04.08.2022 · Fachbeitrag · Masernschutzgesetz
Frist zum Nachweis der Masernimpfung zum 31.07.2022 abgelaufen
| Mitarbeiter in Arztpraxen müssen nach dem zum 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetz eine vollständige Masernimpfung (zwei Impfungen!), Masern-Immunität oder eine gesundheitliche Kontraindikation nachweisen. Als Nachweis gelten Impfpässe oder ärztliche Bescheinigungen. Von Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit in der Praxis zum 01.03.2020 oder später aufgenommen haben, ist der Nachweis zu Beginn der Tätigkeit erforderlich gewesen. Für Mitarbeiter, die schon vor dem 01.03.2020 in der Praxis beschäftigt waren, endete nun am 31.07.2021 die Frist für die Nachweispflicht. Nur Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. Vom Masernschutzgesetz sind zudem auch Patienten betroffen, insbesondere Kinder sowie Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Tipps zur Abrechnung der Masernimpfung finden Sie im AAA-Beitrag „Masernimpfung: Neue Regelungen seit dem 01.03.2020 und Abrechnungshinweise“ (AAA 02/2020, Seite 11). |
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