10.06.2013 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Ist der Honorarbescheid erst bestandskräftig, kann nicht mehr gegen das RLV geklagt werden
| Vor den Honorarbescheid hat die KV das „Honorarbudget“ gesetzt. Und vor die Klage gegen das Budget die Klage gegen den dazugehörigen Bescheid. Oder um es in der Sprache des Bundessozialgerichts (BSG) zu formulieren: In einem Verfahren um die Höhe eines Honorarbudgets besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Honoraranspruch der Quartale, in denen das streitige Budget zur Anwendung gelangen soll, noch nicht bestandskräftig ist (Urteil vom 15.8.2012, Az: B 6 KA 38/11 R). |
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