· Fachbeitrag · Berufsrecht
Delegation von Leistungen in der Hausarztpraxis ‒ was, wie und an wen delegieren?
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de
| Bereits vor 50 Jahren erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) die Bedeutung der Delegation in der „modernen Medizin“ und formulierte: „Die Verwendung nichtärztlicher Hilfspersonen ist aus der modernen Medizin und insbesondere aus dem heutigen Klinikwesen nicht wegzudenken. (…) Ein persönliches Eingreifen des Arztes ist (…) zu fordern, wo die betreffende Tätigkeit gerade dem Arzte eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt.“ (BGH- Urteil vom 24.06.1975, Az. VI ZR 72/74). Die richtige Grenzziehung zwischen Tätigkeiten, die Sie als Ärztin oder Arzt delegieren können oder nicht, ist unverändert relevant: als Voraussetzung für effektive Praxisführung und reibungslose Abrechnung der Leistungen. Worauf kommt es an? |
Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
Ärztliche Leistungen müssen Sie als Ärztin bzw. als Arzt im Grundsatz persönlich erbringen und können sie nicht an andere delegieren. Der Anspruch auf die Vergütung der ärztlichen Leistungen hängt davon ab, dass die Leistungen nicht unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erbracht wurden. Eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung stellt ‒ neben zulässiger Vertretung ‒ die Möglichkeit des Einsatzes von genehmigten Weiterbildungsassistenten dar, soweit letztere ärztliche Leistungen unter Ihrer fachlichen Aufsicht und Weisung erbringen.
Ärztliche Leistungen vs. delegierbare Hilfeleistungen
Zur ärztlichen Behandlung gehören aber auch Hilfeleistungen nichtärztlicher Personen, die ärztlich angeordnet sind (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB V). Diese Hilfeleistungen sind von höchstpersönlichen Leistungen abzugrenzen, die unter dem sogenannten Arztvorbehalt stehen. Zu den Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, gehören insbesondere die
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