· Fachbeitrag · Asylbewerberleistungsgesetz
Abrechnung bei Flüchtlingen und Asylbewerbern: große Unterschiede innerhalb der Bundesländer
| Kommen Flüchtlinge und Asylbewerber zur Behandlung in die Praxis, sind einige Besonderheiten bei der Abrechnung zu beachten. Es gibt nicht nur Unterschiede von Bundesland zu Bundesland, sondern die organisatorischen Abläufe und Zuständigkeiten sind mitunter sogar von einer Stadt zur anderen unterschiedlich geregelt. Das macht es Ärzten nicht leicht. |
Anrecht auf ärztliche Versorgung eingeschränkt
Grundsätzlich gilt: Der Anspruch von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf medizinische Versorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten ist das Anrecht auf ärztliche Versorgung eingeschränkt. Im § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt) heißt es:
- (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen [...] und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
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