· Fachbeitrag · Gesundheitsdatenschutzrecht
Der Geizige zahlt doppelt ‒ Investieren Sie lieber in eine rechtskonforme Honorarabrechnung!
von RA, FA MedR Taisija Taksijan, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| Zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen schalten Ärzte häufig private Verrechnungsstellen ein, die Zugriff auf sensible Patientendaten erhalten. Dabei müssen Sie ‒ nicht erst seit dem Wirksamwerden der DSGVO ‒ ein besonderes Augenmerk auf die umfangreichen rechtlichen Anforderungen zum Umgang mit diesen Daten richten. Verstöße können ‒ neben der Festsetzung hoher Geldbußen durch die Aufsichtsbehörden ‒ zu kostspieligen und folgenreichen Auseinandersetzungen mit Ärztekammer und Staatsanwaltschaft führen. AAA verschafft Ihnen einen Überblick! |
Unveränderte Anforderungen aus dem Berufsrecht
Die in den Berufsordnungen der Ärztekammern normierte Schweigepflicht der Ärzte hat keine Änderungen erfahren. Die Ärzte sind zur Weitergabe der Daten an die Verrechnungsstelle nur befugt, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind.
Die straf- und datenschutzrechtlichen Vorschriften, die eine Datenweitergabe an Dritte erleichtern (siehe unten), können die ärztliche Schweigepflicht aus den Berufsordnungen i. d. R. nicht einschränken. Das bedeutet: Der Patient sollte bei Einschaltung einer Verrechnungsstelle in jedem Fall vorher in die Weitergabe seiner Daten an die Verrechnungsstelle einwilligen.
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