· Fachbeitrag · EBM-Nr. 01413
KVen orientieren sich am SG-Urteil zum Mitbesuch
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Die sachgerechte Berechnung von Mitbesuchen in derselben sozialen Gemeinschaft bzw. in Wohn- oder Altenheimen hat seit jeher zahlreiche Kommentatoren des EBM bewogen, in zum Teil seitenlangen Ausführungen darzulegen, was unter „derselben sozialen Gemeinschaft“ zu verstehen ist. Besonders kontrovers wird erörtert, wie Besuche bzw. Mitbesuche in Pflege- oder Altenheimen abzurechnen sind Das SG Berlin hat bereits am 7. März 2012 (Az: S 71 KA 552/10, AAA berichtete in Ausgabe 5/2012) zur Durchführung von Besuchen in Altenheimen ein Urteil gefällt, welches auch von den KVen zur Beurteilung herangezogen wird, ob ein Besuch oder ein Mitbesuch abzurechnen ist. |
Der Fall und die Entscheidung des Sozialgerichts
Der klagende Arzt führte Besuche bei mehreren Patienten in einem Altenheim durch. Die besuchten Patienten befinden sich auf mehreren Stationen auf unterschiedlichen Etagen. Auf jeder Station haben die Altenheimbewohner jeweils eigene Zimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen und Anschlüssen für Fernseher usw. Die Essenseinnahme der Altenheimbewohner erfolgt überwiegend in Gemeinschafträumen.
Der klagende Arzt hatte jeweils beim Besuch des ersten Patienten auf einer Etage die Nr. 01410, bzw. bei dringenden Besuchen die Nr. 01411 oder 01412 - je nach Tages- oder Nachtzeit - abgerechnet und für weitere Besuche auf derselben Etage die Nr. 01413. Bei Besuchen von Patienten auf anderen Stationen auf anderen Etagen mit eigenem Eingang wurde erneut jeweils ein Besuch nach Nr. 01410 bzw. 01411 oder 01412 abgerechnet und für Mitbesuche die Nr. 01413.
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