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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Hausärztin setzt Ordinationsgebühr ohne persönlichen APK an: 3.000 Euro Strafe

    von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    | Rechnet ein Vertragsarzt die Versichertenpauschale ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ab, stellt dies einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten dar, der sowohl disziplinarisch als auch strafrechtlich geahndet werden kann. Dies bestätigt erneut ein Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 (Az. S 38 KA 801/13). |

     

    Der Fall

    Eine Hausärztin rechnete die Nr. 1 EBM 96 in vielen Fällen ab - so im Referenzquartal 1/2004 in 74 von 77 Fällen -, obwohl sie die Patienten nie gesehen hatte. Ihre Tätigkeit bestand nur darin, die Diagnose nach Telefonat aufzunehmen und einen Überweisungsschein auszustellen. In solchen Fällen liegt kein direkter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vor, sodass die Leistungslegende der Nr. 1 EBM 96 nicht erfüllt ist.

     

    MERKE | Bei der Nr. 1 EBM 96 handelt es sich um die Ordinationsgebühr (die heutige Versichertenpauschale), die einen unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt und nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig ist.

     

    Die Entscheidung

    Nach Auffassung des Gerichts hat die beklagte Hausärztin gegen vertragsärztliche Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Das Gericht bestätigte daher die gegen die Ärztin verhängte Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro.

     

    • Hintergrund

    Unerheblich für die Verurteilung war, dass das ebenfalls gegen die Ärztin eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde. Im Strafverfahren wurde wegen Betrugs ermittelt, untersucht wurde der Zeitraum März 2002 bis Februar 2006. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurden dagegen die Quartale 3/2002 bis einschließlich 1/2005 bewertet. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeben sich aus § 81 Abs. 5 SGB V sowie § 18 Abs. 1 der Satzung der KV Bayern.

     

    Strafverfolgung und Disziplinarverfahren stehen nebeneinander, weil sie unterschiedliche Ziele verfolgen (ratio der Disziplinarmaßnahme: Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Gegenwart und Zukunft) und sie an verschiedene Voraussetzungen anknüpfen. Daher muss das Disziplinarverfahren nicht zwingend den gleichen Ausgang nehmen wie das Strafverfahren. Anders als im Strafverfahren, bei dem der Betrugstatbestand im Vordergrund stand, sind für die Bejahung des Verschuldens im Disziplinarverfahren ein Vorsatz und/oder eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein fahrlässiges Verhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 12 | ID 43770957