Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Digitalisierung in der Arztpraxis

    So macht die „richtige“ PVS Hausärzten das Leben leichter ‒ wenn alles stabil läuft!

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | In jeder Arztpraxis gehört das Praxisverwaltungssystem (PVS) zur Grundausstattung. Zur Organisation und Dokumentation der Praxisabläufe ist die PVS unerlässlich. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die zahlreichen PVS-Funktionen und Blickwinkel, die man auf die PVS einnehmen kann. Zudem gibt er eine Orientierung für die Bewertung der PVS in Ihrer Praxis. |

    PVS im Spannungsfeld zwischen Chance und Ärger

    Zu den Grundfunktionen eines PVS zählen die folgenden Elemente:

    • Online-Abrechnung
    • Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI) mit den Modulen
      • ePA,
      • KIM,
      • E-Rezept,
      • GesundheitsID,
      • Notfalldaten,
      • TI-Messenger u. a.
    • Dokumentation von Arztgesprächen, Befunden und Medikationen
    • Terminplanung
    • Buchhaltung
    • Elektronische Kommunikation mit Kollegen

     

    Ein PVS bietet Ärzten Zeit- und Kostenersparnis: So sind Online-Terminvereinbarungen effizient und reduzieren Unterbrechungen im Praxisalltag. Anwendungen wie Tablet-basierte Anamnesebögen erleichtern die Arbeit, standardisierte Eingaben minimieren Abrechnungsprobleme. E-Arztbriefe beschleunigen die Patientenversorgung, Fehlerquellen werden reduziert. Automatisierte Prozesse wie Rezept- und Terminmanagement sparen zusätzlich Zeit. Digitale Workflows schaffen eine Grundlage für reibungslose Abläufe in der Praxis. Die Software navigiert das Praxispersonal durch standardisierte Prozesse, sofern diese zuvor individuell für die eigene Praxis definiert wurden. Für Ärzte und Personal können verschiedene Profile angelegt werden, um spezifische Aufgaben und Kommentare zuzuordnen. Dennoch sind Ärzte oft unzufrieden mit dem PVS, weil es zu Funktionsstörungen bei der TI kommt, die Einrichtung des Systems viel Zeit, Geld und Energie kostet und gewünschte Funktionen nicht auffindbar oder nicht programmiert sind.

    PVS und TI

    Eine bundesweite Praxisumfrage des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) im Frühjahr 2024 hat ergeben, dass drei von vier Arzt- und Psychotherapiepraxen in Deutschland ihre jeweilige Software nicht weiterempfehlen würden (iww.de/s11892). Die vollständige Auswertung der Umfrage Ergebnisse wird das Zi zu einem späteren Zeitpunkt in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung präsentieren. Schon jetzt ist jedoch eine Liste der positiv bewerteten Softwaresysteme abrufbar. Dabei ist vor allem ermittelt worden, welche Systeme auch im Hinblick auf die Umsetzung der TI einen systematisch höheren Anteil zufriedenerer Nutzer haben (iww.de/s11893).

    PVS und Dokumentation

    Die ärztliche Dokumentation erfordert viel Zeit, ist aber rechtlich erforderlich (siehe AAA 09/2022, Seite 17). In Zukunft wird auch KI-basierte Spracherkennung Ärzten die alltägliche Dokumentationsarbeit erleichtern. Das neue KI-Sprachmodell „Argo“ ist im Universitätsklinikum Eppendorf im Live-Betrieb und wird sukzessiv den Kliniken dort zur Verfügung gestellt (iww.de/s11894).Auch wenn dieses Tool in der ambulanten Versorgung noch Zukunftsmusik ist, so können Sie schon jetzt mit standardisierten Vorlagen und Textbausteinen Ihre Dokumentation ordnen, um sie auf Knopfdruck bei Nachfragen durch die KV, Prüfgremien oder den Patienten vorlegen zu können. Neben den Basisinformationen sollten enthalten sein:

    • Anamnese, Beschwerden, Anlass der Behandlung
    • Angaben über die diagnostischen Verfahren und deren Befunde sowie die daraus abgeleiteten Diagnosen
    • Durchgeführte Therapien, einschließlich Operationsbericht und Anästhesieprotokoll, Protokolle über medikamentöse Therapien, physikalische Behandlungen und andere Formen der Therapie
    • Darstellung des Verlaufs der Krankheit, ggf. differenziert nach der jeweiligen Therapie
    • Erreichter Therapieerfolg, Epikrise und ggf. Arztbrief

     

    PRAXISTIPPS |

    • Einrichtung des PVS: Richten Sie das PVS detailliert ein. Das kostet zwar sehr viel Zeit, wird sich aber im Ergebnis auf die Arbeitsabläufe positiv auswirken und diese verschlanken. Es ist mühselig, sich vor dem Kauf eines Systems mit den benötigten Rahmenparametern zu beschäftigen. Dennoch lohnt sich der Aufwand, um diese Parameter später gezielt in der Praxis einsetzen und die gewünschten Effekte erzielen zu können (Ist z. B. digitales Personalmanagement, digitale Finanzverwaltung, Online-Warenwirtschaft gewollt? Bietet das System Spracherkennung?).

     

    • Updates: Bringen Sie Ihr PVS regelmäßig auf den neuesten Stand. Dies umfasst nicht nur die üblichen Quartals-Updates, sondern auch die Korrektur-Updates, die von den Softwareanbietern im Laufe eines Quartals bereitgestellt werden.

     

    • Cloud-Computing: Online-Cloud-Dienste sind auf dem Vormarsch. Die Nutzung von Cloud-Diensten ist grundsätzlich zulässig. Hochsensible Patientendaten, die der Schweigepflicht unterliegen, müssen vor unberechtigter Einsichtnahme und Zugriff geschützt werden. Der Schutz der Patientendaten ist nicht ohne Weiteres gegeben, wenn die Daten auf Servern im Ausland lagern. In diesem Zusammenhang ist das sog. „Schrems II“-Urteil zu benennen. Der Europäische Gerichtshof (EGH) hat mit dem Urteil klargestellt, dass personenbezogene Daten von EU-Bürgern nur an Drittländer übermittelt werden dürfen, wenn sie in diesem Drittland einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz genießen wie in der EU. Für die USA hat er ein solches angemessenes Schutzniveau verneint. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Stellen Sie sicher, dass jede Nutzung von Cloud-Diensten darauf abgeprüft wird, ob personenbezogene Daten insbesondere einem US-Dienstleister im Klartext zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für sog. „Metadaten“, also Angaben, die einen möglicherweise verschlüsselten Datenbereich beschreiben und klassifizieren.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 13 | ID 50221667