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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    Testung von Praxispersonal auf Corona wird erleichtert

    von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de

    | Zwischenzeitlich liegt der Entwurf eines zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Corona) vor. Der Entwurf, den die Bundesregierung bereits verabschiedet hat, soll voraussichtlich Ende Mai 2020 in Kraft treten wird. Er enthält neben einer Vielzahl anderer Regelungen auch eine maßgebliche Erweiterung der Vorschrift des § 20i SGB V (Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten), die für Vertragsärzte von erheblicher Bedeutung sein dürfte. Es geht um die Erstattung der Kosten die Testung des Praxispersonal auf eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2). |

     

    Inhalt der geplanten gesetzlichen Regelung

    Bislang waren diese Testungen zwar grundsätzlich möglich, die Kosten für die Testungen mussten die Ärzte jedoch i. d. R. selbst tragen (Ausnahme: das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Infizierung). Das soll sich mit dem neuen Vorschlag ändern. Der vorliegende Gesetzentwurf eine Ergänzung in § 20i SGB V vor. Darin wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, nach Anhörung des GKV-Spitzenverbands durch Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Testungen auf eine Infektion oder Immunität im Hinblick auf eine bestimmte übertragbare Krankheit von den Trägern der Krankenversicherung getragen werden. Eine solche Rechtsverordnung, die noch erlassen werden muss, dürfte unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten sein.

     

    MERKE | Voraussetzung für die Inanspruchnahme der geplanten Regelungen zur Übernahme der Kosten für eine Testung ist, dass die Mitarbeiter des Praxispersonals, die getestet werden sollen, Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse sind. Besteht eine private Krankenversicherung, gilt die Regelung nicht!

     

    Die Gesetzesbegründung

    Die Gesetzesbegründung macht klar, was der Gesetzgeber mit der Regelung erreichen will. Das BMG soll ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen können, dass die GKV für ihre Versicherten in Bezug auf bestimmte übertragbare Krankheiten Testungen auf eine Infektion oder Immunität leisten müssen. Dadurch soll erreicht werden, dass auch dann Testungen von der GKV übernehmen werden, wenn keine Symptome (z. B. für COVID-19) vorliegen. Dies entspreche der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repräsentativen bevölkerungsmedizinischen Tests. Auch könnten so regelmäßig Tests im Umfeld besonders gefährdeter Personen durchgeführt werden.

     

    FAZIT | Mit der Neuregelung sollen die in der Gesetzesbegründung genannten Zwecke erreicht werden; sie dient auch dazu, das Sicherheitsgefühl des Praxispersonals zu erhöhen. Sobald die angekündigte Rechtsverordnung vorliegt, sollte von denen sich daraus ergebenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden!

     
    Quelle: ID 46574473