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  • · Fachbeitrag · Ausfallhonorar

    Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine ‒ Ende eines massiven Ärgernisses?

    von RA, FA MedizinR Alexander Meyberg, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deutlich gemacht, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist ( Urteil vom 12.05.2022, Az. III ZR 78/21 ). |

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Mutter hatte für vereinbarte Behandlungstermine ihrer beiden Kinder bei der klagenden Ergotherapeutin Anmeldeformulare mit „wichtigen Informationen“ unterschrieben (siehe Kasten). Am Tag der eigentlichen Behandlung sagte sie beide Termine ab, nachdem eines ihrer Kinder über Krankheitssymptome geklagt hatte. Die Klägerin stellte jeweils eine Ausfallpauschale in Höhe von 25 Euro in Rechnung, die jedoch nicht bezahlt wurde. Das Amtsgericht verurteilte die Mutter zunächst zur Zahlung der Ausfallpauschalen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hob die angefochtene Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ergäbe sich im Fall weder aus der Vereinbarung der Ausfallpauschale in den Anmeldeformularen noch aus § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 630a Abs. 1 BGB. Grund: Einer ergotherapeutischen Behandlung der Kinder habe durch die zu dem Zeitpunkt geltende Corona-Schutzverordnung ein gesetzliches Verbot entgegengestanden. Der BGH wies darauf hin, dass es sich im Fall bei den vergebenen Terminen der Klägerin aber um Exklusivtermine gehandelt habe, die so kurzfristig nicht anderweitig hätten vergeben werden können. So seien die Terminvereinbarungen rechtlich verbindlich gewesen.

     

    • „Wichtige Informationen“ aus dem Anmeldeformular:

    „Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß §§ 293 ff. BGB (gesetzliche Regelung zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25 Euro privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Mit der Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit diesen einverstanden.“

     

     

    FAZIT | Die Entscheidung des BGH ist unter Berücksichtigung der zutreffenden Corona-Schutzverordnung in der damaligen Fassung folgerichtig. Dennoch lässt sich aus dem Urteil entnehmen, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen rechtlich zulässig ist. Dies setzt in etwa voraus, dass der behandelnde Arzt Termine vergibt, die innerhalb von 24 Stunden nicht anderweitig vergeben werden können, da sie exklusiv an den einzelnen Patienten erfolgen. Hat der Arzt bei einer Absage des Termins hingegen die Möglichkeit, den Termin kurzfristig nachzubesetzen bzw. arbeitet er ohne feste Termine, sondern mit Wartezeiten, scheidet die Geltendmachung einer Ausfallpauschale bereits aus.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 16 | ID 48588547