· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Präsenzpflicht bei der Abrechnung von Speziallaborleistungen als eigene Leistungen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, www.db-law.de
| Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass ein Arzt das Erbringen von Speziallaborleistungen (M-III-Laborleistungen) nur dann als eigene Leistungen abrechnen darf, wenn er bei allen Schritten der Leistungserbringung persönlich anwesend ist. Dies gelte auch dann, wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft zur eigenen Leistungserbringung in Anspruch nimmt. Nur bei räumlicher und persönlicher Präsenz des Arztes könne er seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen (Urteil vom 11.02.2015, Az. 118 KLs 9/13). |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hatte dem hausärztlich tätigen Internisten vorgeworfen, in über 1.000 Fällen Privatpatienten bei der Abrechnung von Laborleistungen betrogen zu haben. Der Arzt hatte sich mit ca. 800 anderen Ärzten zu einer Laborgemeinschaft zusammengetan, um erforderliche Speziallaborleistungen selbst erbringen und abrechnen zu können. Die Gemeinschaft bot ihren Gesellschaftern die Möglichkeit, in ihrem Labor Blutuntersuchungen, die voll automatisiert und computergesteuert in Untersuchungsgeräten ablaufen (sog. Black-Box-Verfahren), zu erbringen. Die Gemeinschaft berechnete den Ärzten ca. 20 bis 25 Prozent des nach GOÄ abrechenbaren Betrags.
Der angeklagte Arzt brachte die Proben persönlich ins Labor und stellte sicher, dass er für die Labormitarbeiter während der Untersuchungszeiten erreichbar war und das Labor in wenigen Minuten hätte erreichen können. Anlässlich der Abgabe der Proben validierte er regelmäßig die Ergebnisse der am Tag zuvor durchgeführten Untersuchungen.
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