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  • · Fachbeitrag · Honorarverteilung in der Pandemie

    Vertragsarzt-Honorar in Corona-Zeiten ‒ Update

    von RAin Constanze Barufke, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de

    | Knapp ein Jahr ist es her, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und Maßnahmen zur finanziellen Stützung der Arztpraxen (Schutzschirm) beschlossen wurden. Die Regelungen zum Schutzschirm sind zum 01.01.2021 vorerst außer Kraft getreten ( AAA 02/2021, Seite 2 ), ein (ggf. kleinerer) Schutzschirm befindet sich noch in der Abstimmung. Gleichwohl sollten Sie auch im Jahr 2021 regionale Änderungen in der Honorarverteilung genau im Blick behalten. |

     

    Für 2020: Zahlungen nach dem Schutzschirm ggf. nur noch auf Antrag

    Die meisten KVen hatten für die Quartale I/2020 und II/2020 von Amts wegen über einen Anspruch auf Ausgleichszahlung entschieden. Für die ‒ aktuell bei den KVen in Bearbeitung befindlichen Quartale III/2020 und IV/2020 ‒ sieht das zum Teil anders aus. So heißt es z. B. auf der Homepage der KV Bayerns, dass die KV für das Quartal III/2020 nicht automatisch tätig wird. Erforderlich ist ein Antrag der Arztpraxis, welcher spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids für das Quartal III/2020 zu stellen ist. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer KV nach dem aktuellen Prozedere!

     

    Für 2021: Regionale Honorarverteilung im Umbruch

    Im Jahr 2021 befinden sich die regionalen Regelungen zur Verteilung des Honorars im Umbruch. Insbesondere KVen, welche zur Leistungsmengenbegrenzung bisher auf Abrechnungsdaten des Vorjahresquartals abstellten, mussten nun einige Anpassungen vornehmen: Einige KVen (KV Berlin, KV Rheinland-Pfalz u. a.). stellen bei der Ermittlung des Budgets für 2021 nicht (wie nach bisherigem Schema) auf die Fallzahlen bzw. das Punktzahlvolumen des Vorjahresquartals ab ‒ maßgeblich für 2021 sind nun die Abrechnungsdaten aus den jeweiligen Quartalen in 2019. Beachten Sie: