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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Impfpflicht in den Arztpraxen ab dem 16.03.2022 ‒ Update

    von RA, FA für ArbR und MedR, Benedikt Büchling, Hagen und RA, FA für MedR Frank Sarangi LLM, Köln, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Personen, die in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Arztpraxen tätig sind, müssen gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Der Gesetzgeber hat damit im Dezember 2021 eine Corona-Impfpflicht für Ärztinnen und Ärzte, MFA und andere Beschäftigte einer Arztpraxis eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Impflicht das Risiko reduzieren, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen in der Praxis zu übertragen. Doch was ist mit Angestellten, die eine Impfung verweigern? Und darf ein Praxisinhaber überhaupt nach dem Impfstatus fragen? |

    Aktuelle Entwicklungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

    Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022, Az. 1 BvR 2649/21) einen Eilantrag gegen diese einrichtungs- und unternehmensbezogene Impflicht abgelehnt, da diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Es bestünden aber Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der in § 20a IfSG Verweisungen auf die COVID-19-Schutzverordnung und die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts. Die abschließende Prüfung bleibe jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

     

    In der Politik wurden zuletzt Ausnahmeregelungen diskutiert. Hintergrund der Debatte ist vor allem die Sorge um eine mit der Impflicht einhergehende Gefährdung der Versorgung durch zahlreiche mögliche Beschäftigungs- und Betretungsverbote in kurzer Zeit. Ausnahmen sollen ‒ nach Aussage der Politiker ‒ etwa dort möglich sein, wo einrichtungsbezogen zwischen patientennahen und patientenfernen Tätigkeiten unterschieden werden kann. Ferner soll das Gesundheitsamt im Rahmen des Ermessens berücksichtigen können, ob bereits eine Impfung vorliege. In diesem Fall könne der jeweilige Arbeitnehmer die weiteren Impftermine wahrnehmen, ohne Sanktionen fürchten zu müssen. Bisher fehlt es aber an konkreteren Regelungen, sodass Arbeitgeber der genannten Einrichtungen die nachfolgenden Vorgaben des § 20a IfSG beachten sollten.