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  • 05.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121677

    Bundessozialgericht: Terminbericht vom 09.05.2012 – B 6 KA 19/11 R

    Terminbericht Nr. 23/12


    1) 10.00 Uhr - B 6 KA 19/11 R - Dr. G. ./. KÄV Baden-Württemberg

    Im Streit steht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem Vorverfahren.

    Die beklagte KÄV stellte die Abrechnung des als Radiologe und Nuklearmediziner an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers für die Quartale I/2003 bis IV/2004 sachlich-rechnerisch richtig und forderte von diesem 154 714,43 Euro zurück. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Die Beklagte half dem Widerspruch vollständig ab, erklärte jedoch die Zuziehung eines Rechtsanwalts für nicht notwendig, da dieser keine Stellungnahme abgegeben habe. Während Widerspruch und Klage erfolglos geblieben sind, hat das LSG die Beklagte verurteilt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung sei insbesondere durch die außerordentliche Höhe des Kürzungsbetrages indiziert; das Fehlen einer Widerspruchsbegründung lasse die Notwendigkeit der Zuziehung nicht entfallen.

    Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

    SG Stuttgart - S 10 KA 2715/08 -
    LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 5688/09 -