· Fachbeitrag · Telemedizin
AU-Feststellung per Videosprechstunde auch bei unbekannten Patienten
von RA Tim Hesse und RAin Victoria Hahn, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit fortschreitender Digitalisierung und nicht zuletzt durch die Coronapandemie hat die Nachfrage nach Videosprechstunden in (Haus-)Arztpraxen zugenommen. Die Möglichkeiten für Ärzte und Patienten, Kommunikationsmedien zu nutzen, wurden zuletzt deutlich erweitert. Inzwischen dürfen Ärzte auch unbekannte Patienten nach Ferndiagnose „krankschreiben“. Beachten Sie dabei folgende Vorgaben, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben. |
Technische Vorgaben nach dem BMV-Ä für Vertragsarztpraxen
Zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung sind zunächst die technischen Voraussetzungen nach Anlage 31b des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) zu erfüllen:
- Der behandelnde Arzt muss für die Videosprechstunde einen zertifizierten Videoanbieter nutzen.
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