· Nachricht · Sozialversicherungsrecht
Notdienstvertretung ist keine abhängige Tätigkeit
| Die vertretungsweise Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes für die Kassenärztliche Vereinigung B. führt nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). (SG Landshut 3.3.23, S 1 BA 25/22). |
Ob eine Ärztin oder ein Arzt freiwillig oder aufgrund von Vorschriften am Notdienst teilnimmt, spielt keine Rolle. Der Notdienst wird als unabhängige Tätigkeit und in Eigenverantwortung ausgeübt, nicht als Teil eines fremden Betriebs unter Anweisung. Da die Notdiensttätigkeit zu den allgemeinen Berufspflichten von ‒ selbstständigen ‒ Ärztinnen und Ärzten gehört, ist es nicht als „Betrieb“ im arbeitsrechtlichen Sinne zu betrachten, wenn die KVen die Organisation des Notdienstes übernehmen.