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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Mit Datenfehlern den Richtgrößenregress abwehren

    von RA und FA für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Die Rüge von Datenfehlern (zum Beispiel beim Vergleich der Einzelverordnungsstatistik mit der praxiseigenen Dokumentation bzw. Praxis-EDV) kann für den betroffenen Arzt ein scharfes Schwert sein, um sich im Verfahren gegen einen Regress nach Richtgrößenprüfung zur Wehr zu setzen. Wenn die Rüge durchgreift, kommt es auf die - häufig schwierige - Diskussion um Praxisbesonderheiten und Mehrbedarf gar nicht mehr an. Aus dem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 13. Februar 2013 (Az. S 65 KA 381/08) ergeben sich für betroffene Ärzte interessante Ansatzpunkte für die taktische Vorgehensweise. |

     

    Arzt muss (nur) die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Daten darlegen

    Nach dem Urteil des SG Hannover muss der Arzt nicht den Beweis führen, dass eine Verordnung nicht von ihm getätigt wurde. Es genügt, wenn sich aus seinem Vortrag und nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Überprüfung die „nicht unbeweisbare Möglichkeit der Unrichtigkeit“ der Verordnungsdaten ergebe.

     

    In dem vor dem SG verhandelten Verfahren hatte der geprüfte Arzt die Einzelverordnungsstatistik mit seiner Dokumentation bzw. Praxis-EDV abgeglichen. Wenn sich hieraus Differenzen ergeben und die Originalverordnungsbelege - wie es je nach Bundesland gehäuft aufgetreten ist - mittlerweile vernichtet wurden, kann die Datengrundlage angegriffen und damit der Regress zu Fall gebracht werden.

     

    Kein zeitlicher Ausschluss für Vortrag von Datenfehlern!

    Ein Ausschluss des Rechtswegs - zum Beispiel, weil der Arzt nicht bereits im Verfahren vor den Prüfungsgremien die Datenfehler gerügt hat - kommt nach Feststellung durch das SG Hannover bei der Rüge von Datenfehlern nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass der betroffene Arzt die Rüge fehlerhafter Verordnungsdaten auch erst im Gerichtsverfahren nachholen könnte. Aber Achtung: Andere Gerichte sehen dies teilweise anders!

     

    PRAXISHINWEIS |  Im Übrigen und vor allem, was Praxisbesonderheiten und Mehrbedarf angeht, gilt weiterhin die Rechtsprechung, dass der Arzt bereits im Verfahren vor den Prüfungsgremien „substantiiert“ vortragen muss. Bessert er erst im Gerichtsverfahren nach, ist er damit wegen Verspätung ausgeschlossen. Daher empfiehlt es sich, schon im Verwaltungsverfahren vor den Prüfgremien medizinrechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

     

    Das Urteil des SG Hannover ist (noch) nicht rechtskräftig. Das endgültige Ergebnis des Verfahrens in Berufung und möglicherweise Revision muss somit abgewartet werden. Trotzdem können unter Verweis auf das Urteil die oben ausgeführten Argumente verwendet werden, um den Richtgrößenregress anzugreifen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 17 | ID 42316827