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  • · Fachbeitrag · Berufs- und Vertragsarztrecht

    Not- und Bereitschaftsdienst ‒ Das müssen niedergelassene Ärzte wissen!

    von RA Vincent Holtmann, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Die Organisation und Finanzierung des ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienstes ist mitunter schwer zu durchschauen und kann bei niedergelassenen Ärzten ‒ nicht zuletzt wegen des mit der Ableistung verbundenen, zeitlichen Einsatzes außerhalb der Sprechstunden ‒ gelegentlich durchaus für Unverständnis und Unmut sorgen. Zwei Urteile zeigen, wann die Pflichten für den Notdienst zu Unrecht auferlegt werden bzw. in welchen Fällen Ärzte eher nicht darum herumkommen. |

    Gemeinschaftsaufgabe von Ärztekammern und KVen

    Die Gewährleistung des Notdienstes stellt grundsätzlich eine gemeinsame Verpflichtung aller ‒ vertragsärztlich und privatärztlich ‒ niedergelassenen Ärzte dar und soll den Einzelnen von seiner täglichen Dienstbereitschaft entlasten. Regelmäßig sind die Ärztekammern daher nach den Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder neben den KVen (§ 75 Abs. 1b SGB V) verpflichtet, die ambulante ärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten zu regeln. Um Überschneidungen aufgrund gemeinsamer Zuständigkeit zu verhindern, erfolgt die Heranziehung zur Ableistung des Notdienstes sowie auch zu dessen Finanzierung meistens auf der Grundlage einer gemeinsamen Satzung der örtlichen Ärztekammer und KV.

     

    Eine Befreiung des niedergelassenen Arztes vom Notdienst ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Dazu zählt allerdings nicht die Spezialisierung innerhalb der eigenen Facharztgrenzen. Immerhin hat jeder Facharzt die Pflicht, sich auch auf dem Gebiet der allgemeinen Notfallmedizin fortzubilden. Doch wie weit geht die Regelungsgewalt von Kammer und KV und an welcher Stelle sind die rechtlichen Grenzen dieser Akteure überschritten?