· Fachbeitrag · Arzneimittelregress
Osteoporosepatienten als Praxisbesonderheit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Behandlung von Patienten mit Osteoporose kann im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Praxisbesonderheit bezüglich der Verordnung von Arzneimitteln begründen. Zur Quantifizierung des daraus resultierenden Verordnungsmehrbedarfs ist es nicht ausreichend, wenn die Prüfgremien nur auf die im Vergleich zur Fachgruppe höhere Zahl der betroffenen Patienten abstellen, obgleich sich der Mehrbedarf gerade auch darin zeigt, dass die verordneten Arzneimittel teurer sind als bei durchschnittlicher Verordnungsweise - dies gilt etwa bei der Verordnung von Parathormonen (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2017, Az. L 3 KA 136/16 B ER). |
Der Fall
Gegen einen Facharzt für Orthopädie wurde im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsprüfverfahrens für das Jahr 2005 durch den Beschwerdeausschuss ein Regress in Höhe von über 67.000 Euro festgesetzt, weil er auch nach Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten die Richtgröße um mehr als 25 Prozent überschritten hatte. Hiergegen erhob der Arzt Klage und schlussendlich lag der Fall dem LSG vor.
Die Entscheidung
Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die als Praxisbesonderheit anerkannte Versorgung von Osteoporose-Patienten durch die Prüfgremien nicht nachvollziehbar quantifiziert worden sei.
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