· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Honorarrückforderung der KV: Beweislast beim Arzt
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Bei substantiierten Zweifeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) hat der Arzt seine Leistungen mittels Belegen zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist er zur Rückzahlung der Entgelte verpflichtet (Landessozialgericht [LSG] NRW, Beschluss vom 27.06.2016, Az. L 11 KA 7/16 B ER). |
Der Fall
Im vor dem LSG NRW verhandelten Fall monierte die KV das Fehlen von obligaten Leistungsinhalten bei den abgerechneten EBM-Nrn. 31102 ff. Da die betroffene Praxis der Bitte der KV nicht nachkam, fehlende Unterlagen nachzureichen, sondern lediglich Falllisten vorlegte, erhielt die Praxis nur die Nr. 02302 (kleinchirurgischer Eingriff) vergütet. Die KV hob entsprechend die Honorarbescheide für die Quartale I/2011 bis IV/2014 teilweise auf und forderte einen Betrag in Höhe von 138.748,77 Euro zurück.
Die Entscheidung
Auch dem Gericht genügten die Falllisten nicht zum Nachweis der Erbringung der abgerechneten Leistungen, weshalb es die Honorarrückforderung bestätigte und folgende Grundsätze wiederholte:
|
|
PRAXISHINWEIS | Moniert die KV abgerechnete Leistungen, ist der Arzt gehalten, sogleich umfassend vorzutragen und belastbare Belege für die abgerechneten Leistungen in Kopie bei der KV vorzulegen. Die Vorlage von Belegen für 42 Fälle ist auch nicht unzumutbar. Dieser Nachweis des Arztes setzt natürlich voraus, dass er die Leistungen bereits anfänglich umfassend dokumentiert und Fotodokumentationen erstellt und histologische Befunde zur Akte genommen hat. Einmal mehr zeigt dieser Fall die Wichtigkeit einer umfassenden Dokumentation. |