· Fachbeitrag · Liquidationsrecht
Abrechnung gemäß GOÄ: 5 Tipps zur korrekten Rechnungslegung
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Die GOÄ ist ein Dauerbrenner! Bekanntermaßen wurden die Abrechnungsziffern bisher nur selten vom Gesetzgeber geändert (nennenswert zuletzt zur Leichenschau im Jahr 2002, siehe „Faktenblatt Leichenschau 2020“ im AAA-Downloadbereich unter iww.de/s7817 ), die GOÄ-Novelle lässt weiter auf sich warten. Die Fragen um die korrekte GOÄ-Rechnung reißen dennoch nicht ab. Vor diesem Hintergrund und der aktuellen BGH-Entscheidung finden Sie in diesem Beitrag fünf zentrale Punkte für eine akkurate und rechtssichere Abrechnung gemäß GOÄ, die Ihnen beim Liquidieren als Hilfe dienen sollen. |
Tipp 1: GOÄ gilt bei Abrechnung von ärztlichen Leistungen
Muss der Arzt seine ambulanten, privatärztlichen Leistungen zwingend gemäß der GOÄ abrechnen? Die GOÄ ist für die Abrechnung von ärztlichen Behandlungsleistungen gegenüber Patienten ‒ außerhalb von GKV und UV-GOÄ ‒ zwingend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt selbst, sondern mit einer MVZ- oder Klinik-GmbH zustande gekommen ist. Dies hat der BGH klargestellt (Urt. v. 04.04.2024, Az. III ZR 38/23).
Tipp 2: Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher
Die GOÄ-Rechnung für ambulante Leistungen muss zwingend Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:
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