· Fachbeitrag · Bedarfsplanung
Die neue Attraktivität des Job-Sharings
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Christian Pinnow, Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, www.db-law.de
| Job-Sharing wird jetzt auch für Praxen mit geringen Praxisumfängen attraktiv, weil die Berechnung der Leistungsobergrenzen zum Positiven verändert wurde! |
Bisherige Job-Sharing-Möglichkeiten
Schon seit mehr als 10 Jahren besteht die Möglichkeit, trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen eine Gemeinschaftspraxis mit einem Arzt zu bilden, der selbst über keine eigene Zulassung verfügt. Zu diesem Zweck kann schon seit dieser Zeit eine Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis begründet werden. Sollte der hinzutretende Arzt nicht freiberuflich, sondern als Angestellter tätig werden wollen, gibt es die Möglichkeit der Job-Sharing-Anstellung.
Beide Varianten beruhen bislang darauf, dass die bestehende Zulassung mit Beginn des Job-Sharings von zwei Ärzten geteilt wird. Um die tatsächlichen Umfänge der Praxis nicht mit den zwei Ärzten auf faktisch zwei Zulassungsumfänge ausdehnen zu können, hat § 101 SGB V von Anfang an angeordnet, dass die vor Beginn des Job-Sharings bestehende Praxisumfänge nicht überschritten werden dürfen. Um dies umzusetzen, hat der Zulassungsausschuss mit seiner Entscheidung zur Genehmigung des Job-Sharings Leistungsobergrenzen anzuordnen. Die Höhe der Leistungsobergrenzen ermittelte sich bisher aus den Abrechnungsumfängen der Praxis im Jahr vor Begründung des Job-Sharings. Zu den tatsächlichen Punktzahlen der Praxis ist ein Zuschlag von 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts gewährt worden. Auf diese Größe sind die Leistungsobergrenzen des Job-Sharings dann festgeschrieben.
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