Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsrecht-/Politik

    Ergebnisse des 121. Deutschen Ärztetags kompakt

    von RAen, FAen für Medizinrecht, Wirtschaftsmediatoren Michael Frehse u. Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Im Mai 2018 fand in Erfurt der 121. Deutsche Ärztetag (DÄT) statt. Neben einer Vielzahl gesundheitspolitischer Themen war Gegenstand der Beratungen insbesondere die überfällige Reform der (Muster-)Weiterbildungsordnung sowie eine weitreichende Modifizierung des bisher in der (Muster-)Berufsordnung geregelten Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung. Der Beitrag fasst wesentliche Ergebnisse des DÄT zusammen. Das 417 Seiten umfassende Beschlussprotokoll kann auf der Website der Bundesärztekammer abgerufen werden (Shortlink: ogy.de/thlq ) |

    Fernbehandlung : Klares Votum für Ausbau der Telemedizin

    Mit großer Mehrheit hat der DÄT eine Neufassung von § 7 Abs. 4 (Muster-)Berufsordnung (MBO) beschlossen und damit den berufsrechtlichen Weg für die ausschließliche Fernbehandlung von Patienten geebnet. Die Neuregelung entspricht den Forderungen des letztjährigen DÄT, einerseits die Beratung und Behandlung aus der Ferne unter bestimmten Anforderungen zu ermöglichen und andererseits den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt weiterhin in den Vordergrund zu stellen. Künftig sollen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien auch ohne persönlichen Erstkontakt „im Einzelfall“ erlaubt sein, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

     

    Die Landesärztekammern müssen jetzt die neue Regelung der MBO in ihre rechtsverbindlichen Berufsordnungen übernehmen. In Westfalen-Lippe ist hierfür bereits der 30.06.2018 vorgesehen. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein wird sich dem Vernehmen nach in ihrer Herbstsitzung mit dem Thema beschäftigen.

     

    In weiteren Entschließungen betonte der DÄT u.a. die Notwendigkeit, Beratungen und Behandlungen aus der Ferne in die bestehenden Versorgungsstrukturen einzubringen. Die Delegierten sprachen sich nachdrücklich gegen den Aufbau eines neuen eigenständigen Versorgungsbereichs einer telemedizinischen Primärversorgung aus, insbesondere in Form kommerziell betriebener Callcenter. Ferner forderte der Ärztetag, dass die Fernbehandlung im vertragsärztlichen Sektor nur durch Vertragsärzte im Rahmen des Sicherstellungsauftrags (und nicht etwa durch „kapitalorientierte Gesellschaften“) erfolgen darf.

     

    Wenngleich Verordnungen und AU-Bescheinigungen nicht in die Regelungskompetenz des DÄT fallen, lehnten die Delegierten das Ausstellen z. B. einer Krankschreibung per Telefon oder Videokonferenz bei unbekannten Personen mit großer Mehrheit ab.

     

    Im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Lockerung des bisherigen Fernbehandlungsverbots hat der DÄT weitere Reformen für Digitalisierung im Gesundheitswesen angemahnt. U. a. wurden dem Gesetzgeber diverse Vorschläge für ein dringend für notwendig gehaltenes ‒ die aktuellen Entwicklungen aufgreifendes ‒ E-Health-Gesetz II unterbreitet.

    (Muster-)Weiterbildungsordnung: Novelle beschlossen

    Die vom DÄT verabschiedete neue (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) beendet einen 6-jährigen Reformprozess, an dem alle Landesärztekammern, Fachgesellschaften und Berufsverbände intensiv beteiligt waren. Man war sich in Erfurt nach langen Diskussionen einig: Zukünftig lautet die Kernfrage nicht mehr, wie oft und in welcher Zeit wurden Inhalte erbracht, sondern wie und in welcher Form werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben. Die Weiterbildung wird sich also in Zukunft mehr am Nachweis von Kompetenzen orientieren als an der Erfüllung von Zeiten und Richtzahlen. Die erworbenen Kompetenzen werden künftig in vier Kategorien bescheinigt:

     

    • Inhalte, die der Weiterzubildende zu beschreiben hat;
    • Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären soll sowie
    • Fertigkeiten,
      • die er unter Supervision und solche,
      • die er selbstverantwortlich durchführt.

     

    Zur Abstimmung standen die Präambel, die Ziel und Zweck der Weiterbildung definiert sowie der die rechtlichen Vorgaben beschreibende Paragraphenteil. Darin verankert ist beispielsweise der neue Kompetenzbegriff, auf dem die Novelle basiert , ebenso wie die Erweiterung der Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung um Arbeits- und Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Radiologie und Transfusionsmedizin. Außerdem entschieden die Delegierten über die allgemeinen Inhalte der Weiterbildung, also die übergreifenden Kompetenzen, die jeder Arzt erwerben/beherrschen muss ‒ wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung je nach Fachgebiet. Dazu zählen z. B. ethische, wissenschaftliche und rechtliche Grundlagen ärztlichen Handelns sowie Gesprächsführung, Managementaufgaben und die interkollegiale und interprofessionelle Zusammenarbeit. Insgesamt wird besonderer Wert auf patientenbezogene Tätigkeiten gelegt.

     

    Einstimmig wurde die Einführung eines elektronischen Logbuchs (eLogbuch) begrüßt. Gleichzeitig wurden klare Anforderungen an die Konzeptentwicklung einschließlich der technischen Spezifikationen sowie der rechtlichen und finanziellen Folgen für die Landesärztekammern beschlossen.

     

    Die notwendige Umsetzung in Landesrecht wird vermutlich nicht so schnell erfolgen wie die Umsetzung von § 7 Abs. 4 MBO. Voraussichtlich werden sich die beiden Kammerversammlungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe bzw. Nordrhein erst 2019 damit befassen (können).

    GOÄ Novelle ‒ Kurs der Bundesärztekammer bestätigt

    Der Vorstand der BÄK wurde beauftragt, die „weit fortgeschrittenen Arbeiten an dem Entwurf zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ neu) fortzuführen“. Aktuell wird der mit 130 ärztlichen Verbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften sowie mit dem PKV-Verband erarbeitete Entwurf der Leistungslegendierungen einer betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Kalkulation unterzogen.

     

    Beeinflusst wurde die Debatte durch die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Begutachtung der ärztlichen Honorarordnungen durch eine mit Experten besetzte wissenschaftliche Kommission bis Ende 2019.

     

    Die von Teilen der Politik erwogene einheitliche Gebührenordnung als Zusammenführung von GOÄ und Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) lehnten die Delegierten des DÄT schon jetzt mit überwältigender Mehrheit ab.

    Notfallversorgung : Einheitlich und extrabudgetär

    Die Notfallversorgung muss ‒ so der DÄT ‒ „in echter Kooperation zwischen ambulantem und stationärem Sektor“ erfolgen und konsequenterweise sektorübergreifend, extrabudgetär und einheitlich finanziert werden. Die ambulanten Strukturen der Notfallversorgung sind dabei nach Auffassung der DÄT direkt der stationären Notaufnahme an auszuwählenden, geeigneten Krankenhäusern vorzuschalten. In Modellprojekten sollen rund um die Uhr geöffnete ‒ von den KVen einzurichtende ‒ Portalpraxen an ausgewählten Kliniken erprobt werden. Das vor Kurzem vom „Gemeinsamen Bundesausschuss“ (G-BA) beschlossenen Konzept für ein gestuftes System von Notfallstrukturen an Krankenhäusern wurde massiv kritisiert und dessen Aussetzung gefordert.

    Qualitätssicherung neu justieren

    Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, die Qualitätssicherung neu zu justieren. Dies mit Blick auf die in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Anforderungen an die externe Qualitätssicherung festzustellende Ressourcenverlagerung von der Patientenversorgung hin zur Dokumentation. Kritik geübt wurde auch daran, dass das sinnvolle interne Qualitätsmanagement zunehmend in den Hintergrund gerückt sei. Die überbordenden externen Qualitätssicherungsmaßnahmen müssten reduziert werden. Nach Ansicht des DÄT sind die vorhandenen Ressourcen zukünftig verstärkt in die Sicherung der Struktur- und Prozessqualität zu lenken.

    Physician Assistant ‒ Ausbildung als Voraussetzung

    Die Anbieter des Studiengangs „Physician Assistent“ sind aufgefordert worden, den Zugang zum Studium nur aufbauend auf einer vorherigen abgeschlossenen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf zuzulassen und nicht als grundständiges Studium anzubieten. Unabhängig davon: Nur der im Konsenspapier „Physician Assistant ‒ ein neuer Beruf im deutschen Gesundheitswesen“ im Jahr 2017 von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung dargestellte anerkannte Bachelorabschluss im Anschluss an die erfolgreiche Ausbildung in einem Gesundheitsberuf wird von der Ärzteschaft als Delegationsberuf akzeptiert. Anträge, das Berufsbild abzuschaffen, wurden mit großer Mehrheit abgelehnt.

    Freiberuflichkeit statt Konzernbildung

    Mit großer Sorge beobachtet die Ärzteschaft den zunehmenden Aufkauf von Arztsitzen durch Konzerne. Diese Entwicklung bringt die Gefahr mit sich, dass die Bedürfnisse der Patienten gegenüber den Renditeinteressen der Konzerne in den Hintergrund treten. Regionale Monopole sind dabei, die freiberuflichen Niederlassungsmöglichkeiten von Ärzten einzuschränken. Der DÄT mahnte deshalb eindringlich: „Das Gesundheitswesen darf nicht weiter zum profitzentrierten Gesundheitsmarkt werden.“ Deshalb wurden die zuständigen Institutionen der Selbstverwaltung s und der Gesetzgeber aufgefordert, dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und den freiberuflichen Charakter der ambulanten Versorgung, geprägt von der eigenen Praxis, zu erhalten.

    Behandlungsspektrum von Heilpraktikern einschränken

    Die Überlegungen von CDU und SPD, im Interesse der Patientensicherheit das zulässige Behandlungsspektrum von Heilpraktikern auf den Prüfstand zu stellen, wurden einhellig begrüßt. Für besonders dringlich hat es der DÄT angesehen, Heilpraktiker nicht nur von der Behandlung von Krebserkrankungen auszuschließen sondern auch von invasiven Maßnahmen wie chirurgischen Eingriffen Injektionen und Infusionen.

    Quelle: ID 45359998