· Fachbeitrag · Arztrecht
Keine grundsätzliche Notdienstbefreiung für Belegärzte
von RA, FA für MedR Dr. iur. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Auch belegärztlich tätige Vertragsärzte sind grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden (Az: L 11 KA 57/11 B ER). |
Der Sachverhalt
Ein Münsteraner Gynäkologe hatte sich gegen seine Einteilung zu den Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst, der in Westfalen-Lippe gemeinsam von der KV und der Ärztekammer organisiert wird, gewandt. Die Einteilung zum Notfalldienst kollidiere - so der Arzt - mit seinen Not-, Nacht- und Wochenenddiensten auf der Belegabteilung. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er in einem Maße eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch den Notfalldienst wahrzunehmen.
Die Entscheidung
Dieser Argumentation folgte das LSG NRW wie schon das zuvor befasste Gericht nicht. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Nach Auffassung des LSG wird der einzelne Vertragsarzt dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen.
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