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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Einnahmen eines Arztes für die Betreuung von PJlern sind nicht gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei!

    | Für Vergütungen, die eine Universität niedergelassenen Ärzten für die praktische Ausbildung von PJlern zahlt, kann die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (‚Übungsleiter-Pauschale‘) nicht beansprucht werden. Die praktische Ausbildung lässt sich nicht hinreichend von der Haupttätigkeit trennen, weshalb es an der erforderlichen Nebentätigkeit fehlt (FG Schleswig-Holstein 7.3.18, 2 K 174/17). |

     

    Zwar stelle sich die Tätigkeit der Ärzte grundsätzlich als Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG dar, weil der Tätigkeitsbegriff „in seiner pädagogischen Ausrichtung“ definiert werde und diese Voraussetzung bei der Anleitung von PJlern durch die klagenden Ärzte gegeben seien. Es fehle aber an der erforderlichen „Nebentätigkeit“ im Sinne der Norm. Gemäß § 3 Nr. 26 S. 1 EStG sind nur Einnahmen „aus nebenberuflicher Tätigkeit“ steuerfrei. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich, so die Richter, obwohl der Zeitaufwand für diese Tätigkeit die vom BFH in der Vergangenheit herangezogene „Drittelgrenze“ nicht überschreitet. Ausschlaggebend sei vorliegend vielmehr, dass die Tätigkeit als Lehrarzt nicht von der übrigen Tätigkeit abgegrenzt werden könne. Es fehle insoweit an einer „inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung“ der Tätigkeiten, weil Patienten etwa in Anwesenheit der PJler behandelt werden und darin gerade die Umsetzung des theoretischen Wissens erfolge und auch eine organisatorische Trennung „nur in geringem Umfang“ gegeben sei. Die Lehrtätigkeit werde im Ergebnis, so die Richter, „en passant“ zur Haupttätigkeit ausgeübt, weshalb eine Befreiung der auf diese Tätigkeit entfallenden Einnahmen nicht in Betracht komme.

     

    PRAXISTIPP | Mit der Entscheidung hat das FG die Kriterien für die Abgrenzung einer Haupt- und Nebentätigkeit im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG weiter ergänzt. In der Praxis allgemein anerkannt und regelmäßig herangezogen wurde bisher die von dem BFH entwickelte „Drittelgrenze“ (BFH 30.3.90, VI R 188/87, BStBl II 1990, 854). Neben dem relativ einfach zu ermittelnden zeitlichen Verhältnis von Haupt- und behaupteter Nebentätigkeit kommt der inhaltlichen Ausgestaltung der „Nebentätigkeit“ insbesondere dann eine große Bedeutung zu, wenn sich Zweifel bei Anwendung der Drittelgrenze ergeben oder eine Trennung der Tätigkeiten tatsächlich zusammenhängende Sachverhalte künstlich aufspalten würde.

     

    Dr. Stephan Peters, Warendorf

    Zum Autor | Dieser Beitrag wurde vom Autor nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst, sondern gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

    Quelle: ID 45422481