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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Kürzungen des Honoraranspruchs nur auf Grundlage des HMV

    | Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf einen Honorarabzug nur dann vornehmen, wenn Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) dies zulassen. Das hat das Landessozialgericht ( LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22. Februar 2012 (Az: L 7 KA 16/09 ) entschieden. |

     

    Im konkreten Fall behielt die KV Teile vom Honorar eines Vertragsarztes ein, weil dieser fälschlicherweise auf seinen Behandlungsscheinen vermerkt hatte, dass die Praxisgebühr erhoben worden sei. Der beschwerte Arzt machte in seinen Widersprüchen geltend, die KV habe die Praxisgebühr in 91 Fällen zu Unrecht einbehalten. Es habe sich um Patienten gehandelt, die einen Überweisungsschein vorgelegt und daher die Praxisgebühr nicht gezahlt hätten. Bei all diesen Patienten sei die Abrechnung „per PC mit entsprechendem Vermerk“ erfolgt. Die KV wies die Widersprüche zurück und begründete dies damit, dass die vertragsärztliche Praxis die Pseudoziffern für die Umsetzung der Praxisgebühr nicht berücksichtigt hätte. Dagegen klagte die betroffene Praxis.

     

    Sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das LSG gaben der klagenden Praxis recht: Die Verringerung des Honoraranspruchs nach Einbehalt der Praxisgebühr und die daraus resultierende Verringerung des Vergütungsanspruchs gegenüber Krankenkasse und KV setze voraus, dass der geltende HVM eine Rechtsgrundlage für Konstellationen wie die vorliegende vorsehe. Da der Wortlaut des HVM jedoch den vorliegenden Sachverhalt gerade nicht erfasse, konnten seine Regelungen auch nicht dafür herangezogen werden, nachträgliche Angaben zur Honorarabrechnung auszuschließen. Die Weigerung der KV, nach der Rechnungslegung gegenüber den Krankenkassen korrigierte Angaben des Arztes zur Zuzahlungspflicht in bestimmten Behandlungsfällen zu berücksichtigen, war insofern rechtswidrig.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 24 | ID 35058210