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  • · Fachbeitrag · Dispensierrecht

    Hausärzte dürfen antivirale Arzneimittel zur COVID-19-Behandlung abgeben

    von RAin Svenja Brungert, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Bundesgesundheitsministerium will den Zugang zu COVID-19-Medikamenten in der Frühphase der Erkrankung erleichtern. Durch eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde das sogenannte Dispensierrecht für Hausärzte bei der Patientenversorgung mit zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen eingeführt. Erfahren Sie im Überblick, wie Abgabe und Abrechnung ablaufen und was Sie dabei beachten sollten. |

     

    Was ist Sinn und Zweck der Maßnahme?

    Die bereits in Kraft getretene Verordnungsänderung ermöglicht es den Hausärztinnen und Hausärzten, antivirale Medikamente bei Apotheken zu bestellen und unmittelbar an die Patienten abzugeben. Hierbei handelt es sich um das erwähnte Dispensierrecht. Der Wegfall des Erfordernisses der Verordnungsausstellung und die Möglichkeit der Arzneimittelbeschaffung beim Arzt sollen einen zügigen Therapiebeginn gewährleisten.

     

    Wie laufen Abgabe und anschließende Abrechnung ab?

    Um im Bedarfsfall selbst antivirale Arzneimittel abgeben zu können, können Hausärzte eine Verordnung ohne Namensnennung ausstellen. Als Kostenträger ist dann, wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) anzugeben. Die Vergütung beträgt 15 Euro je abgegebener Packung. Die Abrechnung der Vergütung soll über die neue EBM-Pseudoziffer 88125 erfolgen und monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, gegenüber der KV vorgenommen werden.

     

    MERKE | Da bislang unklar ist, welchen Aufwand die Abgabe antiviraler Arzneimittel verursachen wird, ist kaum zu beurteilen, ob sich die Abgabe im Verhältnis zur Vergütung lohnt. Der Liefertermin für die Medikamente ist noch nicht bekannt (bei Redaktionsschluss). Hausärzte dürfen nur fünf Therapieeinheiten bevorraten; erst nach Abgabe von Einheiten darf nachbestellt werden.

     

    Was ist sonst noch zu beachten?

    Kritik an den neuen Regelungen kam ‒ wenig überraschend ‒ von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA). Einer der Kritikpunkte betrifft die Zulässigkeit der Verordnung nach rein telefonischer Sprechstunde (mit anschließender Ausgabe per Botendienst). Tatsächlich sollte von dieser Möglichkeit lediglich in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, da der behandelnde Arzt selbstverständlich auch im Zusammenhang mit der Paxlovid-Abgabe zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet ist und sich zuvor möglichst unmittelbar ein Bild vom Gesundheitszustand des Patienten machen sollte.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 11 | ID 48548391