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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Krankenkasse muss bei fehlerhafter ärztlicher Aufklärung Privatbehandlung bezahlen

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen einer Patientin einen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen aufgrund eines Aufklärungsfehlers des behandelnden Arztes. Dessen Verschulden rechnete das Gericht der Krankenkasse zu. Demzufolge wurde die Kasse zur Zahlung der Privatbehandlungskosten verurteilt. |

    Der Sachverhalt

    In dem vom LSG Hessen mit Urteil vom 28. April 2011 (Az: L 8 KR 313/08, Abruf-Nr. 113904) entschiedenen Fall ging es um eine Patientin, die an metastasierendem Darmkrebs litt. Die Patientin wurde von ihrem Hausarzt zur Chemoembolisation in eine hierauf spezialisierte Institutsambulanz einer Uniklinik überwiesen. Trotz mitgebrachten Überweisungsscheins ließ der dort tätige Chefarzt und Institutsleiter die Patientin ein Formular unterzeichnen, in dem von privater persönlicher Behandlung durch den Chefarzt und Zusatzzahlung die Rede war. Nachher rechnete der Chefarzt gegenüber der Patientin privatärztlich nach GOÄ ab. Die Rechnungen in Höhe von insgesamt über 77.000 Euro bezahlte die Patientin an den Chefarzt vollumfänglich.

     

    Wie für die Patientin erst im Nachhinein offenbar wurde, war jedoch eine Chemoperfusion durchgeführt worden, nicht die in der Überweisung angegebene Chemoembolisation. In dem von der Patientin vor Behandlungsbeginn unterschriebenen Formular wurde zwischen diesen beiden Behandlungs-arten nicht differenziert. Als die Patientin die Rechnungen bei ihrer gesetz-lichen Krankenkasse einreichte, verweigerte diese die Kostenerstattung. Die Kasse argumentierte, zwar gehöre die Chemoembolisation zum vertragsärztlichen Behandlungsspektrum, umfasst nicht aber die letztlich durchgeführte Chemoperfusion. Diese sei im EBM nicht enthalten und daher privat von der Patientin zu bezahlen.