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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    BGH klärt Fragen zur Analogabrechnung einer selbstständigen Leistung nach GOÄ

    von RA, FA für MedizinR Prof. Dr. Martin Stellpflug, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Findet sich in der GOÄ keine passende Gebührenposition für eine erbrachte Leistung, so besteht die Möglichkeit einer Analogabrechnung. Häufig ist die Berechtigung des Ansatzes solcher Analogpositionen heftig umstritten. Eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betont erneut, dass lediglich „selbstständige Leistungen“ analogiefähig sind und bestätigt die restriktive Grundhaltung der Rechtsprechung. In diesem Beitrag erfahren Sie, auf welche Aspekte der BGH besonderes Augenmerk gelegt hat und was das für ähnliche Konstellationen einer Analogabrechnung bedeutet. |  

    Analogabrechnung der GOÄ

    Die „aktuelle“ GOÄ trat 1983 in Kraft, das dazugehörige Gebührenverzeichnis wurde letztmals 1996 (!) überarbeitet. Es ist offensichtlich, dass eine dermaßen veraltete Gebührenordnung bei Weitem schon längst nicht mehr alle gängigen Behandlungsleistungen umfasst und die medizinische Entwicklung der letzten Jahrzehnte nicht abbilden kann. Zunehmende Bedeutung gewinnt daher die Möglichkeit der Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ (siehe „So funktioniert die korrekte Analogabrechnung bei Privatpatienten“ in AAA 11/2019, Seite 8).

     

    • § 6 Abs. 2 GOÄ

    „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“