· Fachbeitrag · Persönliche Leistungserbringung
Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten - Vertragsärzte zwischen allen Stühlen
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
| Im System der Weiterbildung leisten niedergelassene Vertragsärzte mit der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten einen unverzichtbaren Beitrag. Weil die Leistungen von genehmigten Weiterbildungsassistenten als persönliche Leistungen des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Weiterbildungsbefugten gelten, können diese Leistungen unter Angabe der lebenslangen Arztnummer (LANR) des Weiterbildungsbefugten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden. Es gibt aber Restriktionen, die gerade in jüngerer Zeit Probleme bereiten. |
Damoklesschwert „Vergrößerung der Kassenpraxis“
Sinn und Zweck der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten ist nach dem Bundessozialgericht (BSG), dass dieser praktische Erfahrungen und zusätzliche Kenntnisse erwirbt, um auch in Zukunft eine möglichst hohe Versorgungsqualität zu sichern. Dieses Ziel der Qualitätssicherung schützt § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV. Danach darf die Beschäftigung eines (Weiterbildungs-)Assistenten nicht „der Vergrößerung der Kassenpraxis“ oder „der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs“ dienen. In der Vergangenheit hat diese Regelung in der vertragsarztrechtlichen Praxis eher wenig Beachtung gefunden. Und dies, obwohl das BSG bereits in seinem Urteil vom 28. September 2005 (Az. B 6 KA 14/04 R) entschieden hatte, dass eine KV sachlich-rechnerische Richtigstellungen darauf stützen kann, dass ein Vertragsarzt mithilfe seines Weiterbildungsassistenten Leistungen in einem Umfang erbracht hat, der nicht mit den in § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV festgelegten Bedingungen vereinbar war:
- Einen Verstoß gegen das Verbot „der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs“ nahm das BSG an, wenn eine Praxis gegenüber dem Durchschnitt des Fachgebiets eine mehr als zweieinhalb Mal so große Fallzahl oder einen doppelt so großen abgerechneten Leistungsumfang aufwies. Diese Rechtsprechung hat das BSG in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Az. B 6 KA 13/09 R) fortgeführt und darauf hingewiesen, dass praxisindividuelle Gegebenheiten außer Betracht zu lassen sind.
- Bezüglich „der Vergrößerung der Kassenpraxis“ akzeptiert das BSG bei Weiterbildungsassistenten im Regelfall nur einen Fallzahlzuwachs von 25 Prozent. Vergleichsmaßstab hierfür ist der Umfang der individuellen Praxis zu der Zeit, in denen der Vertragsarzt selbst vollumfänglich tätig war.
Über diese festgelegten Grenzen hinausgehende Tätigkeitsvolumina können die KVen im Wege der Abrechnungsprüfung „abschöpfen“ und die Honorarabrechnungen entsprechend kürzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten durch die KV genehmigt war.
Aktuelle Sanktionen der KVen
In letzter Zeit bereiten die Beschränkungen in Gesetz und Rechtsprechung zunehmend praktische Probleme, da die KVen unter anderem nachgelagerte Prüfungen der Honorarabrechnungen durchführen. Typischerweise wird dabei die Zahl der abgerechneten Fälle einer Praxis dem Doppelten der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe bzw. die Fallzahl der Praxis mit Weiterbildungsassistenten der Fallzahl in der Vergangenheit ohne Assistenten plus 25 Prozent gegenübergestellt. Die sich ergebende Differenz wird sodann mit dem individuellen Fallwert der Praxis multipliziert und so die Honorarkürzung ermittelt. Gerade große oder groß gewordene „Versorgerpraxen“ rechnen bei vielen Patienten allein die Versicherten- oder Grundpauschale ab, insbesondere für die durch den Weiterbildungsassistenten versorgte Klientel. Der für diese Patienten niedrige durchschnittliche Fallwert wird durch die meist weitaus höheren Leistungsanforderungen für die schon vor der Zeit der Assistentenbeschäftigung vorhandenen „Stammpatienten“ angehoben. Eine Honorarkürzung auf Basis dieses durchschnittlichen Fallwerts schöpft deshalb nicht nur die mithilfe des Weiterbildungsassistenten erzielten Honorar ab, sondern greift in die vorher vorhandene „Praxissubstanz“ ein. Dies erscheint bedenklich.
Typischerweise wenden Ärzte in solchen Verfahren ein, der Weiterbildungsassistent sei doch von der KV trotz Kenntnis eines vielfach bereits vor der Genehmigung bestehenden übergroßen Praxisumfangs genehmigt worden. Hier schwingt der Vorwurf mit, die KV lasse die Vertragsärzte durch die Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten „ins offene Messer laufen“. Auf diesen Vorwurf reagieren nun einige KVen, indem sie bei Antragstellung auf Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten die Fallzahl der Praxis bzw. - bei größeren Praxen oder medizinischen Versorgungszentren - des jeweils antragstellenden Weiterbildungsbefugten mit dem Durchschnitt der Fachgruppe vergleichen. Liegt der Antragsteller im Vergleichszeitraum mit seiner Fallzahl oberhalb des doppelten Durchschnitts der Fachgruppe, wird der Antrag abgelehnt.
Das Vorgehen ist problematisch: Zum einen liegt der Vergleichszeitraum je nach der Aktualität der Auswertung der jeweiligen KV oftmals bereits einige Quartale zurück, die aktuelle Entwicklung der Praxis wird also nicht berücksichtigt. So werden auch Anträge solcher Vertragsärzte abgelehnt, die ein bis zwei Jahre zuvor noch einen „übergroßen“ Praxisumfang aufwiesen, zum Zeitpunkt des Antrags jedoch unterhalb der doppelten durchschnittlichen Fallzahl liegen. Zum anderen wird den Antragstellern verwehrt, Weiterbildungsassistenten anzustellen und gleichzeitig ihre Fallzahl in einen Bereich unterhalb des Doppelten des Fachgruppendurchschnitts zu senken. Weil § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV nur die Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis sanktioniert, sollte aber eine solche Variante problemlos möglich sein.
PRAXISHINWEIS | Der sinnvolle Mittelweg, nämlich Assistenten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu genehmigen, den Antragsteller aber deutlich auf die damit verbundenen Restriktionen hinzuweisen und die Absenkung der Fallzahl in einen „gefahrlosen“ Bereich zu ermöglichen, wird - soweit derzeit bekannt - nicht praktiziert. Dies ist unverständlich und sollte von anwaltlichen Beratern gegenüber den KVen als „Mittel der Wahl“ forciert werden. |