18.11.2021 · Fachbeitrag · Sozialrecht
Praxisvertretung bei Urlaub oder Krankheit: Der Vertretervertrag hat ausgedient
| Niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte, die sich in Urlaubs- oder Krankheitszeiten in ihrer Praxis durch Kollegen vertreten lassen wollen, sollten vorsichtig sein. In der Rechtsprechung werden die Praxisvertreter immer häufiger als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigte der Praxis eingestuft. Vom altbekannten Vertretervertrag muss inzwischen abgeraten werden. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). In dem Fall stellte die Vertretertätigkeit einer in einem Krankenhaus angestellten Oberärztin in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in Fällen von Urlaub und Krankheit nach Auffassung BSG ebenfalls eine abhängige Beschäftigung dar (Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 R 1/21 R). |
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