· Fachbeitrag · Sonderzahlungen
Bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfen noch bis 31.12.2022 möglich
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz ist beschlossene Sache und damit auch der neue § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser gestattet es Arbeitgebern noch bis zum 31.12.2022, bis zu 4.500 Euro als Prämie an Arbeitnehmer infolge der Coronakrise steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Doch nur ganz bestimmte Arbeitnehmer können in den Genuss dieser „brutto-wie-netto“-Zahlung gelangen. MFA und andere Mitarbeiter in einer Arztpraxis gehören glücklicherweise dazu. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind. |
Hintergrund: „Corona-Bonus“ Phase I und II
Über § 3 Nr. 11a EStG war es allen Arbeitgebern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 möglich, den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei zu leisten („Phase I“). Nun wurde durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz als „Phase II“ der § 3 Nr. 11b EStG eingeführt. Dieser gestattet es Arbeitgebern, noch bis zum 31.12.2022 bestimmten, besonders privilegierten Arbeitnehmern nochmals bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfrei zuzuwenden.
PRAXISTIPP | § 3 Nr. 11a EStG und der neue § 3 Nr. 11b EStG schließen sich nicht gegenseitig aus. Arbeitnehmer können von beiden Vorschriften profitieren und so insgesamt bis zu 6.000 Euro vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erhalten. |
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