· Nachricht · Honorarrecht
Nichtabrechnung gegenüber der KV führt zu Verlust der Zulassung
| Legt der Vertragsarzt keine validen Nachweise zum Umfang seiner vertragsärztlichen Tätigkeit vor, erscheint er nicht zur Sitzung des Zulassungsausschusses und hat er seit mehreren Quartalen ausschließlich Notdienstfälle abgerechnet, verletzt er seine vertragsärztlichen Pflichten, was den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung rechtfertigen kann (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2020, Az. L 11 KA 32/19). |
Der Arzt hatte nach Ansicht des LSG gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Zu den Pflichten eines Vertragsarztes gehört es, die von ihm erbrachten Leistungen offenzulegen und bei der KV ordnungsgemäß abzurechnen. Die „peinlich genaue“ Abrechnung gehört zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes und zum Kernbereich der vertragsärztlichen Tätigkeit. Gegen diese Verpflichtung hatte der Arzt ‒ unstreitig ‒ verstoßen, als er ab 2010 fortlaufend bis zum Entzug der Zulassung keine Abrechnungen gegenüber der KV fertigte.
MERKE | Gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstößt nicht nur derjenige Arzt, welcher nicht erbrachte Leistungen zu Unrecht abrechnet, sondern auch derjenige, der tatsächlich erbrachte Leistungen und Leistungsfälle nicht oder nicht vollständig abrechnet! |