010 die Klage erhoben. Er trägt vor, er sei zunächst mit eigener Praxis tätig gewesen und habe eine Apparategemeinschaft mit Herrn Dr. CC, Praxisstandort AB-Straße, A-Stadt gebildet. In der Apparategemeinschaft sei das Gerät der Fa. Toshiba betrieben worden. Dies sei der Beklagten über CC für CC und ihn am 18.10.2007 mitgeteilt worden. Die Angaben zur apparativen Ausstattung habe Dr. CC bereits im Jahr 2007 auch für ihn mitgeteilt. Änderungen hätten sich im März 2009 hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der apparativen Ausstattung nicht ergeben. Dr. CC habe lediglich mit Wirkung zum 01.01.2009 auf seine Vertragsarztzulassung zugunsten des Klägers verzichtet und sich vom Kläger anstellen lassen. Er habe vor dem Hintergrund der Errichtung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Regierungspräsidium in X-Stadt sowie gegenüber der Beklagten noch einmal das Genehmigungsverfahren zur Abrechnung der CT-Leistungen betrieben. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass auch hinsichtlich der apparativen Ausstattung keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte erst am 07.05./11.05.2009 von dem Geräteaustausch Asteion S 4 hin zu Activion 16 erfahren habe. Er verweise auf ein Schreiben des Herrn Dr. CC, der am 26.10.2007 der Beklagten die Angaben zur apparativen Ausstattung Computertomographie bzgl. des Geräts Toshiba mitgeteilt habe. Darin habe er auch mitgeteilt, dass der Standort dieses Geräts sich in der AB-Straße, A-Stadt befinde und dass dieses Gerät gemeinschaftlich mit ihm benutzt werde.

    Der Kläger beantragt,
    unter Abänderung des Bescheids vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung computertomographischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit und im Rahmen seines Fachgebiets für die im Bescheid genannten EBM-Positionen bereits mit Wirkung ab 01.03.2009 zu erteilen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Statusrelevante Maßnahmen könnten nicht rückwirkend erteilt werden. Die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen müsse förmlich zuerkannt worden sein. Es müsse feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten seien. Hiermit wäre es unvereinbar, einem Arzt die Berechtigung zuzuerkennen, Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen, bevor dem Kläger eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei. Dem Kläger stehe auch ein Vergütungsanspruch für Leistungen, die vor dem Genehmigungszeitpunkt erbracht worden seien, nicht zu. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Klage auch unbegründet sei. Statusähnliche Genehmigungen, die z. B. an persönliche Qualifikationen anknüpften, könnten nicht rückwirkend erteilt werden. Nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie sei die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearmedizin erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Weiter werde äußerst hilfsweise vorgetragen, nach der Vereinbarung könne die Genehmigung erst nach Vorliegen aller Nachweise erteilt werden. Die Anzeigebestätigung, welche durch das Regierungspräsidium X-Stadt erteilt worden sei und das Datum 11.05.2009 trage, sei persönlich von dem Gemeinschaftspraxispartner des Klägers am 11.05.2009 abgegeben worden. Erst zu diesem Zeitpunkt seien daher die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt gewesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

    Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er durch den Zeitpunkt der Genehmigung beschwert wird, da dieser Auswirkungen auf die von ihm zu erbringenden Leistungen hat. Die Frage, ob statusrelevante Maßnahmen rückwirkend erteilt werden können oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit.

    Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 ist rechtmäßig und war nicht abzuändern. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung computertomographischer Leistungen bereits mit Wirkung ab 01.03.2009. Die Klag war daher abzuweisen.

    Die Beklagte hat zu Recht eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung computertomographischer Leistungen erst mit Wirkung zum 11.05.2009 erteilt.

    Nach der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) vom 10. Februar 1993 (Anlage 3 BMV-Ä/EKV), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25.12.2006 (DÄBl. Heft 51-52, S. A-3514) und insoweit gleichlautend in der ab 01.10.2009 geltenden Fassung (vgl. http://www.kbv.de/rechtsquellen) (Im Folgenden: StV) ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearmedizin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlagen I bis III) erfüllt (§ 2 StV). Die Erfüllung der Voraussetzung zur fachlichen Befähigung und zur apparativen Ausstattung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D dieser Vereinbarung (§ 3 Satz 1 und 2 StV).

    Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu richten. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Vor Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearmedizin sind die vorgelegten Zeugnisse von der Kassenärztlichen Vereinigung zu überprüfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StV).

    Dem Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie oder Nuklearmedizin sind insbesondere u. a. beizufügen: Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 für den Nachweis der fachlichen Qualifikation; erforderliche Bescheinigungen für den Strahlenschutz; Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung gemäß den Anlagen I bis III, der Nachweis kann durch die Gewährleistung des Herstellers, dass das verwendete Gerät diesen Anforderungen entspricht, geführt werden; die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder die Betriebserlaubnis (Bauartzulassung des Röntgenstrahlers und Strahlenschutzmaßnahmen) nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 bzw. Umgangsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der jeweils geltenden Fassung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StV).

    Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung gehört auch die Anzeigenbestätigung des Regierungspräsidiums X-Stadt. Diese Unterlagen haben der Beklagten erst am 11.05.2009 vorgelegen. Die in der Verwaltungsakte (Blatt 2) befindliche Anzeigenbestätigung trägt den von einem Mitarbeiter der Beklagten abgezeichneten Vermerk "persönlich von Dr. DD am 11.05.09 abgegeben". Die Anzeigenbestätigung betrifft neben zwei weiteren Geräten unter "Bezeichnung 2." das hier maßgebliche Gerät Activion 16. Einen früheren Eingang konnte der Kläger nicht nachweisen.

    Der Kläger war seit dem Bescheid vom 10.12.2007 nur im Besitz einer Genehmigung für das Gerät Asteion S 4 der Fa. Toshiba. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagten sei über Dr. CC für Dr. CC und ihn am 18.10.2007 mitgeteilt worden, sie hätten eine Apparategemeinschaft am Praxisstandort AB-Straße, A-Stadt gebildet und in der Apparategemeinschaft werde das Gerät CT Activion 16 der Fa. Toshiba betrieben, so war dem Kläger hierfür zunächst folgerichtig keine Genehmigung erteilt worden. Bei dem vom Kläger vorgelegten Schreiben handelte es sich offensichtlich um Unterlagen zu einem Antragsverfahren des Dr. CC. Mit dem Schreiben bzw. Antrag des Dr. CC liegt kein entsprechender Antrag des Klägers bzw. einer Antragstellung für ihn vor. Das Schreiben des Dr. CC vom 26.10.2007 betraf nicht den Kläger. Es kann von einer Verwaltung nicht verlangt werden, dass sie aufgrund des Hinweises, das Gerät werde in einer Apparategemeinschaft betrieben, hieraus schließt, dass auch für den in der Apparategemeinschaft tätigen Arzt ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden soll. Hinzu kommt insbesondere weiter, dass dem Kläger im selben Jahr für das Gerät S 4 erteilt worden ist. Und der Kläger hat auch bezüglich des Geräts S 4 auf Nachfrage der Beklagten nur Unterlagen bezüglich dieses Geräts vorgelegt und nicht darauf hingewiesen, was mit dem anderen Gerät bzw. der Genehmigung für dieses Gerät sei. Soweit der Kläger das Gerät dennoch ohne Genehmigung benutzt haben sollte, so geschah dies ohne Wissen der Beklagten. Diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die Nutzung dieses Geräts erst durch das bei ihr am 07.09.2009 eingegangene Schreiben des Klägers vom 04.05.2009 erfahren habe.

    Der Kläger hatte zunächst mit Datum vom 11.09.2007 eine Genehmigung beantragt und ohne Nennung eines Geräts auf die Apparategemeinschaft mit Dr. CC verwiesen. Die Beklagte wies den Kläger unter Datum vom 01.10.2007 bzgl. des Antrags Computertomographie darauf hin, dass die Anzeigebestätigung des zuständigen Regierungspräsidiums X-Stadt fehle und noch ein Kolloquium zu absolvieren sei. Der Kläger reichte dann eine Anzeigebestätigung des Regierungspräsidiums X-Stadt mit Datum vom 02.10.2007 für das Gerät CT-Asteion ein, Standort Radiologische Praxis Dr. CC, AC-Straße, A-Stadt. Die Beklagte ging dann von dem Standort Krankenhaus, AB-Straße, A-Stadt aus und erteilte hierfür die Genehmigung mit Bescheid vom 10.12.2007. Bei dem vom Kläger weiter vorgelegten Schreiben des Herrn Dr. CC vom 26.10.2007, in dem auf die apparative Ausstattung Computertomographie bzgl. des Geräts Toshiba CT Activion 16 mit Standort in der eigenen Praxis (AC-Straße, A-Stadt) hingewiesen wird, handelt es sich ebf. offensichtlich um Antragsunterlagen des Dr. CC und nicht solche des Klägers. Dies gilt auch für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

    Soweit der Kläger letztlich vorträgt, bereits im Jahr 2007 einen Antrag auch für das Gerät Toshiba CT Activion 16 gestellt zu haben, fehlt es an einer förmlichen Antragstellung. Der Kläger muss sich auch zurechnen lassen, das Verfahren für dieses Gerät nicht weiter betrieben zu haben, auch als er die Genehmigung lediglich für das Gerät Asteion S 4 der Fa. Toshiba Asteion S 4 erhalten hatte.

    Entscheidend ist im Übrigen, dass die Unterlagen erst mit der Vorlage der Anzeigebestätigung des Regierungspräsidiums X-Stadt am 11.05.2009 vollständig vorlagen.

    Nach den genannten Vorschriften der StV, an deren Gültigkeit die Kammer keine Zweifel hat (vgl. BSG, Beschl. v. 14.02.1997 - 6 BKa 6/96 – juris; BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347= MedR 2004, 608= GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91; BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 08.07.2010 – 2 BvR 520/07 – www.bundesverfassungsgericht.de = juris = SozR 4-2500 § 135 Nr. 16 = NZS 2011, 297), sind die Unterlagen vor Erteilung der Genehmigung zu überprüfen und ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie oder Nuklearmedizin erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Zutreffend geht die Beklagte daher davon aus, dass frühestens mit Vorlage der Unterlagen eine Genehmigung erteilt werden kann. Dabei kann hier dahinstehen, ob diese Rückwirkung nach der StV überhaupt zulässig ist, da die Klägerin hierdurch nicht beschwert wird. Die Beklagte hat insoweit die Genehmigung nicht lediglich für die Zukunft nach Wirksamwerden ihres Genehmigungsbescheides erteilt, sondern rückwirkend zum 09.09.2005, dem Zeitpunkt nach Eingang der noch fehlenden Nachweise. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit, die Genehmigung für die Vergangenheit zu erteilen, sieht die StV nicht vor, was generell für Vereinbarungen zur Qualitätssicherung gilt, soweit die Genehmigung wie hier in der StV als Maßnahme der Qualitätssicherung ausdrücklich als Abrechnungsvoraussetzung formuliert ist (vgl. Steinhilper in: Schnapp/Wigge (Hrsg.), Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 16, Rdnr. 23). Im System der vertragsärztlichen Leistungserbringung gilt seit jeher der Grundsatz, dass eine für bestimmte spezialisierte Leistungen erforderliche Genehmigung vor der Leistungserbringung erteilt sein muss und weder rückwirkend erteilt werden noch nach ihrer Erteilung Rückwirkungen für einen vor der Erteilung liegenden Zeitpunkt entfalten kann (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 93/96 RSozR 3-2500 § 135 Nr. 6 = NZS 1998, 540 (juris Rdnr. 14); BSG, Urt. v. 29.01.1997 - 6 RKa 24/96 - BSGE 80, 48, 50, 54 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 = NJW 1997, 3119 = NZS 1997, 536 (juris Rdnr. 15); BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 RSozR 3-1500 § 97 Nr. 3 (juris Rdnr. 15 f.)). Die Unzulässigkeit einer Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des BSG damit begründet, dass sich dies aus dem System des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt sei, ergebe. Mit dieser Beschränkung sei verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen förmlich zuerkannt worden sein müsse (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 RSozR 3-1500 § 97 Nr. 3 (juris Rdnr. 15)).

    Der Kläger kann auch im Übrigen einen früheren Eingang der erforderlichen Unterlagen nicht nachweisen.

    Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

    RechtsgebietSGB 5Vorschriften§ 135 Abs 2 SGB 5, Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie