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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Rechenzentrum will Mahnkosten zurückabtreten

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Frage: „Ein minderjähriger Privatpatient befand sich bei uns in Behandlung. Die Rechnung wurde auf den Vater des Versicherten ausgestellt. Es kam zum gerichtlichen Mahnverfahren, wo die Hauptforderung beglichen wurde. Jetzt weigert sich der Vater, die Gerichts- und Mahnkosten zu tragen. Das Rechenzentrum hat diese an uns abgetreten, weil die Mutter die Einverständniserklärung für das Rechenzentrum unterzeichnet hat. Ist dies rechtens?“ |

     

    Im geschilderten Fall sind verschiedene Rechtsfragen zu klären:

    • 1. Kann die Mutter den Vater des minderjährigen Patienten zur Zahlung der Behandlungskosten mitverpflichten?
    • 2. Reicht es für eine Abtretung der Forderung und die Weitergabe der Daten aus, dass die Mutter hiermit einverstanden ist und den Behandler von der Schweigepflicht gegenüber der Verrechnungsstelle entbindet?
    • 3. Kann das Rechenzentrum die Forderung an den Arzt zurückabtreten?

     

    Zu Frage 1: Bei medizinisch notwendigen Behandlungen, die im Rahmen der finanziellen Verhältnisse der Familie liegen, erstreckt sich die Pflicht zur Honorarzahlung auf beide Eltern und nicht nur auf den Elternteil, der in der Praxis mit dem Kind erschienen ist, soweit die Eltern nicht getrennt leben.

     

    Zu Frage 2: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 16. November 2010 (Az:1 U 124/09) entschieden, dass die Aufklärung eines Elternteils vor einer Schilddrüsen-OP ausreiche. Es könne von der erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils durch stillschweigende Bevollmächtigung ausgegangen werden. Gleichermaßen wird man von einer derartigen Einwilligung in die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht durch beide Elternteile ausgehen können, wenn nur die Mutter unterschreibt.

     

    Zu Frage 3: Die Rückabtretung einer Forderung setzt voraus, dass der Arzt die Rückabtretungserklärung des Rechenzentrums annimmt, da es sich hier um einen Vertrag handelt. Eine einseitige Rückabtretung seitens des Rechenzentrums ist rechtlich unmöglich. In der Praxis vollzieht sich eine wirksame Rückabtretung meist so, dass der Arzt eine Rückabtretungsvereinbarung, die von dem Rechenzentrum übersandt wird, unterzeichnet.

     

    Praxishinweis |

    Hier spricht Vieles dafür, die Rückabtretungserklärung des Rechenzentrums nicht anzunehmen. Sofern die Kosten des Mahnverfahrens in dem anhängigen Verfahren durch das Rechenzentrum nicht weiter verfolgt werden bzw. wurden, ist zu erwarten, dass das Rechenzentrum dem Arzt diese Kosten in Rechnung stellt und sie an ihm hängenbleiben, sofern keine anderweitige Regelung getroffen werden kann. Gegebenenfalls ist es auch ratsamer, das Rechenzentrum unter Verweis auf 1) und 2) anzuhalten, das Verfahren wegen der Kosten weiter zu betreiben.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 14 | ID 27916300