· Fachbeitrag · Praxisgemeinschaft
Ermittlung von Patientenidentitäten: Gesamtes MVZ, nicht einzelner Arzt maßgeblich
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Bei einer Praxisgemeinschaft eines MVZ mit einer Hausärztin kommt es für die Bewertung unerlaubter Patientenidentitäten auf das MVZ als Rechtseinheit an und nicht auf die verschiedenen, im MVZ tätigen Ärzte (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 11.10.2017, Az. B 6 KA 29/17 B). |
Der Fall
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), in dem hauptsächlich Ärzte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich tätig sind, klagte gegen Honorarrückforderungen aus den Jahren 2006 bis 2010 i. H. v. insgesamt fast 500.000 Euro. Es bestand seinerzeit formal eine Praxisgemeinschaft mit einer hausärztlich tätigen Internistin. Das angerufene Sozialgericht ermittelte eine „Mischquote“ des Anteils implausibler gemeinsamer Behandlungsfälle von MVZ und Hausärztin in Höhe von 77,83 Prozent und bestätigte die Rückforderung in Teilen.
Das MVZ ging vor dem Landessozialgericht in Berufung, weil man der Ansicht war, dass die gemeinsamen Behandlungsfälle nicht auf das MVZ als Ganzes sondern auf die dort tätigen Ärzte aufgeteilt werden müssten. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der festgelegte Grenzwert von 30 Prozent der Patientenidentitäten bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen sei deutlich überschritten worden. Dabei habe die KV zutreffend auf das MVZ und nicht den einzelnen Arzt abgestellt. Die Grundsätze zum Missbrauch der Kooperationsform seien auch auf Konstellationen mit einem MVZ anwendbar. Die Revision vor dem BSG wurde vom LSG nicht zugelassen, wogegen das MVZ Beschwerde einlegte.
Die Entscheidung
Das BSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das MVZ habe hier mit der Hausärztin in einer Weise zusammengearbeitet, die über das Zusammenwirken in einer Praxisgemeinschaft hinausging. Allein das MVZ, und nicht die darin tätigen Ärzte, sei Inhaber der Zulassung. Für den Umfang der Patientenidentität könne daher auch nur auf das MVZ als Rechtseinheit abgestellt werden. Andernfalls wäre auch eine 100-prozentige Überschneidung nicht zu beanstanden, solange sich diese auf verschiedene Fachgebiete verteilen würde. Zu guter Letzt musste das MVZ gut 173.000 Euro an Honorar zurückzahlen.
PRAXISTIPP | Die KVen überprüfen die Abrechnungen darauf, ob bei fachgleichen Ärzten der Anteil der gemeinsamen Patienten über 20 Prozent, bei fachungleichen Ärzten über 30 Prozent liegt. Ärzte, die im Rahmen von fachübergreifenden Kooperationen tätig sind, müssen daher die Quote der gemeinsam behandelten Patienten immer streng im Blick behalten. |