· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Routineimpfung: Nur ein Elternteil ist aufzuklären
von RAin Dr. Stephanie Wiege, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de
| Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat sich mit der ärztlichen Risikoaufklärung vor Routinemaßnahmen wie Impfungen bei minderjährigen Patienten befasst. Nach Auffassung des Senats begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn trotz gemeinsamen Sorgerechts beider Eltern nur ein Elternteil durch Aushändigung einer Informationsbroschüre aufgeklärt wird und anschließend der Routineimpfung zustimmt. Der Arzt darf den mit dem Kind erschienenen Elternteil als ermächtigt ansehen, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen, sofern ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind ( Beschluss vom 9.10.2013, Az. 5 U 746/13, Abruf-Nr. 134020 ). |
Der Fall
Vor der Impfung eines Kleinkinds hatte ein Kinderarzt der Mutter eine Aufklärungsbroschüre über Impfrisiken überreicht, deren Erhalt sie quittierte. Bei dem Jungen wurde nach Abschluss der Impfphase u.a. ein BNS-Krampfleiden (West-Syndrom) diagnostiziert, das die Eltern auf die angeblich fehlerhafte Impfung zurückführen. Sie rügten zudem die fehlende Impfzustimmung des Vaters. Ihre Schmerzensgeldklage wurde abgewiesen. Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück.
Die Entscheidung
Der Senat führt in seinem Beschluss aus, der Kinderarzt habe in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut sowie den Anwendungshinweisen des Impfherstellers gehandelt. Schon deshalb treffe ihn kein Behandlungsfehlervorwurf. Zudem war nicht festzustellen, dass die Impfungen für das BNS-Krampfleiden ursächlich waren, weshalb der Frage der rechtsgültigen Einwilligung im vorliegenden Fall eigentlich keine maßgebliche Bedeutung zukam. Gleichwohl sah sich das OLG zur Feststellung der ordnungsgemäßen Grundaufklärung über die möglichen nachteiligen Folgen der Routineimpfung veranlasst.
PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung differenziert beim Zustimmungserfordernis der Personensorgeberechtigten nach der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und dem damit verbundenen Risiko zwischen „Routinefällen“, „ärztlichen Eingriffen schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken“ sowie „großen Operationen mit schwierigen, weit reichenden Entscheidungen und erheblichen Risiken“ (sogenannte „Dreistufentheorie“). Während sich der Arzt bei Routinefällen (wie der in Rede stehenden Impfung) im Allgemeinen ungefragt auf die Ermächtigung des erschienenen Elternteils zum Handeln für den anderen verlassen darf, muss er sich bei Eingriffen mittlerer Schwere beim erschienenen Elternteil nach der Ermächtigung erkundigen, bei schweren Eingriffen beim abwesenden Elternteil sogar von dessen Zustimmung vergewissern. |