· Fachbeitrag · Arztrecht
Falschabrechnung: Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro durch Gericht bestätigt
von RA Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder¬Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Der gegen einen Arzt erlassene Disziplinarbescheid, in dem ihm eine Geldbuße von 10.000 Euro auferlegt wurde, wurde mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 5. Oktober 2011 für rechtmäßig erklärt (Bayerisches Landessozialgericht, Az: L 12 KA 56/08). Es ging um den Vorwurf einer wiederholt fehlerhaften Abrechnung, wobei der Arzt seine Abrechnung transparent gemacht und seine Rechtsauffassung vehement vertreten hatte. Die Entscheidung lässt Rückschlüsse zu, wie Ärzte bei Abrechnungsstreitigkeiten vorgehen sollten und wann disziplinarische Konsequenzen zu erwarten sind. |
Der Sachverhalt
In Streit stand die Abrechenbarkeit des Fungiqual-A-Tests. Während der Dermatologe jeweils die Nr. 4653 nach dem damaligen EBM abrechnete, sah die KV dies anders und ging lediglich von der Berechenbarkeit der niedriger bewerteten Nr. 3937 EBM aus. Der Streit zog sich über Jahre hin. Nach mehrfachen Plausibilitätsprüfungen und Honorarberichtigungen seitens der KV leitete diese schließlich ein Disziplinarverfahren gegen den Dermatologen ein. Dieser beharrte während der ganzen Zeit auf seiner Auffassung und rechnete immer wieder die höher bewertete Gebührenziffer ab.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht teilte die gebührenrechtliche Betrachtung der KV und sah einen mehrfachen Verstoß des Dermatologen gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung. Die vertragsärztliche Pflichtverletzung entfalle weder bei einer vermeintlichen Unkenntnis des Vertragsarztes noch bei einem Irrtum über die Rechtslage. Der Arzt könne sich auch nicht auf Fehler des die Abrechnung vornehmenden Praxispersonals berufen. Im vorliegenden Fall hatte der Dermatologe sogar jeweils in Begleitschreiben zu den eingereichten Abrechnungen ausdrücklich auf den Ansatz der in Streit stehenden EBM-Ziffer hingewiesen und seine Rechtsauffassung ausgeführt. Dies brachte ihm vor Gericht aber keinen Vorteil: Das LSG argumentierte, dass die Begleitschreiben kein Freibrief für eine fehlerhafte Abrechnung sein könnten. Aufgrund der im Laufe der Jahre mehrfach erfolgten Hinweise der KV zu seiner fehlerhaften Abrechnung sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Geldbuße sei daher rechtens und auch angemessen.
Vorgehen bei Abrechnungsstreitigkeiten über EBM-Ziffern
Der Fall zeigt, dass sich bei fortdauernden Streitigkeiten mit der KV über einzelne Abrechnungsziffern unbedingt eine möglichst zeitnahe juristische Klärung empfiehlt. In jedem Fall sollte kein Arzt einfach „auf stur stellen“, da dies disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn zu Unrecht Honorarberichtungen durch die KV erfolgen und Regresse verhängt werden, kann hiergegen der Rechtsweg beschritten werden.