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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Hauskauf von Patientin als wirtschaftlicher Vorteil?

    von RAin Dr. Sophia Gluth, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Zuwendungen von Patienten können nach den Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Länder „unerlaubt“ sein, mit der Folge berufsrechtlicher Sanktionen der Ärztekammern oder Heilberufsgerichte. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass dem Arzt ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Der Erwerb eines Grundstücks vom Patienten ‒ über den das Gericht im konkreten Fall zu entscheiden hatte ‒ stellt dann keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, wenn der Arzt für das Grundstück einen angemessenen Preis zahlt (Urteil des Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 30.04.2021, Az. 90 K 6.19 T). |

    Sachverhalt

    Nach dem Umzug in eine Seniorenresidenz bot die Patientin, die bei dem beschuldigten Arzt über sechzehn Jahre in hausärztlicher Behandlung war, durch ihren Bevollmächtigten ihr Berliner Hausgrundstück zu einem Preis von 250.000 Euro am Markt an. Der Preis erschien dem Bevollmächtigten wegen der Renovierungsbedürftigkeit als angemessen. Einzig der Arzt sowie ein Grundstücksnachbar, der das Verhalten des Arztes schließlich bei der Berliner Ärztekammer zur Anzeige brachte, interessierten sich für das Objekt. Der Nachbar hatte ein besonderes persönliches Interesse am Erwerb des Grundstücks, da dort seine Mutter wohnen sollte. Er bot deshalb für das Grundstück einen Preis von 300.000 Euro an. Trotzdem entschied sich die Patientin, an den behandelnden Arzt zu verkaufen.

     

    Entgegen der Darstellung des Nachbarn konnte die Ärztekammer keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der beschuldigte Arzt die Weiterbehandlung vom Kauf abhängig gemacht hätte. Gleichwohl eröffnete der Kammervorstand das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Arzt. Mit der aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin vermittelten Möglichkeit, das Grundstück von ihr zu erwerben und trotz eines höheren Angebots als Käufer ausgewählt zu werden, habe der Arzt einen Vorteil im Sinne des § 32 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) erlangt. Dass der Arzt das Grundstück unter dem am Markt erzielbaren Preis von 300.000 Euro erworben habe, hielt sie hingegen zuletzt für unbeachtlich.