· Fachbeitrag · Honorarreform 2009
Aktuelles Urteil: Gewinner der Honorarreform müssen nicht für die Verlierer zahlen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Ronny Hildebrandt, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de
| Wie jede Honorarreform hat auch die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Honorarreform Gewinner und Verlierer hervorgebracht. Dass die Gewinner den Verlierern etwas von ihrem Kuchen abgeben, damit es zu einem Ausgleich überproportinoaler Honorarverluste kommt, geht dann aber doch zu weit, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart zeigt. |
Hintergrund
Der (Erweiterte) Bewertungsausschuss hat mit Beschluss vom 27./28. August 2008 geregelt, dass - im Rahmen einer sogenannten „Konvergenzphase“ - KVn im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich befristete Ausgleichszahlungen an Arztpraxen leisten können, deren Honorar sich durch die Honorarreform um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal verringert hat.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss sodann eine Regelungen beschlossen, die dahingehend interpretiert werden konnte, dass sogenannte „Korridorlösungen“ zulässig sind, wonach Umsatzveränderungen, die sich oberhalb oder unterhalb des Korridors bewegen „ausgeglichen“ werden. Für Praxen, deren Umsatzveränderung den vereinbarten Korridor unterschreitet, hätte dies Ausgleichszahlungen und für Praxen, deren Umsatzveränderung den vereinbarten Korridor überschreitet, Kürzungen bedeutet. Und obwohl der Erweiterte Bewertungsausschuss die Regelungen zum Umsatzkorridor mit Beschluss vom 27. Februar 2009 wieder einkassiert hat, haben einige Gesamtvertragspartner in den ab 1. Januar 2009 geltenden Honorarverteilungsverträgen einen Korridor für zulässige Umsatzveränderungen vereinbart. Wurde dieser Korridor nach unten verlassen, wurden Ausgleichszahlungen gewährt. Wurde der Korridor nach oben überschritten, hatte dies Honorarkürzungen zur Folge.
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