· Fachbeitrag · BSG-Urteil
Klarheit auch für Vertragsärzte: Elektronische Gesundheitskarte muss sein!
| Das Bundessozialgericht (BSG) stellt klar: Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Den Bedenken der Kläger, die eGK sowie die Telematikinfrastruktur (TI) seien nicht sicher, folgt das BSG nicht. Kassenpatienten müssen also für eine Behandlung beim Vertragsarzt grundsätzlich ihre eGK vorweisen, einen Krankenschein auf Papier können sie bei ihrer Krankenkasse nicht verlangen (Urteil vom 20.01.2021, Az. B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R). |
Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie mit einem Chip, der verschiedene Versichertendaten als Pflichtangaben enthält. Die Daten werden bei Arztbesuchen mithilfe der TI online abgeglichen und ggf. aktualisiert (Versichertenstammdatenmanagement, kurz VSDM). Die eGK dient zudem der Authentifizierung beim TI-Zugang, z. B. zur elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 01.01.2021 können alle gesetzlich Versicherten eine ePA bei ihrer Krankenkasse erhalten. Darin können u. a. medizinische Befunde über Praxis- und Klinikgrenzen hinweg gespeichert werden. Ab dem 01.07.2021 müssen Vertragsärzte in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen.
Weiterführende Hinweise
- Digitalisierung in der Arztpraxis ‒ Was kommt auf Vertragsärzte zu? (AAA 09/2020, Seite 3)
- Elektronische Gesundheitskarte seit dem 01.07.2019 immer über TI-Konnektoren einlesen? (AAA, online unter iww.de/s4515)