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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung / Vertragsarztrecht

    Karte vergessen? Wissenswertes zur neuen elektronischen Ersatzbescheinigung

    von Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Seit Oktober 2024 besteht die Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB), wenn ein Versicherter seine Gesundheitskarte vergessen hat oder die Karte in der Praxis nicht eingelesen werden kann, z. B. aufgrund eines Defekts. Die eEB soll die bisherige Ersatzbescheinigung in Papierform ersetzen. Mittels der eEB können die Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, direkt in das Praxisverwaltungssystem (PVS) übernommen werden, wenn das PVS die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt. |

    Was ist die elektronische Ersatzbescheinigung?

    Die eEB wurde zum 01.10.2024 in Anlage 4a in den Bundesmantelvertrag‒Ärzte (BMV‒Ä) aufgenommen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist der mit dem sog. Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024) neu eingeführte § 291 Abs. 9 SGB V. Danach können die Versicherten über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche online einen Versicherungsnachweis zur Vorlage in der Praxis anfordern. Der Versicherungsnachweis wird dann über ein sicheres Übermittlungsverfahren ‒ über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ‒ an die Praxis übermittelt. Die Einzelheiten ‒ u. a. auch die Regelung, dass die Nutzung der eEB ab dem 01.07.2025 für Ärzte und Krankenkassen verpflichtend ist ‒ sind in der Anlage 4a zum BMV-Ä (bei der KBV online unter iww.de/s12140) geregelt.

    Wie wird die elektronische Ersatzbescheinigung angefordert?

    Grundsätzlich ist die eEB vom Versicherten bei der Krankenkasse anzufordern. Dafür teilt der Versicherte über eine von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellende Online-Benutzeroberfläche der Krankenkasse die KIM-Adresse der Arztpraxis mit. Die Arztpraxis kann den Versicherten dabei unterstützen, indem sie die KIM-Adresse per QR-Code zur Verfügung stellt. Die Krankenkasse übermittelt sodann die auf der eGK gespeicherten Daten des Patienten als eEB an die Arztpraxis.

     

    Behandelt ein Hausarzt einen ihm bekannten Patienten ohne persönlichen Kontakt, beispielsweise telefonisch oder telemedizinisch, so können auch die Versichertenstammdaten über die eEB verwendet werden.

     

    Laut der KBV soll es zudem möglich sein, dass die Arztpraxis die eEB im Auftrag des Versicherten bei der Krankenkasse anfordert. Da in diesem Fall der Datenaustausch direkt zwischen der Praxis und der Krankenkasse abläuft, sollte die Einwilligung des Versicherten in die Anforderung der eEB eingeholt und dokumentiert werden.

    Was passiert, wenn keine elektronische Ersatzbescheinigung ausgestellt werden kann?

    Wenn weder die eGK noch eine eEB oder eine papiergebundene Ersatzbescheinigung vorliegen, bleibt es bei der Abrechnung im Ersatzverfahren auf Grundlage der bisherigen Regelungen. Die Patientendaten ‒ also

    • die Bezeichnung der Krankenkasse,
    • der Name, Vorname und das Geburtsdatum des Versicherten,
    • die Versichertenart,
    • die Postleitzahl des Wohnorts sowie
    • nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer

     

    sind in diesem Fall unter Rückgriff auf Unterlagen in der Patientendatei oder aufgrund von Angaben des Versicherten zu erheben und der Patient hat das Bestehen des Versicherungsschutzes mittels seiner Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Wird die elektronische Gesundheitskarte oder die eEB im Verlauf des Quartals nachgereicht, ist die Abrechnung auf dieser Basis zu erstellen.

     

    Nach Ablauf von zehn Tagen darf die Behandlung dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden, wenn er bis dahin keine elektronische Gesundheitskarte oder Ersatzbescheinigung vorgelegt hat. Die Vergütung ist dem Patienten jedoch vom Arzt zu erstatten, wenn der Patient vor Quartalsende eine Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegt, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war.

     

    Auch bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, die noch keine elektronische Gesundheitskarte haben, werden die Patientendaten im Ersatzverfahren erhoben und der Versicherungsschutz den Eltern mittels Unterschrift bestätigt. Im Notfall kann direkt das Ersatzverfahren angewendet werden.

     

    FAZIT | Ab dem 01.07.2025 ist die Nutzung der eEB für alle Ärzte verpflichtend! Für sie dürfte der größte Vorteil in der Direktübertragung der Daten aus dem KIM-Postfach in das PVS liegen. Das manuelle Übertragen von der Ersatzbescheinigung in Papierform entfällt dann.

     

    Beachten sollten Ärzte, dass, wenn sie eine eEB direkt bei der Krankenkasse anfordern, sie vorher die Einwilligung des Patienten einholen und dokumentieren müssen. Kann eine Ersatzbescheinigung weder elektronisch noch in Papierform zur Verfügung gestellt werden, bleibt es bei den bisherigen Regelungen zum Ersatzverfahren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Beiträge zu aktuellen und für Hausarztpraxen relevanten Digitalisierungsthemen (z. B. zur ePA 2025, zur Bedeutung und Auswahl der passenden PVS, zur eRechnung etc.) finden Sie in der AAA-Schwerpunktausgabe 12/2024 (siehe iww.de/s12141).
    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 15 | ID 50267459