· Fachbeitrag · Coronapandemie
Coronavirus-Impfverordnung bezieht Betriebsärzte ein
| Mit der Fassung der Coronavirus-Impfverordnung vom 01.06.2021, in Kraft getreten am 07.06.2021 (CoronaImpfV, beim Bundesgesundheitsministerium [BMG] online unter iww.de/s5043 ), werden die Betriebsärzte aktiv in das Impfgeschehen eingebunden. Die Vergütung für die Betriebsärzte erfolgt genauso wie für die Arztpraxen. Für Betriebsärzte, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, ist allerdings keine gesonderte Vergütung vorgesehen. Die Abrechnung der Impfung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. |
Die KBV informiert, dass bei der Bestellung von Impfstoff durch Betriebsärzte dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) seit dem 01.07.2021 das neue Institutionskennzeichen (IK) 103609999 anzugeben ist (bis 30.06.2021: 1000388250; weitere Informationen hierzu bei der KBV online unter iww.de/s5068). Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 der CoronaImpfV haben die Betriebsärzte zudem sicherzustellen, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll (Impfstelle) über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe verfügt. Der für die Betriebsärzte zur Verfügung gestellte Impfstoff soll i. d. R. an einer einzigen Impfstelle verabreicht werden. Details finden Sie in der „Handreichung für Betriebsärzte“ der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) online unter iww.de/s5065.
(mitgeteilt von RAin Babette Christophers LL.M., christophers.de)