· Fachbeitrag · Coronatests
Neue Coronavirus-Testverordnung ohne verbindliche Priorisierung bei PCR-Tests
| Seit dem 12.02.2022 gilt eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV). Die im Vorfeld diskutierte Priorisierung, nach der PCR-Tests im Anschluss an einen positiven Antigen-Schnelltest bevorzugt bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen sowie bei vulnerablen Personen eingesetzt werden sollen, ist in der neuen TestV nicht unmittelbar verankert worden. Es wird allerdings auf die Empfehlungen der ebenfalls aktualisierten Nationalen Teststrategie verwiesen, die solche Empfehlungen enthält. |
Genereller Anspruch auf PCR-Test nach positivem Schnelltest bleibt
Damit bleibt insbesondere der allgemeine Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach einem positiven Antigen-Schnelltest bei Personen ohne Symptome weiterhin bestehen, wie auch die KBV bestätigt. Auch Kinder werden so weiterhin Zugang zu PCR-Tests haben. Zunächst war angedacht, dass aufgrund knapper Testkapazitäten der Anspruch auf PCR-Testungen nach positiven Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Personen nicht mehr generell gilt, sondern dass dabei eine Priorisierung und Reihenfolge einzuhalten sei.
TestV-Anpassungen betreffen Corona-Warn-App und Variantenabklärung
Die aktuellen Änderungen in der TestV betreffen vor allem die Abklärung der Virusvarianten sowie die Corona-Warn-App. So reicht eine rote Warnung in der Corona-Warn-App nun nicht mehr aus, um einen sofortigen kostenfreien PCR-Test zu bekommen. Es muss dann zuerst Antigen-Schnelltest durchgeführt werden. Zudem können auf Basis der neuen TestV im Anschluss an einen positiven PCR-Test keine Tests mehr zur Abklärung der Virusvariante abgerechnet werden.
Teststrategie-Anpassung: Zum Freitesten reicht ein Antigen-Schnelltest
Auch die Nationale Teststrategie wurde angepasst. Sie gilt als Handlungsanweisung für Ärzte und Testzentren. Aus der aktualisierten Teststrategie (Stand: 11.02.2022) ergibt sich unter anderem, dass für das Freitesten, also für das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, ein Antigen-Schnelltest ausreicht.
MERKE | Die TestV bezieht sich lediglich auf die Coronatests bei asymptomatischen Personen. Bei Patienten mit COVID-19-Symptomen kann unverändert und unabhängig von der TestV immer ein PCR-Test erfolgen. Die Abrechnung erfolgt dann mit der EBM-Nr. 02402 (Abrechnung des Abstrichs bei symptomatischen Personen, 73 Punkte) sowie der Nr. 02403 (64 Punkte) als Zuschlag zur Nr. 02402. Für die Beauftragung des Labors wird dabei das Formular 10C genutzt (AAA 10/2020, Seite 4). |
Weiterführende Hinweise
- TestV in aktueller Fassung beim Bundesgesundheitsministerium online unter iww.de/s6049
- KBV-Praxisnachrichten zur neuen TestV online unter iww.de/s6050
- Überblick zur Nationalen Teststrategie beim RKI online unter iww.de/s6051