· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Wann muss die Rechnung gestellt werden und welche Korrekturmöglichkeiten gibt es?
von RA, FA MedR Norman Langhoff, LL.M., Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, www.mazars-law.de
| Im privatärztlichen Gebührenrecht wird das Honorar erst mit ordnungsgemäßer Abrechnung fällig (§ 12 GOÄ). Ein zeitlich unbegrenztes Herauszögern der Privatabrechnung ist dadurch dennoch nicht möglich. Dies wirkt sich auch auf eventuelle nachträgliche Rechnungskorrekturen aus. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wann Forderungen verjähren und wie mit Korrekturen umzugehen ist. |
Wann verjährt die privatärztliche Honorarforderung?
Die ärztliche Behandlung ist eine Dienstleistung. Die Vergütung für Dienstleistungen ist laut § 614 BGB „nach der Leistung der Dienste zu entrichten“. Abweichend von diesem Grundsatz wird die (privatärztliche) Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ jedoch erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist, die die Mindestinhalte gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ enthält, anderenfalls ist sie nicht durchsetzbar. Lesen Sie hierzu den Beitrag „Korrekte Rechnungsstellung verhindert Honorarverlust“ in AAA 06/2015, Seite 16.
Die für ärztliche Honorarforderungen maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Ein Zahlungsanspruch entsteht, wenn er fällig ist. Gemäß § 12 GOÄ ist dies erst mit ordnungsgemäßer Rechnungserteilung der Fall. Das ermöglicht es, den Beginn der Verjährung des Vergütungsanspruchs hinauszuschieben, indem die Rechnungserstellung verzögert wird.
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