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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Die neue elektronische Patientenakte ‒ ePA 2025

    von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

    | Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler, versichertengeführter Aktenordner zur Speicherung und Bündelung von Gesundheitsdaten. Auf Wunsch können gesetzlich Versicherte schon seit dem Jahr 2021 eine ePA erhalten. Ab dem 15.01.2025 wird nun aber flächendeckend Bewegung in diese Anwendung der Telematinfrastruktur (TI) kommen: Die Krankenkassen legen für jeden Versicherten automatisch eine ePA an, es sei denn die Versicherten widersprechen der ePA (sog. Opt-out-Verfahren). Nach einer kurzen Testphase in einigen Modellregionen erfolgt der bundesweite „Rollout“ bereits zum 15.02.2025. Welche Folgen hat dieser Digitalisierungsschritt für die Abläufe in den Hausarztpraxen und für die Abrechnung? Nutzen Sie auch die AAA-Checkliste zum Download für die Vorbereitung auf die ePA in Ihrer Arztpraxis. |

    Datenhoheit beim Patienten

    Alle Daten werden verschlüsselt in die ePA übertragen und sind ausschließlich für den Patienten und die behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten erreichbar. Selbst die Krankenkassen haben auf die verschlüsselten Daten keinen Zugriff.

     

    MERKE | Der Widerspruch gegen die ePA-Nutzung im Rahmen der Opt-out-Regelung ist für die Patienten jederzeit, d. h. auch nach dem Anlegen der ePA möglich ‒ ohne Angabe von Gründen. Die Versicherten können ihre Gesundheitsdaten auch per ePA-App selbst steuern, z. B. vollständig oder teilweise zu verbergen oder die Zugriffsdauer zu verändern. Die Datenhoheit liegt stets beim Patienten!