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  • · Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19

    Kurzarbeitergeld für Arztpraxen nun doch möglich

    | Die interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), nach der Arztpraxen von Vertragsärzten generell kein Kurzarbeitergeld erhalten sollten, ist zurückgenommen worden. Nach einer neuen Anweisung der BA, die seit dem 08.05.2020 gelten soll, haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld, teilt die KBV mit. |

     

    Zuvor hatte eine interne Anweisung der BA, nach der vertragsärztliche Praxen aufgrund des „Rettungsschirms für Arztpraxen“ grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten sollten, für Aufsehen und Verwirrung gesorgt. Die KBV spricht nun von einer wichtigen Klarstellung und dankte der Politik für die rasche Reaktion. Zwischenzeitlich hatte die KBV in einem Schreiben an Bundearbeitsminister Hubertus Heil um Klarstellung gebeten. Die Frage des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfolge nun immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

     

    Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV, erklärte: „Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar.“ Trotz des Schutzschirms könne im Rahmen der Corona-Pandemie daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pressemitteilung der KBV vom 11.05.2020 online unter iww.de/s3667
    • Praxisnachrichten der KBV vom 27.04.2020 zur „internen Anweisung der BA“ online unter iww.de/s3668
    Quelle: ID 46575555